Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1845)
- Date
- 1845-12-22
- Page
- Seite 760 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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760 Forderungen zur Genüge entsprechen können, nur selten zu finden, und wo sie es sind, muß ihre Besoldung und Erhaltung die ohnedieß große Steuerlast der jüdischen Gemeinden noch um ein Bedeutendes vermehren. Möge es daher bw. Maj. gefallen, zur Erreichung jenes allerhöchst ausgesprochenen Zweckes und wo möglicher Erleichterung für Ew. Maj. treu gehorsamste israelitische Unterthanen, dem ans den Uebcrschüffen der Judensteuer in Mahren vom Kaiser Joseph H. seligen und glorreichen Andenkens gestifteten und in seiner Verwendung nur zu Gunsten der mährischen Juden vorbehaltenen mährisch-jüdischen Landesmassafonds eine nähere und höchst erfolgreiche Bestimmung atlergnädigst damit zu geben, daß aus dem Erträgnisse desselben a) eine Bildungsanstalt für israelitische Religions¬ und Schullehrer in Mähren, ähnlich der Rabbinenschule zu Padua, errichtet und erhalten werde, b) Daß denselben Religions- und Schullehrern sodann aus dem gleichen Fonds ein zu bestimmender Gehalt verabreicht werde. — Wenn hier die treu gehorsamsten Unterthanen es wagten, die. Punkte in aller Demuth namhaft zu machen, die sich ihnen zur Verbesserung des dermaligen Zustandes ihrer Glaubensgenossen in Mähren als wohlthätig und erforderlich Herausstellen und um die allergnädigste Gewährung derselben bitten, so können sie auch nicht umhin, diesem unterlhänigsten Bittgesuche noch einige Betrachtungen beizufügen. Daß die Eröffnung neuer Erwerbsquellen in Gewerben, Ackerbau, Künsten und Wissenschaften den Israeliten Mährens dringend Noth thut, geht hervor aus den häufigen Auswanderungen derselben und aus der sichtbar progressiven Verarmung ihrer Gemeinden; denn fortwährend sind sie fast ausschließlich auf den Handel gewiesen, und die Gesetze, welche eine höchste Staatsverwaltung in neuester Zeit zu erlassen befunden, beschränken sie sogar ^in diesem einzigen Nahrungszweige um ein Namhaftes. In Folge der hohen Dekrete der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 31. Jänner und 12. März 1836, dann 13. Juli 1838 ward nämlich der Hausierhandel mit Baumwollenwaaren, besonders in den Grenzdistrikten mehreren Beschräukungen unterzogen und es wird hierzu keine neue Bewilligung weiters ertheilt; bezieht sich nun auch dieses Patent auf alle Konfessionen, so fühlt es der ärmere Jude doch am Meisten, da er es größtentheils ist, der in Ermangelung von Gewerben und Ackerbau u. s. w. durch den Hausirhandel allein sein Leben fristen kann. — In ungleich größerm Grade aber wlrken die dermaligen Steuern der Juden in Mähren auf ihren Nahrungsstaud uud ihre Verhältnisse nachtheilig ein. Nach dem alten Ferdinande i sch e n Begnadigungsbrief vom Jahre 1629 und 1669 sollte die Judenschaft in Mähren eine Toleranzsteuer von 12,000 Gulden bezahlen, über diesen Tribut niemals belegt werden und von allen weiteren Abgaben befreit bleiben. Eine Reihe folgender Monarchen hat diese Befreiuug konfirmirt und bestätiget und Kaiser Karl VI. hat sogar obige Steuer zeitweilig bis auf 8000 Gulden gemindert; diese mäßige Abgabe war keine Exzeptionssteuer zu nennen, denn in früheren Zeiten, wo es fast keine indirekten Steuern gab und von den direkten bloß die Grundsteuer bestand, wären ohne jene Toleranztaxe die Juden in Mähren steuerfrei gewesen, weil sie nur wenig Grund und Boden eigenthümlich in Besitz gehabt haben. Jetzt aber ist der Steuerfuß ein ganz anderer geworden, der Jude zahlt alle direkten und indirekter» Steuern und die Judensteuern noch insbesondere, welche Letztere vorzüglich in Kriegsjahren entstanden und »och dermalen beibehalten sind; diese somit müssen als Exzeptionssteuern angesehen werden. Jndeß damals die einzige Toleranztaxe bestand, sind jetzt a) die Familientaxe, b) der Kontributionsdrittel-Zufchlag, c) ein Prozent vom HerrathSgut der Nachgeborenen. und endlich d) die jüdische Verzehrungssteuer zu entrichten, außerdem daß iu neueren Zeiten die israelitische» Unterthanen zu den Munizipalabgaben, dem Kommerzial-Straßenbaue und den Schüblingsbeiträgen gleichfalls beigezogen werden; die jüdische Verzehrungssteuer allein vertheuert die nothwendigsten Lebensmittel um 25 Prozent und ist dem Besieuerungsprinzipe zuwider, daß von eiuem und demselben Gegenstände eine Steuer nur einmal behoben werden könne. Der Jude aber zahlt für seine Fleisch-Konsumtion die allgemeine Verzehrungssteuer und die jüdische insbesonders; der Kontributionsdrittel-Zufchlag wirkt außerdem auf die Moralität iu den Gemeinden sehr nachtheilig ein durch die bei seiner Repartition nothwendigen Vermögens^ schätzungen und häufigen Eidesleistungen. Diese außerordentlichen Abgaben, diesen beinahe auf das Zehnfache erhöheten Steuersatz zahlt der Jude bloß in Folge des ihm durch die Geburt zugefallenen Glaubensbekenntnisses und dringend Noth thut es, so in den Gemeinden Rahrungslosigkeit, Armuth und Entsittlichung nicht freie Bahn gewinnen sollen, ihn in seinen drückendsten Lasten allergnädigst zu erleichtern und vor allem drzrch Gewerbe, Ackerbau, Künste und Wissenschaften in die Möglichkeit zu versetzen, feinen Lebensunterhalt und eine entsprechende Steueranlage auf eine redliche, thätige und bürgerliche Weise erwerben und erschwingen, zu können. . Welche Vorteile aber werden sich nicht durch eine entsprechende Um-