Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 2 (3.1.1848)
- Date
- 1848-01-03
- Page
- Seite 26 (sequence 10)
- Language
- German
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26 nochmals statt. Da bis jetzt der Einwand wider die Aufnahme der Israeliten in das Kommerzium meist darin bestand, daß sie sich des Abschreibens ihrer Wechsel an jüdischen Feiertagen weigerten, während sie selbst auch an solchen Lagen Zahlung erwarten, so hat der Präses des Kommerziums sich genaue Auskunft über das numerische Verhältniß der also Handelnden verschafft. Es ergab sich zur Ehre der namhafteren israelitischen Kaufleute, der Bankinteressenten unter ihnen, daß nur einige wenige Häuser von Belang die eben angegebene Maxime befolgen. Trotzdem hat man geringe und die Juden selbst haben die geringste Hoffnung, jene Zulassung werde genehmigt werden; die Wahl zu Delegirten und Beamten des Kommerziums wird ohnedies auch künftig ausschließlich auf Bürger fallen. — Die israelitischen Handwerker vereinigten sich dieser Lage zu einer Ausstellung ihrer Arbeiten, um dadurch vielfach ausgesprochene Vorurtheile zu besiegen. Die meisten Gegenstände waren so sauber und geschmackvoll angefertigt, daß wir keinen Unterschied zwischen der jüdischen und christlichen Arbeit wahrnehmen konnten. Preußen. Potsdam, 10. Dezember. Das „Amtsblatt" der königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin enthält folgende Bekanntmachung: Potsdam, 5. Dezember 1847. Zur Erläuterung des §. 33 Nr. 7 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli d. I. (Gesetzsammlung Seite 263 u. ff.) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir höhern Orts ermächtigt worden sind, solchen nicht naturalisirten Juden aus dem Großherzogthum Posen, welche sich zur Erlernung einer Kunst, eines Handwerks, des Manufakturwesens oder der Handlung, überhaupt Behufs ihrer Ausbildung, oder auch als Gesellen, Gehilfen oder Handlungskommis, so wie bei ihnen verwandten Familien im diesseitigen Verwaltungsbezirk aufzuhalten wünschen, hierzu die Genehmigung Namens des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg auf einen gewissen Zeitraum zu ertheilen. — Etwanige Anträge hierauf sind daher an uns zu richten, und durch den Nachweis, daß der Unterhalt des betreffenden Individuums gesichert ist und der Rückkehr desselben in seine Heimat nach Beendigung des gestatteten Aufenthalts kein Hinderniß entgegensteht, auch gegen seine Führung Nichts zu erinnern ist, zu begründen. — Zum Aufenthalte zu anderen als den vorbezeichneten Zwecken ist die Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten erforderlich. — Uebrigens bleibt unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 1842 (Amtsblatt de 1842 Seite 164), nach welcher die Aufnahme von nicht naturalisirten Juden aus dem Großherzogthum Posen Seitens der Einwohner des diesseitigen Verwaltungsbezirks ohne polizeiliche Erlaubniß bei einer Strafe von fünf Thalern untersagt ist, in Kraft. — Die Polizeibehörden haben bei eigener Verantwortlichkeit darauf zu wachen, daß diesem Verbote nicht entgegen gehandelt und das Ueberfiedeln nicht naturalisirter Juden nicht auf eine unstatthafte Weise befördert wird. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königsberg, 1. Dezember. (Brem.Ztg.) Der Appellationssenat des Tribunals fürs Königreich Preußen hatte auf den gestrigen Lag den Schlußtermin im Eheprozeß des Dr. Falkson angesetzt. Neun Richter bildeten das Kollegium; der Kanzler von Wegnern hatte das Präsidium für diesen Fall an den Lribunalsdirektor von Kitzing abgegeben. Ausschließlich juridische, oder vielmehr theologische Deduktionen bildeten den Gegenstand der Verhandlungen. Der Staatsanwalt Herr Reuter wollte den Juden das Recht absprechen, zu entscheiden, ob sie sich nach ihren Religionsgrundsätzen der christlichen Trauung unterwerfen könnten; hierüber, ob es gleich Juden betreffe, sollte die christliche Kirche zu entscheiden haben; der Richter habe das Recht der Kirche anzuerkennen. Dr. Falkson erklärte es für neues Prinzip, daß die christliche Kirche über die Grundsätze der Nichtchristen ein Recht der Entscheidung haben solle, zumal das preußische allgemeine Landrecht den Begriff der Kirche als einer Einheit nicht einmal kenne, sondern nur den einzelner Kirchengesellschaften; man solle ihm das bescheidene Maß der Gewissensfreiheit nicht rauben, hierüber, da es bei den Juden kein Konsistorium, überhaupt keine objektive Autorität gebe, nach seinem Gewissen entscheiden zu dürfen. Die Ansicht, Kraft deren er gehandelt, fei überdies unter den Juden vertreten, und hätte bedeutende Autoritäten für sich. - Der Staatsanwalt beharrte bei dem Vorrechte der christlichen Kirche, und wies überdies auf den Landtagsabschied hin. Als sich die Parteien zurückgezogen, entspann