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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-11-10 · Heft 46 (10.11.1845) · p. Seite 684

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 46 (10.11.1845)
Date
1845-11-10
Page
Seite 684 (sequence 4)
Language
German
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684 den verflossenen Festtagen bei 5tt Lhlr. Strafe das Predigen verboten worden. Hr. Tiktin soll nach Berlin gehen, um seine und seiner Partei Angelegenheiten zu ordnen. Berlin, 31. Oktober. (Privatmitth.) Neues ist hier eigentlich nicht vorgefallen. Die Gemeinde hat nach dem Reglement von 1750 in diesen Tagen, um einen Vorstand zu wählen, 7 Wahlmänner erloosen lassen, nachdem man vom Minister einen andern, den jetzigen Verhältnissen angemessenern Wahlmodus erbeten hatte, aber abgewiesen worden, weil in dem der Berathung unterliegenden neuen Gesetze auch dieser Gegenstand bestimmt werde. Das Loos traf auch auf drei Mitglieder der Genossenschaft, Herrn Karl Heymann, E. Meyer und M. Borchard jun. Diese legten vorerst gegen den Wahlmodus Protest ein, weil sie als nur Gelooste sich vor ihrem Gewissen nicht kompetent fühlen, den Vorstand nach Gutdünken, ohne Rückfrage an die Gemeinde, zu wählen. Ueber diesen Protest berieth der Vorstand in einer Sitzung. Die Herren Veit und Lehmann haben dafür gestimmt, die drei Wähler nicht einmal durch andere ersetzen zu lassen, sondern anzunehmen, als ob die Minorität in dem Kollegium von sieben sich des Stimmrechts begeben hätte, und demnach nur die vier Anderen wählen zu lassen. Die übrigen Vorstandsmitglieder jedoch haben beschlossen, den Protest der Behörde vorzulegen, um wirklich einen neuen Wahlmodus zu erzielen. Hoffnung ist hierfür nicht vorhanden. Keineswegs haben aber die genannten Herren, wie die Minorität des Vorstandes meinte, auf ihr Stimmrecht verzichtet, und werden sich nun bewogen fühlen, in Gemeinschaft mit den Anderen zu wählen.— ' Zn der Schief. Zeitg. war hierüber ganz falsch berichtet. Berlin, 3. November. (Privatmitth.) Zur Ergänzung Ihrer treffenden Bemerkungen über die hierortigen Verhältnisse sende ich Ihnen das Zirkulär, welches die Aeltesten und Vorsteher an die Gemeinde Behufs der Wahl von Vorstandsmitgliedern gerichtet haben. Eine Stelle darin ist von allgemeiner Wichtigkeit, und glauben unterrichtete Personen, daß wir binnen drei Monaten (?) das Gesetz zu erwarten hätten. Es lautet: „Die Wahl des Vorstandes und mehrerer anderer unbesoldeter Beamter der hiesigen jüdischen Gemeinde ist bisher nach Anleitung der Vorschrift im General-Zudenreglement vom 17. April 1750 vollzogen worden. Daselbst ist verordnet, daß sieben Männer aus der Mitte der hiesigen jüdischen Gemeinde durch des Loos gezogen werden und diese die Aeltesten und Vorsteher wählen sollen. Die drei Amtsjahre des zeitigen Vorstandes gehen jetzt zu Ende. Zn der Gemeinde wird gewiß allgemein mit uns empfunden und erkannt, daß jene Wahlart für die gegenwärtige Zeit nicht als geeignet erscheint. Dies hat uns auch veranlaßt, unter dem 6. Juni e. bei Sr. Exzellenz dem Herrn Minister der geistlichen ^Angelegenheiten eine andre Wahlform, durch welche die Gemeinde unzweideutig ihren Willen kund geben dürfte, nachzusuchen, und zwar bis zu derjenigen Zeit, wo die zu erwartenden neuen gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der jüdischen Gemeindeverhältniffe ergangen sein werden. Zn einem hierauf unter dem 23. Juli d. Z. erlassenen Reskripte ist uns indessen eröffnet worden, „„daß es mit Rücksicht auf die wahrscheinlich nahe bevorstehende allgemeine Regulirung der jüdischen Gemeindeverhältnisse jetzt nicht an der Zeit zu sein scheint, in den durch den §. 29 des Judenreglements vom 17. April 1750 für die Wahl der Aeltesten und Vorsteher vorgeschriebenen Formen eine Aenderung eintreten zu lassen."" Demnach machen wir hierdurch die Mittheilung, daß am Mittwoch, dem 22sten, diejenigen Mitglieder der Gemeinde, welche in Gemäßheit der bestehenden Verordnung die Wahl des Vorstandes und einiger anderer unbesoldeter Beamter der Gemeinde zu vollziehen haben, vorschriftsmäßig durch das Loos werden gezogen werden. Zu denjenigen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde, welche das Loos zu Wählern bestimmen wird, darf mit Sicherheit vertraut werden, daß dieselben sich, unmittelbar nach Empfang der schriftlich zu erlassenden Einladung, auf der Gemeindestube — Rosenstraße No. 2 — zu dem Wahlakte einfinden werden." —. Ein zweites Dokument übersende ich Ihnen, in dem eben ausgegebenen Bericht über das Budget der Gemeinde im Jahre 1844. Die Einnahme belief sich auf 29,866^ Ehlr., die Ausgabe auf 28,316 Lhlr., worunter aber 1064^ Lhlr. zum

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