Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 2 (3.1.1848)
- Date
- 1848-01-03
- Page
- Seite 28 (sequence 12)
- Language
- German
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28 Gesetze — der jüdischen Konfession gegenüber — und der daraus hervorgehenden Konsequenzen auch für weitere Kreise nicht uninteressant sein dürfte. Vor ungefähr IV2 Jahren traf hier ein jüdischer Knabe (Namens Moses) ein, der über sich und seine Herkunft weiter Nichts mitzutheilen wußte, als daß ihn seine Mutter (Namens Esther) — nachdem sie ihn seit Jahren mit sich herumgeführt — bis vor der hiesigen Stadt gebracht und sich sodann entfernt habe. Wo er geboren, war ihm unbekannt; auch konnte er sich seines Vaters nicht mehr erinnern; später äußerte er jedoch, daß (wie er von seiner Mutter gehört) sein Vater Mordechai geheißen und sich mit dem Unterrichten jüdischer Kinder befaßt habe, aber schon seit einigen Jahren verstorben sei. Der Findling wurde nun bis auf etwaige spätere Ermittelungen bei einem hiesigen Polizeidiener untergebracht (das Essen erhielt er jedoch von einigen jüdischen Familien, die ihm Freitische gaben), und als alle Erkundigungen über ihn fruchtlos blieben, wurde ihm auf Veranlassung der königl. Regierung zu Marimwerder von dem hiesigen königl. Land- und Stadtgericht in der Person des genannten Polizeidieners ein Vormund gesetzt, welcher ihm nun jede Theilnahme an dem jüdischen Gottesdienste, die Sabbat- und Festfeier, so wie das fernere Speisen bei den jüdischen Familien streng untersagte, um ihn, der erhaltenen Vorschrift gemäß, in der christlichen Religion zu erziehen. Schreiber dieses wandte sich nun im Namen einiger hiesiger Familienväter an die königl. Regierung zu Marienwerder und stellte derselben vor: 1) daß der Knabe Moses von einer jüdischen Mutter geboren, laut ärztlichem Atteste beschnitten und jüdisch erzogen sei; daß er nicht nur Hebräisch weiß, und mit den jüdischen Zermonieen bekannt sei, sondern auch schon seit ungefähr einem Jahre die sogenannten Gebeiriemen (Lesillin) angelegt, weshalb sich mit Wahrscheinlichkeit annehmen läßt, daß er (wofür auch das Attest eines hiesigen Arztes vom 4. Mai e., das das dermalige Alter des Knaben auf ungefähr 12—14 Jahre angiebt, spricht) gegenwärtig schon das 14te Lebensjahr zurückgelegt haben müsse. 2) daß auch der Vater des Findlings — wie dieser wiederholentlich versichert—dem Judenthum angehört und daß Letzterer daher bei Gelegenheit der an den Festen üblichen Todtenfeier (nwfi rn?3«55) auch jedesmal seines Vaters (unter dem Namen Mordechai) erwähnen ließ, wozu noch kommt, daß der Knabe eine ganz besondere Anhänglichkeit an der jüdischen Religion zu erkennen gebe und nicht nur einige Mal gegen den Willen seines Vormundes und trotz der ihm angedrohten Strafe an dem jüdischen Gottesdienste Theil genommen, sondern auch geäußert habe, daß er — obwol jetzt gezwungen die Speisegesetze zu übertreten, den Sabbat und die Festtage nicht zu feiern —sich dennoch nie zur Annahme des Christenthums verstehen werde. Ferner bemerkten wir, daß sich mehrere hiesige jüdische Familienväter verpflichten wollen, für das weitere Fortkommen des Knaben, Falls er Jude bleiben darf, zu sorgen und ihn späterhin ein Handwerk erlernen zu lassen, wodurch dem Staate — auf dessen Kosten er jetzt er< halten wird — unnütze Ausgaben erspart und der Findling gleichwol einst ein brauchbares Mitglied der menschlichen Gesellschaft werden würde u. s. w. Hierauf erließ die königl. Regierung an den hiesigen löblichen Magistrat nachstehendes Schreiben: „Der dortige jüdische Lehrer W. hat dringend gebeten, zu gestatten, daß der dort in Pflege untergebrachte heimathlose jüdische Knabe Moses im jüdischen Glauben erzogen werden dürfe. Wir haben nun zwar in unsrer Verfügung vom 23. August c. bestimmt, daß der Knabe bis zum 14ten Lebensjahre im christlichen Glauben erzogen werden soll, da indessen die Bestimmung hierüber nicht uns, sondern der Vormundschaftsbehörde zusteht, da die Vorschriften §. 753 sq. Tit. 2. Th. II. des A. L. R. von den Befugnissen der Pflegeältern auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, so weisen wir den Magistrat an, den W. mit seinem Anträge an das betreffende Vormundschaftsgericht zu weisen, und dem Letztem von dieser Verfügung Kenntniß zu geben. Wenn übrigens nach dem Atteste des vr. Lehrs vom 4. Mai e. das dermalige Alter des Knaben als muthmaßlich 12 bis 14 Jahre angegeben ist, so dürfte mit Rücksicht auf §. 83. Tit. 2. Th. II. des A. L. R. kein gesetzlicher Grund vorhanden sein, denselben in der Wahl des Religionsbekenntnisses zu beschränken. Marienwerder, den 8. November 1847. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern, gez. Wegener." Ref. wandte sich mit Bezugnahme auf diese eben so günstige als gerechte Verfügung ungesäumt an das betreffende Gericht, welches folgenden Bescheid ertheilte: