Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 6 (31.1.1848)
- Date
- 1848-01-31
- Page
- Seite 82 (sequence 6)
- Language
- German
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82 gen, desto mehr mußte ihre Aufmerksamkeit dahin gerichtet sein, so augenfällige Mißftände zu beseitigen, bei deren weiterem Fortbestehen;<m, ein Besserwerden nicht zu denken war.' Das Armenwesen der Juden lag im Argen, und man konnte nichts Schleunigeres thun, als auch hier mit einer Organisation zu beginnen. Es wurde den Heimathlosen eine Heimath angewiesen und den ihnen zugewiesenen Gemeinden ausgegeben, ihre Armen zu ernähren. Nun hätte man glauben sollen, daß mit dieser weisen, das Interesse der israelitischen Gemeinden ebenso, wie die.Sittlichkeit der Armen befördernden, Anordnung dem Bettel außkrörtlicher oder ausländischer Juden ein Ende gemacht worden fei, um so mehr, als die Verfügungen vom 11. September 1807, vom 28. März 1811, vom 15. Juni 1814 und vom 13. Oktober 1823 die genauesten Instruktionen gegen das Eindringen ausländischer Betteljuden ertheilen; allein dem ist nicht so. Die Gemeinden werden noch immer, besonders seit einigen Jahren von auswärtigen Gästen, vielfach heimgesucht und wahrhaft gebrandschatzt. Soll nun dieser Zustand fortdauernd Sollen sich nun. nicht unter den Israeliten Männer finden, die — nicht zurückschreckend vor dem Worte Neuerung, die polizeilichen Anordnungen unterstützend — kräftig Hand anlegen,^ um ihre Gemeinden von diesen Lasten zu befreiend Soll das Streben der Regierung und Stände, Bürgerthum und Gewerbestand zu heben, die Gemeinden von überflüssigen'Abgaben zu befreien, ganz unbeachtet von den Israeliten für ihre eigenen. Verhältnisse bleiben? Ich brachte deshalb diesen Gegenstand öffentlich zur Sprache, damit es der höhern Behörde gefalle, die schon bestehenden Verordnungen von Neuem wieder einzuschärfen und das niedere Polizeipersonal zu strengerer Wachsamkeit anzuhalten, womit ich zugleich die Bitte an meine Glaubensbrüder in Württemberg verbinde, diesen Gegenstand reiflich in Erwägung zu ziehen und ihre Kirchenvorsteherämter, denen die Aufsicht über das Armenwesen überwiesen ist, zu Maßregeln und Beschlüssen zu veranlassen. Mögen auch endlich die Religionslehrer im Volke ihr Schweigen über diesen Gegenstand brechen und es offen heraussagen, daß Gaben an Landstreicher abgereicht, welche die entfernte Heimath verlassen, um ihren Brüdern zur Last zu fallen, um so weniger ein religiöses Verdienst sein können, als die Sittlichkeit dieser Menschenklasse, je lockender und gewinnreicher ihre Bettelreisen sind, immer mehr untergraben und der bürgerlichen Gesellschaft nützliche Kräfte entzogen werden. Wer unter Menschen, die vom Innern Polens oder Rußlands bis zu uns kommen, einen würdigen Armen sucht, der hat das Schnurrwesen noch nicht kennen gelernt, wie ich es kennen zu lernen Gelegenheit hatte. Meine Behauptung wird vielleicht Manchem hart klingen, sie wird sich aber Jedem bewahrheiten, der sich auf eine Musterung dieser Personen einläßt und sie näher erforscht. Wie Viele dieser Bettler locken oft durch vorgeschützte Armuth, Lügen und Täuschung dem Dürftigsten den letzten Kreuzer aus der Tasche, während es sich nachher herausstellt, daß der Geschenknehmer über mehrere Hundert Gulden zu gebieten hat. Die Kanzel wäre gerade der rechte Ort, von welchem aus dem Volke die Augen geöffnet werden könnten. Wenn es der Religionslehrer für seine Pflicht hält, die Seinigen zu nützlicher Thätigkeit mit eindringlichen Worten aufzufordern und vor Bettel zu warnen, so sollte er konsequenter Weise den Bettel Auswärtiger in's gehörige Licht setzen. Es wird dadurch ein doppelter und dreifacher Nutzen erzielt: die Gemeinden werden über ihre religiösen Pflichten aufgeklärt, die Unterstützung Unwürdiger nicht mehr für Religion zu halten; in einzelnen Individuen der Gemeinde, die Neigung zum Bettel haben, wird diese indirekt erstickt, und was der größte Gewinn ist, namhafte Geldunterstützungen, die bisher uns gänzlich unbekannten Menschen zuflossen, können unseren eigenen Armen zugewendet werden. Den Gemeindevorständen ist es dringend anzuempfehlen, die Gemeindeangehörigen zu Beiträgen aufzufordern, von welchen dem fremden Bettler eine geringe Unterstützung für die ganze Gemeinde abgereicht wird, wobei es sich jeder Gemeindeangehörige zur Pflicht macht, keine weitere Gabe abzureichen. Wird es dann einmal im Lager der Bettler bekannt, daß sie nicht mehr wie früher in einem Orte 6—7 fl. „machen", sondern mit 24 — 30 kr. abziehen müssen, dann werden sie Württemberg fliehen, und wir werden unsre Kraft und Aufmerksamkeit unseren eigenen Armen vollkommen zuwenden können. Unseren Dürftigen wollen wir beistehen, die Noth mancher unter uns lebenden verschämten Familie lindern und dem unter uns darniederliegenden Gewerbestande mit allen uns zu Gebot stehenden Mitteln aufhelfen. Das ist religiöse Pflicht! Wer vielleicht aus religiösem Bedenken meinen Bor-