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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-12-08 · Heft 50 (8.12.1845) · p. Seite 738

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 50 (8.12.1845)
Date
1845-12-08
Page
Seite 738 (sequence 6)
Language
German
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738 das für Menschen sein, die solche Vertheidiger suchen und nur solche finden!" Berlin, den 18. November. Die heute ausgegeben Nummer der Gesetzsammlung enthalt u. a. nachstehende allerhöchste Kabinetsordre: Auf den Antrag des Staatsministeriums vom 24. d. M. bestimme ich hierdurch, daß die Juden auch in denjenigen Theilen der Monarchie, in denen gesetzliche Vorschriften über die Familiennamen der Juden noch nicht bestehen, festbestimmte und erbliche Familiennamen zu führen, und diese binnen sechs Monaten vom Tage der Publikation dieser Ordre an gerechnet, der Obrigkeit ihres Wohnorts anzuzeigen vernichtet sein sollen. — Zur Führung der gewählten Familiennamen ist die Genehmigung der Regierung einzuholen. Die gegenwärtige Ordre, wegen deren Ausführung der Minister des Innern die Regierungen mit Instruktion versehen wird, ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Sanssouci, den 31. Oktober 1845. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium. Die Schweiz. S't. Gallen, 12. November. (Privatmitth.) Ich übersende Ihnen anbei einen Artikel, der in der hiesigen Zeitung von einem christlichen Mitbürger ausgegangen, und die Zustände des Kantons St. Gallen zeichnet, dem ich noch einige besondere Nachrichten hinzufüge. Er lautet: „Als wir Ende Juli und Anfangs August in hiesigen Blättern lasen, der Kleine Rath habe sich endlich bewogen gefunden, dem verderblichen Güterschacher, der schon so viel Unheil im hiesigen Kanton anrichtete, einigermaßen Schranken zu setzen linddaß er'demjufolge einem, in diesem unsaubern Schacher betiebsamsten Juden, welcher auf der Uebertretumg bestehender Gesetze inid Perordnungen ertappt und. dessen überwiesen worden ist, die Bewilligung zu fernem Aufenthalt und Gewerbsbetreibung , zurückgezogen habe, freuten wir uns recht innig Lider diese Maßnahme' und hofften zugleich, die betreffendenBehörden werden auch gegen diechristlichen Juden, welche das Unwesen noch..viel arger: trieben und noch treiben,: gestHlich I einschreiten und ei p. Lmponirendes. „Halt!" gebieten. Wie man. uns aber versichert, blieb es einfach bei der Verfügung gegen den Juden stehen, weit er eben nur ein Jude und nicht ein christlicher Jude war. — Später, im September lasen wir wieder in den hiesigen 'öffentlichen Blättern, der Kleine Rath habe zu Sicherung der herwartrgen Handels- und Eewerbsle'ute Verfügungen getroffen, die eine strengere Handhabung der Verordnung über den Aufenthalt und Verkehr der Juden, d. d. 15. Mai 1818, erwarten lassen. Demzufolge sei den Juden die Betreibung des Tauschhandels und des Verkaufs von Handelswaaren im Kanton, außer an Jahrmärkten, gänzlich untersagt; ebenso der Wiederverkauf von Maaren am Orte, wo sie selbe eingekauft haben; desgleichen dürfen Aufertthaltsbewilliguugen für Juden fürohin nur zum Zwecke des Einkaufs,' und zwar blos für die Dauer von drei Monaten ertheilt werden; eine Erneuerung hange von Umständen (?!) ab rc. rc. Zudem erfuhren wir aus guter Quelle, daß, ungeachtet dieser drückenden Beschränkungen, die Polizeisteuer für jüdische Kaufleute unverhältnißmäßig erhöht wurde, so daß Einzelne 56, 86 und auch 160 fl. zu entrichten haben,, und dies nur für die Erlaubniß, daß sie in St. Gallen sich — ohne einen sonstigen' Gennß — aufhalten und ihr Geld ausgeben dürfen; ja daß auch, wie verlautet, -diese Kaufleute mit einer gegen früher fünffach./höhern Gewerbsfleuer belegtwerden sollen. Nachdem wir. alles dieses lasen und hörten, fragten wir hin und her, was denn wol die im Allgemeinen sehr achtuiigs- und' schätzenswerthen, sich hier bestimmt oder momentan aufhaltenden jüdischen Kaufleute verbrochen haben müssen, daß das inhumane unchriflliche, die Fortschritte der Zeit entehrende Gesetz vom 15. Mai 1818 nach seinem strengsten Wortlaute wieder augewendet, ja noch, verschärft werden soll. Denn wir konnten nicht glauben, daß der Kleine Räch wegen Einzelner, die vielleicht durch ihr sogenanntes Schachern »achcheilig gewirkt haben, gegen so viele ehrenwerthe, für. die ganze Gegend nützliche,, ja mitunter sehr gemeinnützige Kaufleute den Stab brechen und eine Verordizung erlassen werde,, die nothwendig im Auslande Mißtrauen gegen genannte Klaffe erwecken und hu In laude die im Volke noch vorherrschenden Vorurtheile unverdienter Weise steigern mußte. Wenn aber wahr sein sollte, daß der St. gallisch-schweizerische. Gewerbs.verein durch eine weitschweifige Jerrmiade an, den Klein.eu Rath diese gewiß uuzettige und unglückliche Verordnung hervorgerufeu habe, so können wir. in derThat nicht begreifen, welche Beweggründe dieser Verein, dessen Hauptaufgabe Förderung deS freien, unbeschränkten Verkehrs und Häiidels, so wie Belebung . der. Industrie sein sollte,, geleitet haben mochten, solche für den größer» und bessern Theil der in hier sich aufhaltenden jüdischen Kaufleute, tief kränkende Schritte zu provoziren. Unmöglich können Neid und Mißgunst, öder Intoleranz die Triebfedern fein, denn diemeisten Mitglieder dieses Vereins sind zu weltkluge- und humane Männerals dqß. siesich einer solchen Blöße zeihen ließen. Möglich ist hingegen-, daß dieser Kere-n,, welcher-.am: seiner Hauptanfgahe, hinsichtlich .. der. sch weiz eri scheu scheiterte, doch in, Ettyaft'lneÄhäMert.'zeig/ü^.o.llt^'.u.nd sich verleiten' ließ, wegen. eiuzelner'ljüdischer KleLnhäÄler, welche: vielleicht zu weitvon der ^ihnen durchdäs^ Gesetz

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