Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1845)
- Date
- 1845-12-22
- Page
- Seite 759 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225389-3225442--07400-3237288- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
soll auf einen so prekären Besitz seinen ganzen Erwerb stützen. Der Ackerbau erfordert, wie jedes andere Gewerbe, lange Hebung und die Erfahrung eines halben Lebensalters; wie sollte sich aber dem ein Mensch von seiner Jugend au ganz widmen, wenn er, um sein und seiner Kinder Leben zu fristenetwa von einer Pachtung zur andern, von einem Kreis in den andern wandern soll? — Wie kann der Jude zur Verbesserung des Bodens und seines Ertrages bei dem unsicher» Bestände einer zeitweiligen Pachtung' das Gehörige anwenden? Ja die Pachtungen selbst wo sie gestattet sind,'dürfen sich nur auf Dominikalgüter beschränken; und ist es einer Familie wirklich gelungen einen solchen Grund in Pacht zu bekommen, kann sie ihn nicht gehörig bewirrhschaften, denn nicht ist eS ihr erlaubt, auf demselben die nothwendigen Gebäude aufzuführen, nicht allseitig gestattet, in den dem Pacht-- objekte nahe gelegenen Ortschaften zn wohnen. Wie kann aber-der Jude Mährens unter solchen Verhältnissen beim Ackerbau seinen Erwerb suchen? — c) Ein gleich großes Hinderniß aber, welches die Betreibung von Gewerb und Ackerbau unter den Juden Mährens mächtig hintanhält, ist die dermalen »och bestehende, feit 100 Jahren nur wenig geänderte Verfassung des jüdischen Familienwrsens. Noch immer gilt für den mährischen Juden, gleichviel ob er Handwerker ist oder Handelsmann, das alte beschränkende Familiengesetz; noch dermalen sind die Familienstellen der Gemeinden unbedingt zugezählt, indeß weiland Se. Majestät der höchsiselige Kaiser Franz I. bereits durch das Patent vom 3. August 1796, §. 51, die ehemals gleichen Famiiiengesetze für die Israeliten in Böhmen, so sie Gewerbe und Ackerbau treiben, zu ihren Gunsten umgestaltet hat. — Wie kann unter den jetzigen Verhältnissen der Handwerker oder Sandmann in Mähren, wen» er der Zweit¬ oder drittgeborne Sohn seines Vaters ist, bei einem spärlichen Vermögen und Einkommen jemals hoffen, einen eigenen Hausstand zu bilden? Und doch für wen ist es denn nothwevdiger, ja dringender, ein ehelich geordnetes Haus- und Fawilienwesen zn besitzen als für den, der ei» Gewerbe betreibt, oder das Feld bebaut? — Gleich arg treffen dieselben Gesetze den Juden, so er den Beruf zur Kunst und Wissenschaft in sich suhlt und ihm nachgeht; erbleibt als Maler und Kupferstecher, als Techniker und Mechaniker immer nur an die kleine Ortschaft seiner Gemeinde und an die, beschränkte Zahl von Familien stellen derselben gewiesen. Es bildet dieser Art das Familiengesetz für > Mahren eine Anomalie gegen die Gesetzgebungen der anderen erbländischen Provinzen, es ist der mächtige Alp, Her auf den Jaden Mährens lastet, der Zerwürfniß und Prozeßsucht in den Gemeinden erzeugt, die Moralität in denselben gefährdet und zu üngiltigen Ehen mit allen ihren für Eltern und -Kinder mißlichen Folgen führt. — Eure Majestät! Mit kindlichem Vertrauen zu der allerhöchsten Gnade ihres angestammten Monarchen haben hier die israelitischen Gemeinden Mährens jene Beschränkungen in tiefster Untergebenhcit namhaft gemacht, welche auf ihren GlaubenSgenosseu am Schwersten lasten, welche jede materielle und geistige Erhebung derselben hintanhalten und in ihren taurigen Wirkungen von Geschlecht zu Geschlecht fortdauern. Fußfälligst bitten sie daher, daß Eure Majestät geruhrn mögen, diejenigen Erweiterungen und Verbesserungen in den bestehenden Gesetzen für die mährischen Inden allergnädigst eintreteli zn lassen, in Folge "deren a) die israelitischen Gewerbslcute ihr ordnungsmäßig erlerntes Gewerbe in allen Munizipal- und königlichen Städten gleich christlichen lluterthanen als Meister oder unter dem Schutze einer Hoffreiheit ausüben können, wie letztere Art mit Gesetz vom 23. August 1717 für Mähre», oder auf freie Hand, wie dieses für Wien laut Toleranzpatent vom 2. Jauner 1782, H. II, ausgesprochen ist. b) Daß, wie in Böhmen in. Folge allerhöchster Entschließung vom 4. Juli 1841 und 8. Jänner 1842, auch in Mähren den Juden zum Behufs des Ackerbaues gestattet sein solle, sich Grundstücke anznkaufcn und darauf die nöthigen Wohn- und Wirthschaftsgebäude aufzuführen. — c) Daß Fabrikanten, Großhändler und Künstler, wie diejenigen, die ordnungsmäßig ein Handwerk erlernt haben, in jeder Stadt Mährens sich niederlassen dürfen, ihr Geschäft oder Gewerbe betreiben, und zum Behufs derselben Realitäten erwerben können. — d) Daß, wie laut Patent vom 3. August 1797 theilweise im Königreiche Böhmen, auch in Mähren die obgeuannten Kategorien, so wie auch Doktoren der Medizin und der Rechte nicht an die beschränkte Zahl der Geschlechtsstellen gebunden sein sollen, sondern auf ihre Gewerbe und Beschäftigungen allein die Heirathsbewilligung erhalten können. Die israelitischen Gemeinden Mährens sehnen sich aber auch darnach, der durch die höchsten Stellen wiederholt ausgesprochenen Witlensmeinung Ew. Mas. eifrigst nachzukommen und würden gewiß alle, wie es bereits einige mit großen Opfern gethan, aus eigenen Mitteln bessere Schulen unter sich errichte», so wie nur schulmäßig gebildete Religionslehrer in ihre Mitte aufnehmen; allein bei dem Mangel an Bildungsanflalten für israelitische Religionslehrer sind diese Art Männer, welche den gerechten. an sie zu stellenden- 52*