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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-12-15 · Heft 51 (15.12.1845) · p. Seite 746

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 51 (15.12.1845)
Date
1845-12-15
Page
Seite 746 (sequence 2)
Language
German
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746 und Konstantine bestehen. — 2. Das algiersche Konsistorium soll aus 4 Laien und 1 Großrabhin^n, /jehtzs Provinzialkonsistorium aus^ 3 Laien, und '1 Äabbinen bestehen. — 3. Die Laienmit-' glieder des algierschen Konsistoriums und der Großrabbine sollen durch den König, auf Vorschlag des Kriegsministers, gewählt werden, die Rabbinen der Provinzialkonsistorien durch den Kriegsminister, die Laien der Provinzialkonsistorien durch denselben, auf Vorschlag des General-Gouverneurs, der sie sich vom algier'schen Konsistorium vorschlagen läßt. — 4. Die Laien des algier'schen Konsistoriums werden auf 4, die der Provinzialkonsistorien auf 3 Jahre gewählt. — 5, DieGehalter und Lokalkoften werden vom Staate getragen^— 6. Die sämmtlichen Konsistorialmitglieder leisten in die Hand des General-Gouverneurs den Eid, mit erhobener Rechte: „Vor dem allmächtigen Gotte, Schöpfer des Himmels und der Erde, der verboten seinen Namen zu mißbrauchen, und der den Meineid bestraft, schwöre ich Treue dem Könige der Franzosen, Gehorsam den Gesetzen, Ordonnanzen und Reglements/ die veröffentlicht sind oder werden durch seine Regierung." — 7. Das algiersche Konsistorium wird die Organisation, Zahl und den Sprengel der Synagogen, die Zahl und den Wahlmodus der Rabbinen und Beamteten ordnen. Seine Entscheidungen werden der Administrativbehörde vorgelegt und erhalten durch sie exekutorische Kraft. — Niemand kann einen Kultdienst vollziehen, ohne durch die Konsistorien zu ihm bestallt zu sein., — 9. Die Funktionen der Konsistorien sind: 1) die Ordnung im Innern der Synagogen zu erhalten und darüber zu wachen, daß ohne Autorisation sich keine Gebetversammlung bildet, die Tempelbeamten, ins-, besondere die Schochets zu ernennen; 2) zu wachen, daß die Familien ihre Kinder in die Asylsäle und Schulen schicken, und die Maßregeln zu ergreifen, die hierzu nothwendig scheinen; 3) die Israeliten zur Ausübung nützlicher Gewerke, insbesondere des Ackerbaues zu ermuntern. — 10. Die Funktionen der Rabbinen und des Großrabbinen sind: 1) die Religion zu lehren, und bei jeder Gelegenheit den Gehorsam gegen die Gesetze, die Treue gegen Frankreich und die Pflicht es zu vertheidigen einzuschärfen; 2) denGottesdimst zu leiten, zu predigen, die Gebete für den König , und die königliche Familie zu sprechen; 3) . dm Beerdigungm beizurvohnen. und die Ehen einzusegnen; 4) die israelitischen Asylsale und schulen zu visitiren und dem. Religionsunterricht zu Hb^erwachen.-77-16. 17. Einmal im Jahre versarnmöln sich zehn Notabeln, /welche die Administrativbehörde ernennt, in jedem Bezirk, um die allgemeinen Bezirkskosten zu bestimmen und zu vertheilen, welche sind: die vom Staate nicht getragenen Verwaltungskosten/ die Unterstützungen für die israelitischen Asylsäle und Schulen, für die Erbauung und Ausbesserung der Synagogen. — 22. Von dem Tage der Installation der Konsistorien an hören alle Spezialautontäten der algier'schen Israeliten auf. Zweite Sektion.' Von den israelitischen Schulen in Algerien. Art. 23. Es sollen in Algerien Asylsäle und Schulen für die Israeliten beiderlei Geschlechts errichtet werden. — 24. Diese werden in Lokalen errichtet, welche die Administration hierzu hergeben wird. Sie werden unterhalten vermittelst der Unterstützungen aus den Konflstorialbezirken, des Schulgeldes der bemittelten Zöglinge und Unterstützungen von Seiten der Regierung. — 25. Die Asylsäle und Schulen sind unter' die Aufsicht der Administration gestellt, welche die Ansichten der Konsistorien über die Ernennung der Lehrer, die Disziplin, die Unterrichtsgegenstände und die Ernennung von Schulkommissionen entgegennimmt. Der Unterricht umfaßt die Religion und die französische Sprache. Die Schweiz. St. Gallen, 28. November. (Privatmitth.) Ich übersende Ihnen anbei die Petionen der Gewerbsleute und die der Israeliten an den Großen Rath gegen die neuesten Beschränkungen. In der eilften Sitzung am Samstag, dem 22. November, wurden hie Petitionen verlesen und fanden in den Herren Vr. Erps, .Advokat Dr, Gruber, Obristlieutenant v. Brenny warme Vertheidiger. Nach einer Diskussion von einer Stunde wurde beschlossen, daß die strengen Maßregeln suspendirt werden und der Kleine Rath die Judenordnung reviviren und dem Großen Rath in der nächsten Sitzung (Juni 1846) über das Sachverhältniß Bericht erstatten solle.

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