Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 4 (17.1.1848)
- Date
- 1848-01-17
- Page
- Seite 56 (sequence 8)
- Language
- German
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56 picht vom Land- und Stadtgerichte zu M., welcher dem. Juden das Erscheinen daselbst binnen 24 Stunden anbesiehlt bei einer Strafe von 50 Thaler oder 4 Wochen-Arrest. Was sollte der arme Vater thun? Er, dessen Herz ohnedies bekümmert genug war, mußte sein Gewissen erdrücken, das sich in ihm gegen den Bruch eines nach seiner Meinung heiligen Gesetzes sträubt, und sich nach der drei Meilen weit entfernt Kreisstadt per pedes begeben, um — den Tod eines. Kindes zu melden. Sind wir gleich weit davon entfernt, die Heiligkeit der Trauertage, und die Sünde der Übertretung derselben so hoch anzuschlagen, daß wir darin schon die ganze Verwerflichkeit des . Gesetzes fänden, so müssen wir doch zugestehen, daß, wenn es ein Theil der israelitischen Unterthanen für eine heilige gesetzliche Pflicht hält, die sieben Trauertage zu feiern, das Gesetz hingegen sie ohne Entschuldigung zu brechen gebietet, es allerdings ein Eingriff in das Recht der Gewissensfreiheit ist.' Die gesetzgebende Gewalt hat, wenn anders das Glück der Unterthanen ihr Prinzip ist, dieselben in religiöser Beziehung nach jenem weisen Maßstabe zu beurtheilen: Nimm die Menschen wie sie sind, und nicht wie sie sein sollen! Daß aber dem posenschen Juden diese Tage noch wirklich heilig sind,, beweist der Umstand, daß der Aermste wie der Reichste sich aller Beschäftigung an denselben enthält, offene Geschäfte schließt, so wie überhaupt jede Verbindung mit außen abbricht. Kann er nun glücklich sein, wenn er sein Gewissen verletzen muß, oder vielmehr kann der Staat von seinen Unterthanen verlangen, gewissenlos zu handelnd Heißt das nicht dem weitern Verderben Thür und Thor öffnen? : Ein zweiter bemerkenswerther Fall ist der: Ein Jude, der die Anmeldung einer Geburt mit 24 Stunden versäumte, ward mit 10 Thaler Strafe belegt, welche auch sofort eingezogen ward, eine Strafe, welche keiner bisher festgesetzten Ordnungsstrafe gleichkommt! So . wie nun der erste Fall die Unhaltbarkeit des Gesetzes hinsichtlich der festgesetzten Frist von 3 mal 24 Stunden, und die zweite die Unbilligkeit der Strafe darthut, soll nun der dritte, welcher unwahrscheinlich klingen wird, , nichtsdestoweniger aber streng wahr ist, noch zwei ungerechte Punkte desselben darthun, das Selbsterscheinen an ordentlicher Gerichtsstelle und die Höhe der damit verbundenen Kosten. Ein gewisser HerrH. wird durch die Geburt eines Zwillingspaares beglückt, läuft sogleich nach der drei Meilen mit entfernten Kreisstadt zur Meldung und bezahlt die doppelten Kosten dafür, die gewiß die Höhe von 4—5 Thalern erreichten, aller Nebenkosten und die Bersäumniß zweier Tage abgerechnet. Aber was geschieht wahrend dieser Zeit? Er kommt nach Hause und findet das eine Kind todt. Er mußte also den Weg, den er gestern wenigstens durch Hoffnung freudig zurücklegte, mit traurigem Herzen wieder betreten, und nach der Kreisstadt wandern, den Todesfall zu melden. Abermals Kosten, und zwar dafür, weil das Gericht die Gewogenheit hatte, das zur Hälfte zu streichen, für dessen Einschreibung er so sauer erworbene Groschen hingeben mußte. Aber kaum zurückgekehrt, so stirbt ihm auch das zweite Kind, und Wanderung, Unkosten, Trauer und Kummer beginnen von Neuem das arme Vaterherz zu bestürmen. Vierzehn Tage hat er feiern, drei Mal einen so weiten Weg machen und seine ganze kleine Baarschast für — Nichts hingeben müssen. Wie sieht er nun der Zukunft entgegen? Doch wir wollen diese Gefühle nicht weiter verfolgen, es ist unsre Sache hier nicht, da wir nur Fakta geben wollten, aber eine Vergleichung mit den früheren Verordnungen bitten wir nur noch anzustellen, wo die bloße Anmeldung''bei der Stadtpolizei mit 5 Sgr. Kosten genügte. Und fragen wir uns: Welches der Grund solchen Verfahrens sei? Hat man etwa dem Magistrate mißtrauet? Oder hat man dem Juden diese Gaben auferlegt für die Wohlthaten, die ihm durch das neue Reglement zugeflossen sind? Und was ist's denn am Ende, das dem Mittelstände, den diese Auflage am Meisten betrifft, zugeflossen? Etwa, daß an Universitäten jüdische Dozenten fungiren. können, was nur den Gelehrtenstand, dafür, daß sie leichter naturalisirt werden können, was nur die Reichen, oder endlich, daß sie frei herumziehen können, was wirklich unter Hunderten Einen trifft? Wo der gepriesene Fortschritt in der Verbesserung der Judenverhaltniffe? - Man muß wirklich im Großherzogthume unter der Masse von Juden wohnen, um die ganze Unhaltbarkeit des Gesetzes kennen zu lernen, so, daß nicht Wenige unserer christlichen Mitbrüder in die Hoffnung und den Wunsch mit einstimmen: die Regierung werde, sobald sie sich von der Ungerechtigkeit überzeugt haben wird, die Verordnung aufheben, und dem gedrückten Israeliten