Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 33 (11.8.1845)
- Date
- 1845-08-11
- Page
- Seite 507 (sequence 7)
- Language
- German
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507 Spiele fteht (nach dem talmud. Spruche: der Mensch ist für Erhaltung seines Vermögens ängstlich besorgt), muß das Sabbatgesetz suspendirt werden, wo möglich — und in den meisten Fällen wird es möglich sein — indem die Verrichtung einer werktägigen Arbeit durch Nichtjuden zu Gunsten des Juden gestattet werde. Die Kommission enthält sich auch hier der Aufzählung von Einzelheiten, um nicht Veranlassung zu geben, das Gebiet des Erlaubten übermäßig zu erweitern, sie hegt vielmehr das Vertrauen, daß der wahrhaft religiöse Sinn Hebung der Menschenpflicht und Bewahrung der Sabbatidee in rechter Weise zu vereinigen wissen wird. — Wenn für Leben und Eigenthum des Einzelnen ein solches augenblickliche Weichen des Sabbats zugegeben werden muß, so muß umsomehr die Sorge für Erhaltung der Gesammtheit, die Betheilignng am Staatswohle, die Uebung der Bürgerpflicht eine solche Erleichterung in Anspruch nehmen dürfen. Die Kommission schlägt daher vor: 1) Die Versammlung wolle erklären, daß die Mitglieder es für eine ihrer wichtigsten Aufgaben halten, die Wiederherstellung einer würdigen Sabbatfcier nach allen Kräften anzusircben; 2) dir Versammlung wolle erklären, daß diejenige Thätigkeit am Sabbate verboten sei, welche der werk-' tägigen, gewerblichen Beschäftigung, dem gewöhnlichen Berufsleben angehört, die Sabbatfeier stört, während eine jede Thäigkeit, welche zur Erholung oder gar zur geistigen Erhebung dient, besonders eine solche, die eine religiöse Stimmung zu erwecken geeignet ist, die Sabbatfeier nicht nur nicht verletzt, sondern sogar vollkommen mit deren Begriffe übereinstimmt, sie fördert. 3) Die Versammlung wolle im Einzelnen erklären, daß Alles, was besonders zu einer würdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört, oder was dem Einzelnen erst die Theilnahme an einem erbaulichen Gottesdienste möglich macht, auch durch einen Juden geschehen dürfe. Sie rechnet besonders dahin das Mustziren am Sabbate, das in Haus wie Synagoge erlaubt werde, das Gehen außerhalb der sogenannten Sabbatgrenze, das Fahren und Reiten, insofern es nicht den Zweck einer Geschäftsreise,, vielmehr gottesdienstliche oder andere höhere Zwecke hat. Sie erklärt demnach auch die fingirten Raumverbindungen, entweder für unstatthaft, nämlich zu gewerblichen Zwecken, oder für unnöthig, nämlich zu höheren, namentlich zu religiösen Zwecken; sie erklärt das Verbot des Tragens für erloschen, insofern dieses nicht ein eigentliches Lasttragen für den Geschäftsverkehr ist und hiermit auch die fingirten Verbindungen verschiedener Gebiete, für aufgehoben. 4) Die Versammlung wolle ferner erklären, daß die Sabbatfeier die Rücksichten auf die Erhaltung des Lebens und der zeitlichen Wohlfahrt nicht ignoriren dürfe, daß vielmehr, wo Lebensgefahr drohe oder selbst entfernt herbeigeführt werden könne, Alles zur Abwehr derselben zu thun erlaubt, ja geboten sei, daß, wo es sich um die Abwendung solcher Umstände handelt, welche das zeitliche Lebensglück zu untergraben geeignet sind, die Arbeit durch Nichtjuden gewiß gestattet sei, aber auch sobald sie die Hülfe von Juden unbedingt nöthig macht, auch diesem der Sabbat, als Ausnahmsfall, suspendirt werden kann. 5) Die Versammlung wolle endlich erklären, daß die Betheiligung am Staatswohle eine so hohe Pflicht ist, daß ihr in Kollisionsfällen die strenge Sabbatfeier weichen muß. Sie erklärt daher die Soldaten, sobald es die Disziplin erfordert, von der Beobachtung des Sabbats dispensirt; sie erklärt, daß der Beamte, insoweit er sich am Sabbate den Geschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen müsse, vorausgesetzt, daß er in anderer Weise, namentlich im Hanse, die Weihe des Sabbats herzustellen bemüht ist. Indem die Kommission hiermit in Kurze ihre Aufgabe erledigt zu haben glaubt, erlaubt sie sich noch die Bemerkung, daß die Feier der Festtage mit dem Obigen zwar in innigem Zusammenhänge steht, sie es aber doch für nothwendig hält, daß eine besondere Kommission zu besonderer Bearbeitung derselben für die nächstjährige Rabbinerversammlung eingesetzt werde. Sie muß aber ferner die Bitte aussprechen, daß, wenn auch der ganze Inhalt dieses Berichtes für dieses Jahr nicht zur Verhandlung kommen sollte, doch wenigstens der 3te, 4te und 5te von ihr gemachte Antrag zur Diskussion und Abstimmung gebracht werde. Frankfurt a. M., 25. Juli 1845. mtterz. Geiger. Wechsler. A. Adler.