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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-12-22 · Heft 52 (22.12.1845) · p. Seite 758

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 52 (22.12.1845)
Date
1845-12-22
Page
Seite 758 (sequence 2)
Language
German
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758' heben Ln den Stand gesetzt werde, ist erforderlich, den.in dieses Absicht-gettofftneri vorbereitenden Vorkehrungen nun-) mehr bestimmterd Vorschriften folgen ziff lassen." Denselben wohlwolleudeü Geist athmet auch das ursprüngliche Toleranzedikt für Mährens israelitische Bewohner, indem .es schon unterm 13. Hornung 1782 allergnadigst znsichert, „daß alle Untertha'nen ohne Unterschied der Natiön und Religion an dem 'öffentlichen Wohlstände gemeinschaftlichen Autheil nehmen, eine gesetzmäßige Freiheit genießen, -— und auf jedem ehrbaren Wege zur Erwerbung 'ihres Unterhaltes und Vergrößerung der allgemeinen Emsigkeit kein Hinderniß finden sollen," so wie weiters, daß „die bestehenden Judenverordnungen insofern abzusondern seien, als es die Verschiedenheit der Zeit und der Umstände nöthig machen," und §. 2, daß „die jüdische Nation durch bessern Unterricht, Aufklärung ihrer Jugend, und durch Verwendung auf Wissenschaften, Künste und Handwerke dem Staate nützlicher und brauchbarer gemacht werden solle." Die für Böhmen in dieser väterlichen Fürsorge seither crflossenen Gesetze waren von heilsamen Einflüsse auf die Israeliten jener Provinz, und so dürften die Juden Mährens, die jenen an Fähigkeit und Bildung gleich kommen, die au-Eifer für das Wohl des Staates, an Anhänglichkeit und Treue für das erhabene Kaiserhaus Keinem der Unterthanen nachstehen, gleichfalls von der allerhöchsten Gnade ihres angebeteten Monarchen beglückt werden. Sie wagen daher in aller ttnterthänigkeit, ihr demüthiges Bittgesuch vor das Baterhcrz Eurer Majestät zu bringen. Die Juden Mährens sind allerdings durch wohlwollende Gesetze berechtiget, jedes erlernte Gewerbe und . auch den Ackerbau betreiben zu können, allein die betreffenden Verordnungen sind an so mannigfache Formen und Bedingungen geknüpft, daß der allergnädigste Wille der erhabenen Monarchen, den Inden ehrbare .Beschäftigungen zu gestatten, für sie bis jetzt ohne zweckmäßige Anwendung und ohne ersprießliche Folge geblieben ist und bleiben mußte. — a) Es ist nämlich den Juden selbst zum Behufe der Ausübung von Gewerben, nicht erlaubt, sich anderswo als in ihrem Geburtsorte niederzulassen, ja es ist ihnen nicht einmal gestattet, die sogenannten Jndengassen zn verlassen, geschweige denn sich in einer Munizipal- oder königlichen Stadt seßhaft zu, machen; „übersieht man aber die verschiedenen Gewerbe, so findet sich, daß ein bedeutender Theil derselben zu ihrer Ausübung größere Räume und Lokalitäten bedarf, wie Schmiede, Böttcher, Steinmetzer, Zimmerlcute und derg'l.: Lokalitäten, die in den engen Gassen und zugezählten Häusern der israelitischen Gemeinden Mährens weder)zu finden/ noch wo sie .es.stud,,)LmArAe iA erschwingen -..waren. Andere Handwerker aber, und/zwar ein noch größerer Theil derselben, können auf dem stachen Lande, wo dermalen die israelitischen Gemeinden sind, ihren Erwerb gar nicht finden, denn der Schaf- und Baumwöll-Weber, der Seidenfärber und Metallarbeiter u. dergt. ist mit seiner Beschäftigung auf größere Fabriksplätze hingewiesen; der Drechsler, Tapezierer, Uhr- und Handschuhmacher u. dergi. findet nur in mehr bevölkerten Orten' einen Absatz für seine Erzeugnisse; beide aber, die größeren Fabriksplätze nämlich, so wie die volkreicheren Orte, sind in Mähren dem Juden als Handwerksmanu versperrt. Dieser bleibt somit beschränkt auf den engen Raum seiner Gemeinde, muß hier meistentheils verkümmern und sich in der Regel entschließen, das Gewerbe, das er mit Lust und Liebe ergriffen hat, wieder zu verlassen, und sich demNothhandel in die Arme zn werfen, als ein abschreckendes Beispiel allen jenen seiner Glaubensgenossen, die sich einem ähnlichen bürgerlichen Berufe zu widmen gesonnen waren. — Daß cs aber den Juden in Mähren voller Ernst sei mit der Betreibung'von Gewerben, ersieht man daraus, daß sie alle Handwerke, bei welchen obenerwähnte mißliche Verhältnisse nicht stattfinden, gern ergreifen uud zeitlebens betreiben; so sind in allen mährischen Gemeinden zahlreiche israelitische Schneider, Seifensieder, Fleischer u. dergs. Das beweisen noch mehr die gewiß rühmlichen Vorkehrungen, welche zwei der größten Gemeinden Mährens, Nickolsburg nämlich und Proßnitz, getroffen haben, indem erstere eine eigne Fabrik auf Aktien gegründet hat, bloß zum Behufe der Ausbildung jüdischer Lehrlinge, und die zweite mit bedeutendem Geldopfer israelitische Knaben zu Meistern in die Lehre gicbt, und für sie das Lehrgeld bezahlt rc.' Dies thätige Streben der mährischen Israeliten, ihre Glaubensgcnossen bürgerlichen Beschäftigungen und Gewerben näher zu bringen, kann aber nur dann die beabsichtigten Zwecke erreichen, wenn jene Hindernisse, weiche dem Juden in der Ausübung der erlernten'Gewerbe noch dermalen im Wege stehen, hinweggeräumt werden. — b) Wie bei der Ausübung von Handwerken und Gewerben, so ein ahn-, liches Bewandtniß waltet ob beim Betriebe des Ackerbaues; gern wollte der Jude Mährens mit seiner Hände Arbeit das Feld bebauen, gern durch seine Thäligkert die Naturprodukte seines VatrrlättdeS kultivireu, wenn er dieses nur mit einiger Ruhe und Sicherheit thun könnte. Allein bisher ist ihm nicht gestattet, einen Acker käuflich'an. sich zu bringen, er ist bloß auf Pachtungen Hingewicsen, und

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