Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 30 (21.7.1845)
- Date
- 1845-07-21
- Page
- Seite 462 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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462 Den Landgerichten Eichstädt, Greding, Beilngries, Kipfenberg und Heidenheim, dann den Herrschaftsgerichten Pappenheim und Ellingen unverzüglich aufzugeben, innerhalb ihres Amtsbezirks alle zum Schutze der Juden gegen Mißhandlungen erforderlichen Maßregeln vorzukehren und zu Handhaben uud gegen jeden, welcher aus Veranlassung der oben erwähnten Verleumdung irgend einen Juden mißhandeln sollte die Gesetze mit aller Strenge zu handhaben. Wir sind bereit, die Verfügungen welche Eine k. Regierung zu erlassen sich veranlaßt finden'wird, mitzunehmen und zeichnen mit den Gesinnungen tiefer Ehrfurcht Einer königl. Regierung unterthänigste S. A. Heidegger. Moses Alexander. A. I. Landecker. Diesem folge ein Bericht über den Verfolg der Untersuchung, so weit dieser bekannt geworden. Der k. Landgerichtsasseffor Geigt von Eichstädt traf als Untersuchungskommissär ohne vorherige Einwilligung des k. Landgerichts Greding als dem kompetenten Forum des hiesigen Ortes mit einem Aktuar, dem Gerichtsdiener des k. Landgerichts Eichstädt und der Anklägerin die eilfjährige Magdalene Daubmeyer, dem Anscheine nach ein sehr verschmitztes und höchst unverschämtes Mädchen am Samstag den 24. Mai Mittags 11 Uhr hierorts ein. Hiernächst haben wir zu eröffnen, daß von Seiten der königl. Regierung auf unsere Vorstellung vom 19. Mai sämmtliche Polizeibehörden mittelst Spezialreskripte beauftragt wurden, die Juden gegen Verfolgungen in Schutz zu nehmen und jede derartige Uebertretung mit aller Strenge zu ahnden. Wahrscheinlich wurde auch das k. Landgericht Eichstädt von der genannten Kreisregierung mit der Untersuchung der Sache selbst beauftragt. D'er genannte Kommissär des k. Landgerichts Eichstädt/ welcher mit seinem Aktuar in einem eigenen Wagen gefahren kam, während der Gerichtsdiener mit dem genannten Mädchen in einem gesonderten Wagensuhr, ließ, hierorts angekommen den Vorsteher der christlichen Kommune — Paul Leyerer in das Lederer'sche Gasthaus, wo das Absteigequartier genommen wurde, bescheiden. Hierauf verfügte sich die genannte Kommission unter Vorantritt des Gemeindevorstehers Leyerer in Begleitung der hier stationirten Gendarmerie und des Gemeindedieners mit der Anklägerin, nicht geradewegs sondern mit Umgehung des Ortes mittelst eines Seitenwegs durch die Gärten an der thalmessinger eichstadter Straße aufgestellten Ortstafel vermuthlich deßwegen, weil das Mädchen früher behauptet haben soll, daß es mittelst dieser Ortstafel, welche es angeblich bei seinem Hierherbringen gesehen haben soll, sich die Gewißheit verschafft hätte, daß es sich in Thalmessingen befinde, was jedoch höchst unwahrscheinlich klingt, weil es sich unter dem Spritzleder befunden haben soll. Von der Stelle aus wo sich die Ortstafel befindet, verfügte sich die Kommission in den Ort Thalmeffingen herein, hielt beim Hause eines christlichen Metzgers Namens Johann Lehmeyer stille, indem sich das Mädchen in den Stadl des genannten Lehmeyer begeben wollte, und der Kommissär sofort eröffnet haben soll daß es in diesem Stadl eingesperrt gewesen wäre. Allein der Gemeindevorsteher Leyrer soll um den Eintritt in einem christlichen Stadl zu verhüten, geäußert haben: „das ist ja kein Juden-Stadl." Obschon wir für diese Thatsache einen hinlänglichen Beweis nicht haben, so dünkt es uns doch gewiß und höchst wahrscheinlich, daß das verschmitzte Mädchen auf einen Judenstadl aufmerksam gemacht und hingewiesen wurde, weil das genannte Mädchen mit ihrer Mutter am Pfingstmarkte den 12. Mai, wo in der Regel sehr viele Landleute von der Umgegend hierorts anwesend sind hierher gekommen und diese Lüge veröffentlicht hatten, um die Wuth des Volkes namentlich der Bewohner der umliegenden katholischen Orte gegen die Juden zu reizen und thätliche Mißhandlungen zu veranlassen, während die angebliche Gefangennehmung schon am 39. April verübt worden sein soll. Wäre die Sache wahr gewesen, so hätte die Familie Daubmeyer, die überhaupt sehr schlecht beleumundet ist, da der Vater und der Bruder des anklagenden Mädchens bereits in Strafarbeitshaus sich befunden haben sollen, diesen Vorgang sogleich nach der That zur amtlichen Kognition bringen, und nicht wie geschehen erst durch Erzählung auf das Land, um hierdurch bei den Landleuten Eingang und Almosen zu erlangen, die Sache der Oeffentlichkeit übergeben sollen.