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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-01-03 · Heft 2 (3.1.1848) · p. Seite 24

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 2 (3.1.1848)
Date
1848-01-03
Page
Seite 24 (sequence 8)
Language
German
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Lck selbe Sünde begangen, wie derjenige, der irgend eine andere Gesetzesübertretung , worauf Karatstrafe steht, wie z. B. den Genuß gesäuerten Brotes am Peßqchfeste sich zu Schulden kommen läßt; er hat sich ferner, nach den Begriffen des rabbinischen Judenthums, nicht in dem Maße versündiget, wie derjenige, welcher den Sabbat öffentlich schändet, weil dieser, nicht aber jener, seine Absicht zu erkennen giebt, der jüdischen Glaubensgemeinschaft nicht mehr angehören zu wollen. Wo hätte man aber je einen Juden, der gesäuertes Brod am Peßach ißt oder selbst den Sabbat öffentlich verletzt, als einen aus der israelitischen Religionskörperschaft wirklich Ausgeschiedenen betrachtet, wo je eine mit demselben geschlossene Ehe für ungiltig oder verboten erklärt, ihn aus der Minjanzahl ausgeschlossen, ihm das Aufrufen zur Tora verweigert oder ein jüdisches Begrabniß versagt u. si w.? Ist demnach das Judenthum weit entfernt, selbst diejenigen freizugeben, die sich seiner Herrschaft entziehen wollen*) und diesen Willen auf die bestimmteste Weise in Wort oder That auszusprechen; so will es gewiß noch weit weniger diejenigen aus der israelitischen Gemeinschaft hinausdrängen, die das eine oder das andere seiner Gesetze aus Leidenschaft (leteebon) oder aus Leichtsinn oder gar blos in Folge ihrer religiösen Ueberzeugung von der Nichtverbindlichkeit eines solchen Gesetzes auf der gegenwärtigen religiösen Entwickelungsstufe übertreten, ohne dabei die Absicht der Lossagung von dieser Gemeinschaft irgendwie kundzugeben. Völlig abgesehen nun davon, daß im vorliegen Falle der Vater des unbeschnittenen Kindes nicht nur keine Absicht, sein Kind von der israelitischen Glaubensgemeinschaft zu trennen, zu erkennen giebt, sondern vielmehr auf das Bestimmteste den Wunsch ausspricht, seinem Kinde einen Namen in Israel zu ertheilen *) Diesem widerspricht, nach Ansicht des Referenten, Jore Dea 158, 2: v'NaiAw vni v^ip^D8N rnDW in (viele s'b: bitW’ *pa ü*D3> pa) afbb T'h Ö’tfSrtb T3B3MD wab 18 ba8 ib^DN O^Süb JHKiasai ir-nna ülrn tawi^BKiii p» «■wnsa sq^-'on Difrüib na ir'a ön ahnb rtis£72 .inwirt aaD">7ü a? mb^a «i^ 18b D8i saiia Ferner Abot, Abschnitt 3, Mischna 15: iri^aa 1272N1 .ri>b pbn ib p8 12^a8 Ü71-1N8 bw Ferner Sifri Schelach: vnaa8 btt in^a "iDWMl imnib 8in naaft i^ra saft* 12^8 .vbi^n pa und dasselbe sonach im israelitischen Glauben zu erziehen; so handelt sich's, ja hier nicht darum, ob der Vater des unbeschnittenen Kindes, sondern ob das unbefchnittene Kind als Mitglied der Gemeinde Israels gelten solle. Niemand wird behaupten wollen, daß der Vater als Uebertreter des Gesetzes um dieser Uebertretung willen aufhöre, Jude zu sein. Und das unschuldige, unzurechnungsfähige Kind, das bloße Objekt der übertretenen Verpflichtung, sollte — wenn dies auch möglich wäre, wie es in der That unmöglich ist — aus unsrer Gemeinschaft gewaltsam verstoßen und so ohne Wissen und Willen und Verschulden des heiligsten Rechtes und der höchsten Wohlthat beraubt werden? Welche Ungerechtigkeit, welche Absurdität! Wenn unsere Alten schon in Bezug auf zeitliche Interessen den humanen Rechtsgrundfatz: „Ehn chobin leadam schelo bepanaw" als Norm aufstellen — um wie viel schwerer werden wir uns nicht erst an diesem schuldlosen Säuglinge versündigen, wenn wir ihn schonungslos von uns werfen und ein von ihm weder verschuldetes noch begriffenes Verdammungsurtheil über ihn aussprechen, dqs den Verlust des höchsten Gutes und Glückes eines jeden wahrhaften Israeliten, nämlich Israelit zu sein, nachziehen soll. — Sie sind sonach verpflichtet, dem unbeschnittenen Sohne des Herrn H. daselbst, nach Anweisung der Synagogenordnung S. 68, einen Namen in der Synagoge zu ertheilen. Möge Gott dieses Kind segnen und es schmücken mit den Tugenden eines Israeliten beschnittenen Herzens, und möchten alle diejenigen, welche durch solche Vorgänge den Fortbestand unsrer göttlichen Religion, die unsere Vorvordern tausendmal als einen Bund zwischen Gott und Israel und der gesammen Menschheit mit ihrem edeln Plu(e besiegelten, bedrohet sehen, und deshalb in innerster Seele sich betrüben, den Gedanken sich zur Beruhigung dienen lassen, daß das Göttliche seiner Natur nach unvergänglich ist und daß dqs Judenthum auf den unerschütterlichen Säulen des Rechts, der Wahrheit und des Friedens beruhet; Säulen, die nimmer wanken, wenn auch die Erde wie ein Kleid altere und die Himmel wie Rauch zerflössen. — Indem ich Sie schließlich noch aussordere, den ganzen Inhalt dieses Schreibens in der dortigen Synagoge unmittelbar vor der betreffenden Namensertheilung vorzutragen und ferner in jedem einzelnen ähnlichen Falle über das einzuschlagende Verfahren hiex-

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