Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1848)
- Date
- 1848-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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11 zahl, der gleichen oder ungleichen Lheilnahme an den gemeinheitlichen Rechten und Lasten, der gesonderten oder abgesonderten Armenpflege, der Gewerbe und anderer Verhältnisse. / Die §§. 1—22 des Ediktes, über die Bericht gefordert wird, enthalten die Bestimmungen über die Matrikel und die Eintragung in dieselbe, die den Juden erlaubten Gewerbe, das Verbot des Schachers und die Aufhebung der jüdischen Korporationen. Fürstenberg, 16. Dezember. (Privatmitth.) Soeben geht hier die Nachricht ein, daß auf dem vorgestern geschlossenen Landtage Mecklenburgs die Emanzipation der Juden erfolgt ist. Wie weit diese geht, bin ich noch außer Stande Ihnen jetzt mitzutheilen, hoffe es jedoch in einigen Lagen thun zu können: Soviel steht fest, daß sie alle bürgerlichen Rechte erlangt haben. Die richterliche Gewalt, so wie der Besitz von Rittergütern ist ihnen noch verschlossen. Freuen wir uns des errungenen Sieges! (S. den folg. Art.) Aus Mecklenburg-Schwerin, 15. Dezember. (Privatmitth.) Dem Beispiele der Unterlassung der Beschneidung, welches in Frankfurt a. M., Berlin, Breslau und Hamburg sich. zeigte, ist ein gewisser Herr Hirsch in Tetrow (Mecklenburg-Schwerin) gefolgt. Genannter wollte ebenfalls den Akt der Beschneidung an seinem neugebornen Sohne nicht vollziehen lassen, weshalb der dortige Religionslehrer, Herr Salinger, die Anfrage an den israelitischen Oberrath stellte, ob dem unbeschnittenen Kinde des obengenannten Herrn H. israelitischer Seits ein Name zu ertheilen fei. Die Entscheidung darüber vom Landesrabbiner Herrn Dr. Einhorn im Namen des Oberraths vom 25. November macht es Herrn S., nachdem daselbst von talmudischem Standpunkte aus motivirt wird, daß der Beschneidungsakt die Aufnahme in die jüdische Glaubensgenoffenschaft gesetzlich nicht bedinge, zur Pflicht, dem unbeschnittenen Sohne des Herrn H., nach Anweisung der Synagogenordnung für Mecklenburg-Schwerin S. 68, einen Namen in der Synagoge zu ertheilen und schließt mit folgenden Worten: „Möge Gott dieses Kind segnen und es schmücken mit den Lugenden eines Israeliten beschnittenen Herzens, und möchten alle diejenigen, welche durch solche Vorgänge den Fortbestand unsrer göttlichen Religion, die unsere Vorvordern tausendmal als einen Bund zwischen Gott und Israel und der gesammen Menschheit mit ihrem edeln Blute besiegelten, bedrohet sehen, und deshalb in innerster Seele sich betrüben, den Gedanken sich zur Beruhigung dienen lassen, daß das Göttliche, seiner Natur nach, unvergänglich ist und daß das Judenthum auf den unerschütterlichen Säulen des Rechts, der Wahrheit und des Friedens beruhet; Säulen, die nimmer wanken, wenn auch die Erde wie ein Kleid altere und die Himmel wie Rauch zerflössen." Die Namensertheilung ist bereits am verflossenen Sabbat-Chanuka vom Religionslehrer Herrn S. in der Synagoge zu L. auch geschehen. Indem ich mich vorläufig aller und jeder Bemerkung über diesen, in Mecklenburg sonst unerhörten Vorgang enthalte, mache ich nur darauf aufmerksam, daß gleich darauf ein Aufsatz (Rostocker Zeitung vom 12. Dezember, No. 198) von Herrn Professor Delitzsch in Rostock erschienen ist, der kräftig und wissenschaftlich, von talmudischem Standpunkte sowol als auch von biblischem die Motivirung der Einhornschen Behauptungen in Betreff der Beschneidung widerlegt; und ist demnach jeder Bekenner des Judenthums, er gehöre zu welcher Richtung er wolle, dem edeln Vers, genannten Aufsatzes, da er christlicher Konfession ist, herzlichen Dank schuldig. Aus diesem trefflichen Aufsatze heben wir Folgendes hervor: „Als das Synedrium noch bestand, nahm es die Kinder, für deren Beschneidung die Eltern nicht sorgten, und vollzog an ihnen die elterliche Pflicht, damit kein Unbeschnittener in Israel sei. In unsrer Zeit, wo man erkannt hat, daß in Sachen der Religion keine andere Gewalt als die der Ueberzeugung des Widerstrebenden gilt, hätte wol Mancher vom israelitischen Oberrathe erwartet, daß er den widerstrebenden Vater von der Verbindlichkeit und dem Sinne des Beschneidungsgebots zu überzeugen gesucht hatte. Statt dessen hat er ihn durch Gründe bestärkt, von denen ein großer Lheil der israelitischen Bevölkerung Mecklenburgs sagen wird, daß sie in der Luft fliegen und keinen Grund haben." In Bezug auf die Verhältnisse der Juden des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin ist dahin zu berichten, daß am 14. d. M. der gegenwärtige Landtag zu Sternberg die an denselben gestellte Landes-