Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 29 (14.7.1845)
- Date
- 1845-07-14
- Page
- Seite 441 (sequence 9)
- Language
- German
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441 1833. Hand in Hand gehen, weil beide, vielfach Zusammenhängen. Die Gleichstellung der Juden mit den übrigen Staatsbürgern sei als Forderung des Staatszwecks schon in den Motiven zu dem Gesetze vom 1828 nachgewiesen worden; doch sei die Verfassungsfrage noch nicht gehörig vorbereitet; er trete aber hierin dem eeterum eenseo des Frech, v. Hornstein bei, und wünsche nur, daß derselbe ebenso dem seinigen beitrete. Schubart: Ob die Israeliten die Probe des Gesetzes, von 1828 bestanden, wolle er für sich nicht entscheiden, sondern es den anderen Rednern glauben. Vor einer Veränderung der Verfassung erschrecke er nicht: denn wir werden hoffentlich doch noch zu einer solchen kommen, um den ständischen Ausschuß zu beseitigen und dem geheimen Rache eine andere Stellung' zu geben. Domdekan v. Jaumann beruft sich auf seine Abstimmung, von 1828, .wo-er das Gesetz ein Helotengesetz! genannt habe; so nenne er es. noch, jetzt, namentlich in Beziehung auf die ärmeren Juden. - Freiherr v. Linden vertheidigt gegen Veiel den Antrag der Kommission.; jener beantrage entweder dasselbe oder eine Aenderung der Verfassung; eine solche aber würde die Kommission nur mit der größten Schüchternheit und Aengstlichkeitworgescblagen haben- .Richtig sei aber/ was Binder , von einer Disharmonie der §§.27 und 135 gesagt, und wenn es dereinst zu einer Revision der Verfassung komme, so. werde -die danm handelnde. Kammer auf. diese Disharmonie Rücksichtzu nehmen haben und wol auchi mit §. 27 über §. 135 hinwegkommen. Der Staat dürfe auch nicht' ängstlich-über die Entwicklung: des religiösen Lebens sein; über wie keine Freiheit ohne: Selbstbeschränkung sich denken lasse, so auch nicht die Freiheit der Konfessionen, die miteinander in die enge Grenze eines Gemeinwesens gebannt seien; wollte jeder Theil unbegrenzt nur seine religiösen Ansichten verfolgen, so wäre ^kein Zusammenwirken möglich. - Auch über die Verschmelzung verschiedener Nationalitäten durch die Ehe. stimme er mit Binder-überein; was aber das Gesetz von 1828 und-den vielfach über dasselbe ausgesprochenen Tadel betreffe, so müsse er auch auf seine Bestimmung Hinweisen, die es-hinreichend erfüllthabe. -- Noch erläutert M ack-seine Ansicht von der weltgeschichtlichen Aufgabe des israelitischen Volks. —- Holz inger ibemerkt, wenn die- StMtsregievung. die Ausübung der. gemeindebürgerlichirn-: Wahlrechte /den Israeliten gestatte,, so-geschehe . damit nur .dem Gesetze Genügeindem dieses hierüber keine Beschränkungen enthalte; den Schacherhandel treiben-, nur noch ältere Juden -oder wählen Andere denselben aus Noth bei der Beschränkung ihrer gewerblichen Niederlassung, und. was die Armenunterstützung hetreffe, so sei es gewiß nicht gerechtfertigt, wenn der Jsrae-, lite von der politischen Gemeinde, an welche er. seine. Abgaben wie der christliche Bürger zahle, . nichts, erhalte. Bei der Fragestellung wird noch einmal Veiebs Amendement von ihm, Heyd, v. Rummel/ Freiherr v. Linden, Seeg er, v. Scheurlen und dem Präsidenten besprochen. Duvernoy und Römer geben namentlich zu bedenken, daß es darauf ankomme, nicht, zu viel zu verlangen, um das Mögliche zu erhalten, und. nicht durch die Abstimmung eine Spaltung in der Kammer zu veranlassen. Endlich verzichtet Veiel. auf seinen Antrag, und so wird der der Kommission durch Zuruf angenommen. Züm Schluffe berichtet v. Rummel über eine Petition israelit.-Vorsänger und Schulleh - rer wegen Erhöhung ihrer Gehalte; dieselbe wird der Regierung zu weiterer Erwägung mit Bezugnahme auf den frühern Beschluß, einer weitern Exigenz von 1800 fl. für die Zwecke der israelitischen Oberkirchenbehörde, Entgegenkommen zu wollen, übergeben. Aschaffenvurg, 26. Juni. Das Jntelligenzblatt von Unterfranken und Aschaffenburg theilt mit: „Nachdem sich über die Frage Anstande ergeben haben , ob bei den Verehelichungen der I fr a e lit e n die von den Polizeibehörden ausgefertigten Kopulations.scheine von dem die Trauung.vollziehenden Rabbiner oder von: dem. das Einträgen.. in die Traumatrikel besorgenden Pfarramte auszubew.ah.ren seien, so wird hiermit verfügt, daß jene Kopulationsscheine. jederzeit. von, dem einschlägigen Pfarramt.- aufzubewahren sind, daß. aber dieses dcrs Einträgen in. die. Traumatrikel erst dann, zu vollziehen hat, wenn dkr Vollzug der. Trauung von dem Rabbiner attestirt: ist, was jederzeit auf dem. Kopulationsscheine--zu geschehen hat."! 29