Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 2 (3.1.1848)
- Date
- 1848-01-03
- Page
- Seite 23 (sequence 7)
- Language
- German
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28 schen Mitglieder des Hauses nicht gezwungen seien, am Sonnabend zu sitzen oder denKornitö's sür Prüfung von Wahlvollmachten, die Sonnabends arbeiteten, beizuwohnen. Der Minister antwortete hierauf, die jüdischen Mitglieder würden wahrscheinlich gern bereit sein, die Geldstrafen zu zahlen, die auf dem Nichterscheinen in Wahlkomite's ständen. Hierauf ward die Bill zum ersten Male verlesen und die zweite Lesung aus den 7. Februar angesetzt. Bei der Frage wegen Emanzipation der Juden haben, nach dem jetzt veröffentlichten Verzeichniß der Abstimmung der einzelnen Mitglieder, gestimmt: Sir N. Jnglis, der Führer der hochkirchlichen Tories, dagegen; Lord G. Bentink, der Führer der Protektionisten unter den Tories, dafür, jedoch unter dem Ausdruck seines Bedauerns, daß er bei dieser Frage nicht mit seinen Freunden übereinstimmen könne; Sir R. Peel mit seinen Anhängern, dafür; Lord John Russell, der Führer der Whigs, dafür; die Radikalen, dafür; die katholischen Irländer, unter den O'Connell's, dafür; die Chartisten unter Feargus O'Connor, dafür. Der Graf von Winchelsea, der sich gern durch seinen ultra-kirchlichen Eifer auszeichnet, hat an seine „Landsleute" ein Schreiben ergeben lassen, in welchem er sie auffordert, „in dieser Stunde der Nationalapostasie und Gottlosigkeit" der Majorität des Unterhauses, welche durch ihr Votum zu Gunsten der Juden diese mit den Christen gleichgestellt habe, zu erklären, daß sie bereit seien, „sich lieber unter den Trümmern ihres Vaterlandes zu begraben, als den christlichen Charakter der Legislatur vernichten zu lassen." Deutschland. Aus Mecklenburg-Schwerin, 22. Dezember. (Privatmitth.) Zu meinem Berichte vom 15. d. M. in Bezug auf die Gleichstellung der mecklenburgischen Juden in staatsbürgerlicher Beziehung ist noch hinzuzufügen, daß die Landtagsversammlung zu Sternberg, mit 57 gegen 49 Stimmen, ihnen auch den Erwerb ländlicher Grundstücke, insofern mit demselben die Ausübung von Patronats- und Jurisdiktionsrechten verbunden ist, gewährt hat. Zugleich glauben wir den Lesern Ihres geschätzten Blattes einen Dienst zu erweisen, wenn wir die Antwort des Herrn Dr. Einhorn, Landesrabbiner in Mecklenburg-Schwerin, an den Herrn Religionslehrer Salinger in Tetrow, Behufs der Namensertheilung des unbeschnittenen Kindes, vollständig mittheilen. (S. Rost. Z. 195.) „An den Herrn Religionslehrer Salinger zu Tetrow. Auf Ihre Anfrage vom 14. v. M., ob dem unbeschnittenen Kinde des Herrn H. daselbst israelitischer Seits ein Name zu ertheilen sei, diene Ihnen Folgendes zur Erwiderung und Darnachachtung. Es ist ein, selbst auf dem Standpunkte des talmudischen Judenthums allgemein anerkannter und durchaus unbestrittener Grundsatz, daß für den Juden die Beschneidung zwar eine der heiligsten und wichtigsten religiösen Verpflichtungen sei, jedoch keineswegs die Aufnahme in die jüdische Glaubensgenossenschaft bedinge, sondern vielmehr jeder von jüdischen Eltern Gezeugte als Jude, d. h. als ein Solcher betrachtet werden müsse, dem die religiösen Pflichten, Rechte und Fähigkeiten des Israeliten zukommen; daß der Jude zwar seine heiligsten Obliegenheiten in der einen oder andern Weise freventlich verletzen, nimmer aber hierdurch der israelitischen Glaubensgenossenschaft sich entziehen, nimmer vom Bunde Israels sich lossagen kann, gleichviel ob diese Verletzung zeremonielle oder rein religiöse Ge- und Verbote des Judenthums betrifft. Ein Jude, der zu einer andern Konfession übergeht, oder gar Götzen dient, oder das Dasein Gottes leugnet, hat sicherlich das charakteristische Merkmal des Juden in weit höherem Maße als der Unbeschnittene abgestreift — und dennoch vermag selbst diese Treulosigkeit gegen das Judenthum ihn nimmer loszureißen von der Kette unsrer Glaubensgenoffenschaft, die ihre Glieder schon mit dem ersten Athemzuge umschlingt und nur mit ihrem letzten Athemzuge freigiebt. Bei der Unterlassung der Beschneidung findet ein solches Sichlosreißen noch viel wenigerstatt, als nach den klaren Aussprüchen der Rabbinen (viäe Schulchan Aruch Jore dea2, 7. „Mumer leorlot dino Remumer laabera achat") dieselbe keinesweges, wie die bei Götzendienst und (nach den Begriffen desrabbinischen Judenthums) öffentlicher Sabbatschändung der Fall, die Leugnung des israelitischen Glaubensbekenntnisses involvirt, und sonach von Seiten des die Beschneidung unterlassenden Individuums die Kundgebung selbst des Willens sich loszureißen fehlt. Wer daher die Beschneidung nicht vollziehet, der hat — wie schon das ehemaligeBeth-din meiner Note zu Bähr's Religionsbuch bemerkt — ganz die-