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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-11-03 · Heft 45 (3.11.1845) · p. Seite 673

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 45 (3.11.1845)
Date
1845-11-03
Page
Seite 673 (sequence 5)
Language
German
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678 Judenthums und dem sittlichen Bewußtsein der heutigen Juden entsprechenden Eidesbelehrung und Eidesformel hinzuwirken. Dieser Gegenstand ward auf eine Petition des Bezirksrabbiners Fürst bereits in der Abgeordnetenkammer des vorigen Jahres berathen, von der Petitionskommission mit empfehlender Ueberweisung an die höchste Staatsbehörde begutachtet, jedoch von der Majorität der Kammer zur Tagesordnung gewiesen. Auch war bei der genannten Rabbinerversammlung vom Rabbiner Fürst der Antrag gestellt, es solle die Rabbinerversammlung bei dem demnächst sich versammelnden Landtag eine Petition wegen Gleichstellung der Israeliten mit den christlichen Staatsbürgern einreichen, und hierin namentlich die gegen die Religion und das Leben der Israeliten vorgebrachten Einwendungen widerlegen. Da dieser Antrag wegen Kürze der Zeit seine Erledigung nichtfinden konnte, so soll derselbe durch schriftliche Mittheilungen berathen Und beschlossen werden. Die Vorarbeiten für eine zweite, im nächsten Frühjahre stattsindende Versammlung, zu der außer den inländischen auch alle ausländischen Rabbiner, die der Reform auf historisch-traditionellem Boden huldigen, geladen werden sollen, und der sich die bedeutendsten Autoritäten gewiß anschließen, werden rasch gefördert. Sie betreffen: die Hebung des Kulms durch Entfernung aller Gebete, welche der sittlichen Würde des Judenthums widersprechen, durch Aufnahme des deutschen Elements in den Gottesdienst, durch größere Berücksichtigung des weiblichen Geschlechts beim Gottesdienste; die Abschaffung und Umbildung mancher durch den Umschwung der Zeitverhaltnisse bedeutungslos gewordenen und nur noch in der Werkthätigkeit ohne inneres geistiges Element bestehenden Zeremonieen, wie z. B. der Trauergebräuche, des Verbots der Sektionen; die Veredelung der Liturgie bei Trauungen, Beerdigungen rc. Aus dem Hannoverschen, 18. Oktober. Zufolge einer landdrosteilichen Bekanntmachung vom 24. v. M. werden „mit Genehmigung des Ministeriums des Innern" sämmtliche Obrigkeiten ermächtigt: „bei den Diensteiden und sonstigen allgemeinen Verpflichtungseiden der Israeliten, namentlich bei den Bürgereiden derselben, von der in den HK. 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Februar 1845 gedachten Verwarnung Abstand zu nehmen." In dieser Verwarnung heißt es unter Mehreren:: „Der Beamte hat den Schwörenden langsam und ernst so anzureden: „„Wir (Christen) schwören auch bei demselben Gott, zu welchem vor Zeiten der Erzvater Abraham, als er schwören wollte, seine Hände aufgehoben. Das sage ich euch darum und aus der Ursache, weil es ein Jrrthum und-eine Versündigung sein würde, zu glauben, wir Christen seien Ungläubige und Götzendiener, und ein Eid vor christlicher Obrigkeit sei kein rechtlicher und verbindlicher Eid. Darum frage ich euch, ob ihr das glaubet, daß ein Jude schmähet den allerhöchsten Namen Gottes, indem so er schwöret einen falschen und unwahrhaften Eid, und daß Gott denselben gewißlich heimsuchen und strafen werde, Kraft seiner heiligen Gebote (2. B. Mos. 20, 7). Ich frage euch ferner, ob ihr glaubet, daß der Eid Gott, nicht den Menschen geschworen, und daß Gott die Wahrheit lieb habe rc. Und daß also diesen Eid, welchen ihr jetzt schwören sollet, kein Mensch auf der Welt, er sei wer er wolle, auflösen, vernichtigen und euch davon befreien könne; die Meinung dagegen, daß alle von einem Juden geschworenen Eide, selbst die vom Gerichte auferlegten, gleich den freiwilligen Gelübden am Jom Kippur oder großen Versöhnungstage durch den Gebrauch der Formel Kol Nidre, oder auch sonst durch einen Rabbiner oder drei andere Juden aufgelöst und erlassen werden könnten, gänzlich falsch und verwerflich sei. Ich frage euch weiter, ob ihr glaubet, daß es von Niemandem als von Gott komme, daß ihr christlicher Obrigkeit unterworfen lebet, und daß ihr derselben unterthan sein sollet und müsset, gleich wie vormals eure Väter den Königen zu Babel auf Gottes Befehl unterthan sein mußten, und daß ihr also schuldig seid, in allen Sachen, -welche nicht wider die heilige Tora euch auferlegt werden, als welche ja auch von christlicher Obrigkeit als das Wort des wahrhaftigen Gottes hochgehalten wird, vollkommen Gehorsam zu leisten,- und dasselbe, was die Obrigkeit solchergestalt von euch verlangt, zu vollbringen, daß aber der Vorwgnd, es sei der Eid ein erzwungener Eid, von der durch ihn übernommenen heiligen Verpflichtung nicht lösen könnezc."" Der Schwörende hat die Vorgesetzten Fragen einzeln mit den Worten: „„Ja, Omen"" zu beantworten." Dies ist eine Probe aus dem Gesetze von 1845, das nach jahrelangem Bitten und Flehen der Juden

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