Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 34 (18.8.1845)
- Date
- 1845-08-18
- Page
- Seite 519 (sequence 7)
- Language
- German
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519 B o d enheimer's. Derselbe hätte sich auf der vorjährigen Lerfammluug durch sehr lebhafte Vertheidigung der puren Orthodoxie einen Namen gemacht, und erhielt — Krefeld. Dann kam er nicht wieder. Schott hätte nicht wegbleiben können, um nicht inkonsequent zu sein; aber um Hannover zu bekommen, mußte er — Weggehen, brechen mit der Rabbinerversammlung, das wäre noch eklatanter. Dies sagte man, und selbst seine Vertheidiger wußten nichts zu entgegnen, als man das Zusammentreffen entgegenhielt, daß Schott unmittelbar von Frankfurt am Main nach Hannöver reiste, wo doch Keiner, der die vorjährige Versammlung besucht hat, gewählt werden soll. Zwar habe Schott in seinem Schreiben die Frage um die hebräische Sprache vorgeschützt. Allein dies sei ein leerer Vorwand, in welchem er Frankel nachgetreten. Was Frankel anbetrifft, so hielt man seinen Weggang lediglich für eine — Schwäche. Frankel hat sich von vorn herein bei einem sehr eifrigen Verfechter der Orthodoxie einlogirt, war lediglich von solchen umgeben, und hat sich endlich von diesen bestimmen lassen, fortzugehen. Der beste Beweis läge darin, daß er in der Nachmittagssitzung von Donnerstag noch mit Mehreren über den weitern Gang der Versammlung gesprochen, und Freitag früh schon seinen Abgang erklärte. Schreiber dieses kann freilich dies nur bestätigen. Er forderte mich am Ende der Donnerstagsitzung noch auf, daß wir ja am andern Tage (Freitag) wegen Abfassung der Antworten auf die Addressen (Frankel gehörte mit zn der Addreßkommission) Zusammenkommen möchten, und — an diesem andern Tage hatte er sich von der Versammlung getrennt. Es lag also dieser Entschluß durchaus nicht in seiner Seele, sondern man hat ihn ihm aufgedrängt, und er war zu schwach, um dem zu widerstehen. Einen Beweis hierfür fand man in der Frage selbst, bei welcher er ausschied. Frankel selbst stimmte darin überein, daß, außer für einige wenige Punkte, keine Gesetzesvorschrift vorhanden ist, daß nur in hebräischer Sprache gebetet werden dürfe *); Frankel stimmte selbst damit überein, daß °) Für viele Leser, die mit der Mischnah nicht vertraut sind, wollen wir die betreffende Stelle p^2 stjistö 's 's 't hierherstellen: „Folgende Stücke können in jeder Sprache vorgetragen werden: die Anrede des Priesters an die angeklagte Ehefrau, das Bekenntniß beim zweiten Zehent, die tägliche Lesung des das Gebet (die achtzehn Benediktionen), der Tisch fegen, das deutsche Element im Gottesdienste eingebürgert werden müßte; einstimmig war die Versammlung darin, daß cs rathsam sei, die hebräische Sprache im Gottesdienste zu erhalten. Der Dissens fand also nur darin statt, ob dies nothwendig -oder rathsam sei — und jeder wird eingestehen, daß dies am Ende nur Wortklauberei ist, denn Rathsamkeit ist ja nur ein schwächerer Grad der Nothwendigkeit. Dabei sprach sich dennoch die Hälfte der Versammlung für die strikte Nothwendigkeit aus: wie soll man nun hieraus das Recht ziehen, die Versammlung zu verlassen und sie so seinerseits in „Verschiß" zu erklären? Es käme nämlich hierzu, daß, nach der Natur und den Statuten der Versammlung der Ausspruch der Majorität niemals maßgebend und verpflichtend ist für die Minorität. Es bleibt ein Jeder trotz dem Votum der Majorität in seinem Rechte, seine Ansicht theoretisch und praktisch durchzuführen. Wenn nun vom rein orthodoxen Standpunkte, d. h. nach dem Buchstaben des Gesetzes, die Sache von vorn herein zu Gunsten jener Majorität entschieden ist, so bliebe alles Andere lediglich Sache der Ansicht, die kein Einzelner beherrschen zu wollen ansprechen darf. Dies ist es, was man allgemein über diesen Inzidenzfall urtheilte. Wir haben nur hinzuzufügen, daß, wenn Frankel bemerkt: „das Gesetz hätte hierüber nicht zu sprechen brauchen, da es den Alten nie beikommen konnte, daß man je zu einer Zeit das Hebräische aus dem Gebete werde verbannen wollen", er hiermit eine so falsche Behauptung aufstellt, die uns von einem Frankel sehr auffällt. Recht wäre dies, wenn das Gesetz gänzlich über diesen Gegenstand schwiege; wenn es aber in der angeführten Mischnah heißt: •’vn , 's ■piöb bss ■p'naao ibn /ist qirnn ns*is , nbsn ,*»© „Diese können in jeder Sprache vorgetragen werden: das Schema, das Gebet (18 Bened.), der Tischsegen ff." - ist das ein Stillschweigen? oder ist das eine direkte, bestimmteste Erlaubniß? Spricht das Gesetz hier nicht dardie Beeidigung der Zeugen, die Beeidigung wegen anvertrauter Güter. Folgende werden nur in der heiligen Sprache vorgetragen: die zu lesenden Verse beim Darbringen der Erstlinge, die Formeln bei der NL*>bn, die Segen und Flüche, der Priestersegen, die Segenssprüche des hohen Pristers, die Lesestücke des Königs, die Formel bei der NSTT2» irbw>, des tronbö rroön*