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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-12-15 · Heft 51 (15.12.1845) · p. Seite 747

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 51 (15.12.1845)
Date
1845-12-15
Page
Seite 747 (sequence 3)
Language
German
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747 „An den Großen Rath des Kantons St. Gallen. „St. Gallen, den 13. Nov. 1845. „Herr Präsident! Herren Kantonsräthe! „Den Unterzeichneten, Gewerbsleute in hiesiger Stadt und Umgebung, sind die Belastungen und Beschränkungen bekannt, welche durch die neueste Verordnung des Kleinen Rathes den jüdischen Handelsleuten hiesigen Platzes auferlegt worden. Die Unterzeichneten haben Kenntniß genommen, daß von den Betroffenen an Sie bereits das Gesuch um Aufhebung solcher Verordnung gestellt worden sey, und fühlen sich bewogen, solches Gesuch zu unterstützen und zu empfehlen. Solches geschieht lediglich in der Ueberzeugung, daß die jüdischen Handelsleute, welche jährlich nur an Arbeitslöhnen der hiesigen Gegend über fl. 100,000 zuwenden, dem hiesigen Platze nur' Nutzen und keinen Nachtheil bringen, demnach ihre Belastung und Beschränkung unbillig sein muß, wogegen die Besorgniß nicht ungegründet genannt werden kann, daß die Fortdauer neuester Verordnung Anlaß bieten möchte, Handelsleute gedachter Konfession zu entmuthigen und von unserem Platze zu verscheuchen. Die Unterzeichneten schließen sich daher gerne und aus Ueberzeugung dem an Sie gebrachten Gesuche an, und benützen den Anlaß Sie ihrer Hochachtung zu versichern." Die Unterschriften (52). Petition der israelitischen Kaufleute. Salomon Bernheimer von Hohenems, und Mithaste. Gesuch um Aufhebung der neuesten Verschärfungen der Verordnung des Kleinen Rathes über den Aufenthalt und Verkehr der Juden vom 15. Mai 1818. „Herr Präsident! Herren Kantonsräthe! „Der Kleine Rath des Kantons St. Gallen hat in letzter Zeit verschiedene Verschärfungen der Regierungsverordnung vom 15. Mai 1818 über den Verkehr und Aufenthalt der Juden eintteten lassen. So find die im Art. 8 dieser Verordnung berührten Gebühren bedeutend erhöht worden. Der Drtsbehörde, welcher dieser Art. eine Gebühr von einem Franken für das der Aufenthaltsbewilligung und dem Patent zw ercheilende Visum zugesteht, wird nun eine Gebühr bis auf fl. I0v gestattet. Der Verkauf, welcher nach: Art. 4 der genannten Verordnung für uns möglich war, ist uns nun, mit Ausnahme der Jahrmärkte, gänzlich untersagt. Wir können uns den Grund dieser Verschärfungen nicht erklären; es kann nicht in der Politik des Kantons St. Gallen liegen, denn diese ist ja eine der freisinnigsten Ln der Schweiz, welche den Handel und Verkehr nicht an die Religion oder Konfession der Kaufleute bindet, fonoern nur unbedingte Rechtschaffenheit derselben fordert; ebensowenig kann unser und unserer Konfessionsgenossen Verhalten im Allgemeinen die Veranlassung dazu gegeben haben, denn haben Einzelne auch Fehler begangen, was wir nicht wissen, so konnten sie ja dafür nach den Gesetzen gebüßt werden. „Die Unterzeichneten find sich keines Vergehens bewußt, nie ist ihnen wegen der Art und Weife ihrer Geschäftsbetreibung auch nur eine Warnung zugekommen. Einige von uns besuchen die Stadk St. Gallen schon über 20, ja 40 und 50 Jahre. Wir machten von jeher bedeutende Einkäufe an Waaren, welche in Loggeyburg und im Kanton Appenzell fabrizirt werden; djese unsere Einkäufe übersteigen jährlich die Summe von zwei Millionen, was unsere Bücher ausweisen. „Wir haben geglaubt, daß Kaufleute, welche fortwährend so große Summen Geldes ins Land bringen und den eingekauften Waaren in allen Welttheilen Absatz verschaffen, einem gewerbthäligen Kanton nur nützlich seien, und durch die Vorstellung angesehener Kaufleute und Fabrikanten in und außer St. Gallen, daß ein 'fa hartes Verfahren gegen uns nicht im Willen der obersten Landesbehörde liegen könne, werden wir veranlaßt, mit dem ehrerbietigen Gesuche an Sie zu gelangen, „Herr Präsident! Herren Kantonsräthe! „Sie wollen den Kleinen Rath vermögen, die neue-, „sten Verschärfungen der Regierungsverordnung „vom 15. Mai 1818 über den Verkehr und Aufenthalt der Juden wieder aufzuheben." „Wir leben in der Ueberzeugung, die Rechtfertigung dieses Gesuches liege schon in der einfachen Darstellung des Sachverhaltes und es sei überflüssig, Sie mit weiteren Auseinandersetzungen hinzuhalten. „Hoffnungsvoll Ihrem gerechten Entscheide entgegensehen-, zeichnen „mit wahrer Hochachtung (Die Unterschriften^ St. Gallen den 1ü. November 1845.' o /

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