Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 29 (14.7.1845)
- Date
- 1845-07-14
- Page
- Seite 440 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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440 Wir beabsichtigen in nächster Zeit einen ausführlichen Bericht über den Gang der bisherigen Bestrebungen auszugeben, und solche Berichterstattung von Zeit zu Zeit zu wiederholen, damit alle Mitglieder unserer Genossenschaft in steter Kenntniß von dem bleiben, was im Zntreffe der gemeinsamen Bestrebung geschieht, und auch Gelegenheit finden, ihre eignen Ansichten und Wünsche zur Kenntniß der Gesammtheit zu bringen. Wir ersuchen Sie daher in unserm gemeinsamen Jntresse uns für diesen Bericht mit Mittheilungen über das, was bei Ihnen geschehen ist, und was Ihnen wünschenswerth erscheint, versehen zu wollen, und sehen wir der betreffenden Zusendung innerhalb vierzehn Lagen entgegen. Schließlich theilen wir Ihnen noch mit, daß wir in unsrer jüngsten Vorstandssitzung den Beschluß gefaßt haben, eine Deputation aus unserer Mitte nach der Rabbinerversammlung zu Frankfurt am Main zu schicken, deren Aufgabe nicht darin bestehen wird, bestimmte Fragen zur Erledigung zu bringen, sondern nur das wünschenswerthe Wechselverhältniß zwischen den ihren Zielen nach gleichartigen Bestrebungen der Rabbinerversammlung und unsrer Genossenschaft herbeizuführen, und die Anwesenheit so vieler ausgezeichneten Männer zu einem belohnenden Austausch der Ideen zu benutzen. Sollten Sie noch in Bezug auf diesen Punkt uns mit Ihren gütigen Rath unterstützen wollen, oder einen Wunsch mitzutheilen haben, so werden wir beides gewiß dankbar entgegennehmen. Die Bevollmächtigten der Genossenschaft für Reform im Iudenthum. Deutschland. Aus dem WürttembergischeikWv. Juni. (Schluß).' Frech, v. Hornstein ist für Veiels Antrag, nur habe er denselben nicht vollständig motivirt. Auch die Kommission möge ihre politischen Gründe gehabt haben, über einen gewissen Punkt nicht hinauszugehen, und es einem Andern zu überlassen, die heißen Kastanien aus der Asche zu holen. Geradehin nun dürfe man die Ansicht nicht aussprechen, den §, 135 aus der Verfassung zu streichen, sondern nur, wenn man dem Volke etwas dafür böte, nämlich die größere Selbstständigkeit und Freiheit der ge sammten Kirchen. Ein ganz katholisches Land habe in dieser Beziehung den einen Satz: alle anerkannten Religionsgesellschaften sind frei und unabhängig vom Staate; nur wenn man so viel auch bieten könne, könne man auch auf Abänderung des §. 135 antragen. Prälat v. Köstlin: Dem Prinzips der Allmaligkeit, des stufenmäßigen Fortganges, welches dem sogenannten Judengesetze vom Jahr 1828, zumal im Sinne des unvergeßlichen Ministers', welcher den liberalen Entwurf desselben, an die Stände gebracht, zu Grunde gelegen habe, sei es angemessen, daß, nachdem die Israeliten unläugbare Fortschritte zu dem Ziele gemacht haben, wo die Gesetzgebung.sie als fähig des vollen Maßes bürgerlicher Berechtigungen zu erkennen vermöge, die Gesetzgebung nun auch in Einräumungen an sie fortschreite. Habe man das Iudengesetz ein Gesetz der Verheißung nennen können; so sei es jetzt, nach 17 Jahren, an der Zeit, mit dem Worthalten anzufangen. Unter dem belebenden Einflüsse der Freiheit und des wachsenden Hochgefühls bürgerlicher Ehre werden die Israeliten geistig, sittlich und bürgerlich zunehmend sich veredeln, hierin mit den christlichen Staatsgenossen immer mehr zusammenwachsen und somit an den Segnungen des Christenthums in Hinsicht auf Zivilisation und höhere Kultur, an diesen Segnungen, die wir, als Christen, ihnen zu wünschen und zu gönnen haben, immer mehr Thell nehmen, da sich zudem für die Erhebung der Masse der Israeliten zu würtembergischer Kultur von den israelitischen Volksschulen Vieles hoffen lasse, deren Lehrer bis jetzt im Ganzen sich des Vortheils würdig bewiesen haben, welcher ihnen für ihre Berufsbildung durch die Zulassung zu den christlichen Schullehrerbildungsanstal- >ten verliehen worden sei. Krauß beruft sich auf die statistischen Notizen des Kommissionsberichts und erklärt sich dafür, daß die Juden des Staatsbürgerrechts in vollem Maaße würdig seien. Wenn noch mehrere den Schacherhandel treiben, so rühre dies wol daher, daß sie 1828 schon zu alt gewesen, um einen andern Beruf zu ergreifen; für diese dürste immer noch eine Beschränkung bleiben. Wiest: Die Revision des Gesetzes von 1828 sollte mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes von