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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-09-01 · Heft 36 (1.9.1845) · p. Seite 544

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 36 (1.9.1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 544 (sequence 4)
Language
German
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544 Appellation gegen die Entscheidung des Hofs der Aldermen aus öffentlichen und nicht aus persönlichen Beweggründen eingelegt worden sei, nicht weiter gegen die Wahl des würdigen Alderman proteftiren wolle, der an seiner Statt, des früher Gewählten, eingetreten sei. Die von der Legislatur im Betreff der hebräischen Gemeindemitglieder deshalb getroffene Entscheidung stelle ihn völlig zufrieden.- Türkei. Konstantinopel, 29. Juli. Folgende Bemerkung mag hier einen Platz haben: man wird finden, daß den Türken doch die rechte Einsicht nicht so fehlt, wie man gewöhnlich uns einreden will. Am 24. Juli hatte der englische Gesandte wieder eine Konferenz mit Schekib-Efendi wegen des Fermans für die protestantische Kirche in Jerusalem. Die Pforte nimmt Anstand, ihn auszufertigen, weil sich in Jerusalem und der Türkei.keine protestantischen Gemeinden vorfanden, mithin auch kein Bischof und keine Kirche für sie nöthig seien. Es könne dies zu der Vermuthung führen, daß die protestantische Kirche durch Proselytenmacherei erst eine Gemeinde zu bilden suchen werde. Die übrigen dort repräsentirten Kirchen hätten alle ihre Gemeinden im Lande selbst. Sir Stratford Canning erwiederte, daß England und Preußen, die beiden großen protestantischen Mächte Europa's, mit ihren vielen Millionen protkKantischer Unterthanen ebenso gut das Recht hätten, die Erlaubniß zur Gründung einer Kirche an dem Grabe des Stifters der christlichen Religion anzusprechen, damit die aus beiden Staaten dorthin pilgernden Protestanten auch ihre Konfession in Jerusalem repräsentirt und Anstalten zu ihrer Aufnahme und zur Verrichtung ihrer Andacht fänden. Schekib Efendi gab keine entscheidende Antwort. Deutschland. ^Dettingen, im Ries. 7. August. Die Untersuchung gegen Kaspar Werner, Weinreisenden aus Dettelbach, wegen Entführung eines siebenjährigen Mädchens auf offener Straße, unweit Fremdingen, wird fortwährend durch das hiesige Stadt- und Herrschaftsgericht mit unausgesetzter Thätigkeit, und zunächst dahin betrieben, den Ort oder die Gegend zu ermitteln, wo der Jnquisit sich zwischen dem 20. und 30. April d. I., als zu der Zeit, wo der angeblich durch einen Juden aus Thalmessingen verübte ähnliche Kinderraub geschehen sein soll, befunden hat. Mehrere Tage hindurch schwebten in Folge der noch unerklärten That Werner's die Israeliten hiesiger Stadt und Umgegend in großer Gefahr, ein Opfer des Volksaberglaubens zu werden, der durch einen sie bezüchtigenden — übrigens seitdem bereits widerrufenen — Artikel in einem Augsburger Lokalblatte bis zum Aeußersten angeregt worden war, so 'daß das Gericht sich veranlaßt fand, die nachfolgende öffentliche Bekanntmachung sowol in dem hiesigen „Wochenblatt" als auch an die sämmtlichen Ortsvorftände der Umgegend zu erlassen: „Aus gegründeter Veranlassung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß der junge Mann, der am 21. d. M. zu Fremdingen ein Kind mit sich fort nahm, kein Jude ist, sondern sich zur christlichen Religion bekennt. Dadurch werden nun die verläumderischen und boshaften Gerüchte bezüglich der Israeliten vernichtet und alle etwaige Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern und Zeitungen im bemerkten Betreffe hiernach berichtet. — Die Gemeindevorsteher werden strengstens angewiesen, dieses in ihren Gemeinden öffentlich zu publiziren und dabei die Einwohner zur Ruhe und Ordnung mit Ernst und Nachdruck zu ermahnen. Zum Beweis der richtigen Zustellung hat sich ein jeder Gemeindevorsteher eigenhändig zu unterzeichnen. Oettingen, 28. Juli 1845. Justizrath Baur. Bauer, ooll." In einer von dem Advokaten 0r. Braun meisterhaft abgefaßten Eingabe hat der hiesige israelit. Kultusvorstand das Gericht um strenge Untersuchung des Vorfalls, sowie um Schutz für Personen und Eigenthum der diesseitigen Juden dringend angegangen, und sind auch in dieser Beziehung energische und zweckdienliche Maßregeln ergriffen worden. Auch gegen den Redakteur des gedachten Augsburger Lokalblattes sind gerichtliche Schritte eingeleitet. (O. P. A. Z.) Preußen. Berlin, 21. August. Die in No. 30 der Allg. Ztg. d. Judenth. schon in einer Privatmitth. angedeutete, an die königl. Regierung in Trier erlassene Ministerialerklärung lautet wie folgt:

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