Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 41 (6.10.1845)
- Date
- 1845-10-06
- Page
- Seite 625 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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625 Wenn der Korrespondent jenes Blattes zunächst die Zuständigkeit des hiesigen Vorsteheramts zum Vorschläge eines hiesigen Landrabbinen in Zweifel ziehen zu können glaubt und den Berichterstatter in No. 31 d. Allg. Ztg. d. Iudenth. einer Unkenntniß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beschuldigt, so scheint er den Berichterstatter nicht verstanden zu haben oder nicht verstehen zu wollen. Es ist demselben nicht eingefallen zu behaupten, daß das hiesige Vorsteheramt die Besetzung der Landrabbinerftelle vorzunehmen habe, wol aber hat er mit Recht demselben den Vorschlag in dieser Angelegenheit zugeschrieben, wie solches namentlich auch durch den,-von dem Korrespondenten selbst angeführten H. 28 der Verordnung vom 30. Dezember 1823 seine Bestätigung erhält. Hier heißt es ausdrücklich, daß das Vorsteheramt dem Provinzialrabbiner vorzuschlagen habe. Im §. 35 Position I. der erwähnten Verordnung ist nun festgesetzt, daß der Landrabbiner zugleich Rabbiner für die Provinz Niederhessen ist. Da nun die Eigenschaft des Landrabbiner/ wonach er zugleich Provinzialrabbiner für Niederhessen ist, nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung an den Vorschlag des Vorsteheramtes gebunden ist, so dürfte daraus von selbst folgen, daß der Bestellung des Landrabbinen der Vorschlag des Vorsteheramtes vorangehen muß. Zwischen dem Vorschlag zur Besetzung einer Stelle und der Besetzung selbst ist ein bedeutender Unterschied. Dieser scheint von dem Korrespondenten jenes Blattes nicht beachtet und der Vorschlag mit der Befugniß zur Besetzung der Stelle eines Landrabbinen für gleichbedeutend gehalten zu sein, während es doch dem Sachkundigen nicht einfallen kann, zwei so wesentlich verschiedene Befugnisse zu verwechseln. Der §. 35 der Verord. v. 30. Dezemb. 1823 steht hierbei nicht im Wege; vielmehr dient er gerade zur Bestätigung des dem Vorsteheramte zustehenden Vorschlags in dieser Angelegenheit. Wenn das hiesige Vorsteheramt, um mich der Ausdrucksweise jenes Korrespondenten zu bedienen, zum Zwecke der Besetzung der hiesigen Landrabbinerstelle keine Konkurrenz eröffnet hat, was wol soviel heißen soll, als die Eröffnung einer Konkurrenz durch öffentlichen Aufruf der Bewerber um die fragliche Stelle, so folgt daraus nichts für die vorliegende Frage, da hierin nur eine Zweckmäßigkeitsmaßregel gefunden werden könnte, sich der fähigsten und würdigsten Bewerber zu versichern, ohne daß daraus auf die gesetzlich dem Vorsteheramte zustehenden Dienstbefugniffe geschlossen werden kann. Nicht minder unzuverlässig sind mehrere der weiteren Bemerkungen jenes Korrespondenten. Es kann nicht die Absicht des Einsenders sein, mit ihm über das zu streiten, was er über „konservatives Judenthum" und „destruktiven Rabbinismus" anführt, da hierin kein zur Widerlegung sich eignender, vernünftiger Sinn zu erkennen ist und ebensowenig vermag er dem Korrespondenten in der Angabe der Zahl der Konservativen und derjenigen, welche einer andern Meinung sind, zu folgen, da es ihm an allem Anhalt zu statistischen Ermittelungen dieser Art ganz und gar fehlt. Eine grobe Entstellung der Wahrheit aber ist es, wenn der Korrespondent jenesBlattes der Meinung Eingang verschaffen will, als ob der in No. 31 d. Allg. Ztg. d. Iudenth. b/sprochene Rabbinatskanditat die Majorität in hiesiger Gemeinde oder auch nur eine große Anzahl von Gemeindegliedern für sich habe, während es doch der lebhafte Wunsch fast aller hiesigen Gemeindeglieder ist, daß jener Kandidat nicht zu einer Stelle berufen werde, welche man einem im Amte noch nicht bewährten Manne nicht anvertrauen zu können glaubt. Es geht dieses wol am Klarsten daraus hervor, daß eine für die Berufung des Dr. F. eingegangene Petition nur drei Unterschriften hatte, während die wider ihn eingereichte über neunzig Unterschriften zählte, welche leicht noch um eine große Anzahl hätten vermehrt werden können, wenn die Eile, womit man die Petition wider den Dr. F. einreichen zu müssen glaubte, nicht verhindert hätte, derselben eine allgemeinere Verbreitung in hiesiger Gemeinde zu verschaffen. Diejenigen, welchen Stimmen gegen die Berufung des Dr. F. gesammelt, haben nur wirkliche Gemeindeglieder, die sonach wol befugt waren, in dieser Angelegenheit eine Stimme abzugeben, zur Unterschrift zuzulassen — auf die Bürgerqualktät kommt es hierbei überall nicht an — und das dreizehnjährige Mädchen, welches in Abwesenheit seines Vaters unterzeichnet haben soll, hat in der That nur in dessen Gegenwart'und Auftrag unterschrieben. Man sieht hieraus, wie man von einer gewissen Seite kein Mittel, wäre es auch noch so gehässig, scheut, welches man zur Erreichung seines Zweckes für dienlich hält. 41 *