Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 35 (25.8.1845)
- Date
- 1845-08-25
- Page
- Seite 533 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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533 sollen. Es wäre zum Verzweifeln, wenn es' nicht der Besseren auch Viele gäbe und wenn man nicht hoffte, daß die Gemeinden einsichtsvoller und vorsichtiger würden. So hat es uns innig gefreut, als wir zu wiederholten Malen die Aufforderung der Gemeinde zu Schwerin gelesen, die zur Besetzung ihres Rabbinats nur Theologen auffordert, die regelmäßige Gymnasial- und llniversitätsftudien gemacht haben. Nur wo der deutsche Geist durch deutsche Wissenschaft gepflegt ist, da ist ein gediegener Charakter zu hoffen; aber wo das polnische Bacherthum eben nur in die Hörsäle der Wissenschaft sich hineingeschmuggelt und ihre Brocken zerstreut und verworren aufgegabelt — da ist wol aus der polnischen Kutte ein Rock geworden, aber der Schmutz ist geblieben uud der muß immer Ekel erregen. Magdeburg, 18. August. (Privatmitth.) Das neue Gewerbegesetz erhalt bereits beschränkende Ministerialreskripte. So bringt die neueste Nummer des Ministerialblattes folgende Entscheidung: 166) Verfügung an die königl. Regierungen zu Stettin und Stralsund, den Hausirhandel der Juden betreffend, vom 9. Mai 1845. Die königl. Regierung erhält in der Anlage (a.) Abschrift des heute dem jüdischen Hanvelsmanne N. zu Anklam ertheilten, den Hausierhandel der Juden betreffenden Bescheides zur Nachricht. Berlin, den 9. Mai 1845. Der Minister des Innern. Der Finanzminister. Graf v. Arnim. Flottwell. ». Auf die Vorstellung vom 5. Marz c. wird Ihnen erwiedert, daßdie allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar c. keineswegs die Beschränkungen aufhebt, welchen der Hausirhandel der Juden nach der bestehenden Verfassung in einigen Landestheilen unterworfen ist, vielmehr für den Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem §. 14 der Gewerbeordnung die bisherigen Vorschriften maßgebend sind, soweit nicht die Bestimmungen in den §§. 1 bis 4 und 60 jener Ordnung eine Aenderung begründen. Diese Bestimmungen beziehen sich aber nur theils auf ausschließliche Gewerbeberechtigungen und auf Zwangs - und Bannrechte, theils auf das Suchen von Maarenbestellungen und aus den Aufkauf von Maaren. In Ansehung des letzter» Verkehrs sind die Kaufteute und Fabrikbesitzer jüdischen Glaubens mit ihren Gewerbsgenossen christlichen Glaubens gleichgestellt; sonst aber ist in Ansehung der Befugniß der Juden zum Betriebe von Gewerben im Umherziehen nach dem H. 14. nichts geändert. Wenn daher nach der bestehenden Verfassung in Neuvorpommern den Juden der Hausirhandel mit anderen Gegenständen, als mit roher Wolle, nicht gestattet werden darf, so entspricht es den bestehenden Vorschriften, daß die Ausdehnung Ihres auf den Hausirhandel mit anderen Gegenständen als mit roher Wolle lautenden Gewerbescheins auf den Regierungsbez. Stralsund, von der dortigen Regierung durch den Bescheid vom 28. Februar e. versagt worden ist. Berlin, den 9. Mai 1845. Der Minister des Innern. Der Finanzminister. Graf v. Arnim. Flottwell. An den jüdischen Handelsmann N. zu Anklam. Vom Niederrhein, im August. (Privatmitth.) Das linke Rheinufer der preuß. Rheinprovinz hat noch von der französischen Herrschaft her drei Konsistorialsprengel; nämlich: Trier, Bonn und Krefeld, wovon letzterer, der größte, fast V3 der ganzen Rheinprovinz umfaßt. Der Rabbinats- und Konfistorialsprengel Krefeld umfaßt, wie gesagt, V3 der Rheinprovinz mit ungefähr 19,000 jüd. Einwohnern, welche, dem größten Theile nach, zerstreut und vereinzelt auf dem Lande in circa 130 Gemeinden wohnen. Im ganzen Sprengel ist keine Gemeinde, welche 500 jüdische Einwohner zählt; ja manche sind so klein, daß sie kaum mehr, als die ritualmäßige Anzahl enthalten. Die größten Gemeinden sind: Krefeld, mit 80 Familien, die größte Gemeinde des Sprengels, der Sitz des Rabbiners und des Konsistoriums; dann folgt Aachen, Kleve, Goch, Frechen, Neuß, Kerpen, Wickerathberg, Bergheim und Langweiler, welche letztere drei aber nur mit mehreren dazu gehörigen Dörfern eine Anzahl von 20 Familien übersteigen. Ueberhaupt ist dieses fast bei allen Gemeinden des sogenannten jülicher Landes der Fall, daß mehrere Dörfer eine Gemeinde ausmachen. —