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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-07-21 · Heft 30 (21.7.1845) · p. Seite 451

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 30 (21.7.1845)
Date
1845-07-21
Page
Seite 451 (sequence 3)
Language
German
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451 gen Rabbiner-versammlung erwählten Kommissionen für das jüdische Ehegesetz, für gewisse liturgische Fragen und für daS Sabbatgesetz, keine Arbeiten eingesandt. Hingegen hat Herr Hold heim schon vor einigen Wochen eine Broschüre edirt: „Vorschläge zu einer zeitgemäßen Reform der jüdischen Ehegesetze. Der nächsten Rabbinerversammlung zur Prüfung übergeben," die aber nicht als Kommisfio n sa rbeit angesehen werden kann. Ebenso hat Herr Geiger für sich über Reform der Ehegesetze Einiges im „fünften Artikel" (No. 27. d. Zeit. S. 401) veröffentlicht. So weit uns bekannt ist, ist von Mitgliedern der beiden anderen Kommissionen Aehnliches nicht geschehen. Wir wissen nicht', ob der Entwurf über Reform der Ehegesetze, den also Herr Holdheim der Rabbincrversammlung übergeben hat, von der Versammlung als Kommissionsarbeit oder als besonderer Antrag angenommen und zur Berathung gezogen werden wird. Das Erstere fände statt, wenn die Mehrzahl der Kommissionsmitglieder ihn, so wie er gedruckt vorliegt, zu dem ihrigen machten. Da aber die Broschüre als publizirtes literarisches Produkt der Kritik unterliegt, so wollen wir hier unsere Ansicht sofort in der Kürze mitlheilen. Der ganze Entwurf, den hier Holdheim in 44 Paragraphen mittheilt, ist eigentlich — eilt Strich durch das ganze jüdische Ehegesetz, von dem nichts weiter übrig bleibt, als die Bestimmungen hinsichtlich der Lcrwaudtschaftsehcn §. 26, und daß eine Wiltwe oder Geschiedene erst nach drei Monaten, und im Falle der Schwangerschaft nicht eher als bis nach erfolgter Niederkunft zur auderweiten Ehe schreiten darf H. 30. Warum gerade diese Bestimmungen der Verf. beibehalten har, dafür giebt er keine Gründe an. Alles Andere, biblisches oder rabbinisches wird abolirt. Hierzu bahnt sich Holdheim den Weg, indem er die Ehe im Zudenlhume nur für eine Zivilehe ansieht, und sie deshalb gänzlich dem Landesgesetz übergiebt. Es ist daher nur eine Konzession von ihm, wenn er eine Trauung zuläßt, die er aber dann doch nur dem Rabbinen oder Prediger vindizirt. Auch die bisherige Form der Trauung abrogirt er gänzlich, läßt aber sonderbarer Weise den Priestersegen über'das Paar sprechen, wodurch doch in der Konsequenz der Trauende in die Funktion des biblischen Priesters eintritt. — Hierzu aber kommt Herr Holdheim, indem er H. 1. erstens sagt, daß „die Ehe im Judenthume, sowol biblischen als rabbinischen, kein Sakrament, d. h. kein Symbol irgend einer religiösen Idee des Glaubens, oder des theokratischen Verhältnisses Israel'? zu Gott ist, daher weder bei der Eingehung noch Trennung der Ehe irgend eine priest erliche Mitwirkung erforderlich, oder irgend ein Opferritus vorgeschrieben ist." Gegen diese Definition streitet unmittelbar — die Beschnei düng. Dieselbe hat der Priester nicht zu verrichten, und kein Opfer ist dabei vorgeschrieben *), und — dennoch ist sie gerade das Symbol einer religiösen Idee des Glaubens, gerade das Symbol des theokratischen Verhältnisses Israels zu Gott, ■»m rvnn mab 1 M. 17, 11. Ganz falsch behauptet er daher in der Anm. „daß die Ehe nicht sakramentalischen Charakter (nach seiner Definition) habe, weil sie ohne Mitwirkung des Priesters geschlossen und gelöst werden kann." — Liegt also hierin schon eine fatsche Auffassung der Sache, so wird diese zweitens dadurch noch ungeheuer verstärkt, daß er §. 2. sagt, weil die Ehe im Judenthume kein Sakrament sei, ist sie nur eine Zivilehe, wozu er freilich fügt: „deren Gültigkeit in allen Beziehungen von der Religion anerkannt wird." Wer genauer in die Vorschläge Holdhcim's eingeht, wird sehen, daß dieser Zusatz nur ein Nothbehelf in der Definition ist, sonst aber von ihm selbst gar nicht berücksichtigt wird, da er die religiöse Trauung doch nur dem freien Willen (§. 22) überläßt. Jedenfalls genügt er nicht, um die jüdische Ehe zu definiren, die Holdheim mit einem falschen Sprung darum Zivilehe sein läßt, weil sie kein Sakrament ist, und darum kein Sakrament, weil kein Priester dabei beschäftigt ist. Als wenn es zwischen dem christlichen Begriff eines Sakraments und dem juridischen der Zivilehe keinen Mittlern, keinen jüdischen Begriff der religiösen Institution gebe! Die Bibel stellt den religiösen Charakter der Ehe dadurch fest, daß sie die Ehe unmittelbar von Gott einsetzen läßt, 1 Mos. 2, 18. 21—24. Ja, die Bibel stellt den religiösen Charakter der Monogamie fest, indem sie an dieser Stelle Gott das Weib erst aus dem Manne schaffen läßt, um ihm -TmIO W zu sein, noch mehr: um Bein von seinem Beine, Fleisch von seinem Fleische zu sein. Es liegt diesem zu Grunde, daß, während bei den Thieren das weibliche Geschlecht in numerischer Beziehung das männliche bei Weitem überwiegt, bei dem Menschen, wie die statistischen Tabellen längst erwiesen haben, zwischen dem männlichen und weiblichen *) Das Opfer bei Geburt eines Knaben oder Mädchen war ganz gleich 3 Mos. 12, 6 — 8.

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