Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 41 (6.10.1845)
- Date
- 1845-10-06
- Page
- Seite 630 (sequence 14)
- Language
- German
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630 an deren Spitze die Vorsteher S. Schlesinger, A. Spitzer, A. Herzfeld stehen, haben an viele Nabbinen folgende rituelle Fragen gestellt. 1) Ist das Placiren des Almemors an die Synagogenlade, die Einführung von den in den größern Gemeinden bereits üblichen Gebeten mit Choralbegleitung erlaubt-und zur Erhöhung des Gottesdienstes räthlich? 2) Ist das Aufstellen des Trauhimmels und die Trauung jüdischer Brautpaare innerhalb einer Synagoge vor der heiligen Lade unseren Religionsgrundsätzen nicht zuwider? 3) Können israelitische Gemeindevorsteher bei ihren öffentlichen Berathungen sich erlauben mit entblößtem Haupte zu sitzen? 4) Ist das der europäischen Gesittung, fremdartige Entbehren der ledernen Schuhe und das Tragen des Sterbekittels am Versöhnungstage ein so wichtiges Gebot, daß die - Unterlassung desselben eine Entweihung und der Bestimmung des hohen Festtages zuwider handeln heißt? 5) Ist der Geist, welcher diese und ähnliche Reformen im Iudenthume erheischt, für die Erhaltung und Erhöhung des Judenthums heilversprechend? Ein und zwanzig Rabbiner, worunter sehr bekannte, die verschiedensten Richtungen vertretende' Namen sind, wie z. B. Geiger, Frankel, Philippson, Stein u. m. a. haben sich mit Ausnahme des Anlegens lederner Fußbedeckung am heiligen Versöhnungstage, worüber die Meinungen getheilt sind, für die Zulässigkeit der beantragten Punkte entschieden. Da aber die abgegebnen Gutachten begreiflicherweise für die ungarischen Israeliten am meisten Interesse haben, so wollen wir nur über die in diesen Werkchen enthaltnen Gutachten ungarischer Rabbiner berichten. Vor Allem müssen wir die wahrhaft niederschlagende Bemerkung vorausschicken, daß in dem großen Ungarlande, wo vielleicht über 600 jüdische Gemeinden sind, deren größere Hälfte über 100 bis 2000 Familien zählt, die Gutachten über die erwähnten Punkte von nur vier r—sage nur vier— ungarischen Rabbinen aufgebracht und öffentlich vorgelegt werden konnten! In welchem Zustande des Verfalls und Zurückgebliebenseins muß das ungarische Rabbinerthum sich befinden, wenn auf solche, Fragen die Gutachten nur so weniger Rabbiner eingeholt und der Veröffentlichung würdig gefunden werden! Wahrlich hierin liegt eine deutliche Aufforderung für alle strebsame Israeliten Ungarns bei Besetzung geistlicher Stellen auf wissenschaftliche Bildung und gediegnen Charakter gebührende Rücksicht zu nehmen!'— Gehen wir nun, zu den einzelnen Gutachten über. Beginnen wir mit dem des Herrn Schwab, Oberrabbiners zu Pesth, das, obgleich an Gehalt und Gestalt das unbedeutendste, doch wegen des Ansehens, welches der.Verfasser genießt, als das wichtigste gelten kann. Nicht nur spricht sich Herr Schwab für die Zulässigkeit und Dringlichkeit, der vorgelegten Punkte aus — die Frage wegen Anlegens der ledernen Fußbekleidung scheint ihm sowie Herrn Rabbiner Frankel nicht vocgelegt worden zu sein — sondern er spricht in seiner Einleitung den Grundsatz aus, daß eine Sichtung der Gebete erlaubt sei, „wenn dieses Sichten namentlich nicht jene Grenze überschreitetwelche wir als von der großen Synagoge — ttVnart nöaa — bekräftigt anerkennen und jenen Theil unsres Ritus ungefährdet läßt, welcher von unsrer Glaubensgenossenschaft ohne alle Ausnahme angenommen ist." (S. 83). Diese Ansicht giebt einer bedeutenden Reform der gottesdienstlichen Gebete Raum. — Ein zweites Gutachten ist von H. L. Skceinka, befugten Rabbiner und ersten Rabbinatsassesor rc. in Arad. Derselbe, .den Ruf eines Mannes von Gelehrsamkeit und entschiedener Gesinnung genießend, entscheidet sich ebenfalls in einem wohlgeordneten Gutachten für die Zulässigkdit und Dringlichkeit der beantragten Punkte mit Ausnahme des Anlegens lederner Schuhe am Versöhnungstage, da zur Aufhebung dieser Satzung, obgleich sie auf „orientalischer Ansicht" beruhe, eine rabbinische Autorität gehöre, „welche gemäß unsrer Synagogalverfassung — imwum yminrto — nicht der Einzelne sich zusprechen darf." (S. 33.) Ein drittes Gutachten hat Herr vr. Zipfer, Rabbiner zu Stuhlweißenburg, zum Verfasser. Auch dieser erklärt sich für die Zulässigkeit und Dringlichkeit der befragten Punkte, mit-Ausnahme des Anlegens lederner Fußbekleidung am Versöhnungstage. „Was die Fremdartigkeit dieser Zeremonie in Betreff unsrer Gesittung anbelangt, so ist dies zwar ein wichtiges Moment, welches die Talmudisten selbst bei mehreren mit der europäischen Zivilisirung im Widerspruche stehenden religiösen Gebräuchen berücksichtigt haben. Jedoch kömmt die Entscheidung darüber, inwiefern man nämlich religiöse Gebräuche dem Zeitgeiste zu akkomodiren hat, einer Synode, keineswegs aber einzelnen Rabbinern zu." (S. 78.) Dieses Gutachten, das größte und ausführlichste mit gelehrten Anmerkungen