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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-07-14 · Heft 29 (14.7.1845) · p. Seite 436

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 29 (14.7.1845)
Date
1845-07-14
Page
Seite 436 (sequence 4)
Language
German
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486 sierschaft ihrer unwürdig gelebt und gehandelt und von da her datirt sich die Furcht der Völker und Menschen vor Hierarchie. Die Furcht vor Hierarchie flammt also von außen her, unsere Geschichte giebt nicht davon Kunde. Mau steht nicht auf jüdischem Boden, wenn man allenthalben das Gespenst hierarchischer Bestrebungen riecht und wittert. Was aber beweist das rabbinische Judenthum im Bezug auf unsere Frage? Als mit der Zerstörung des Tempels der Opferkultus zusawwenfiel, verschwand natürlicherweise die hohe Bedeutung des mit dem Opferdienste 'zusammenhängenden Priesterthums. Hier war der Zeitpunkt, den Unterschied zwischen Laien und Priester oder Geistlichen aufzuheben und die individuell geistige Superiorität, die Lehrbefähigung und die freie Anerkennung dieser Vorzüge von Seiten der Gemeinden als allein zu einer hervorragenden Stellung innerhalb der Glaubensgenossenfchaft berechtigend anzuerkennen. Wirklich scheint das rabbinische Judenthum das so eben ausgesprochne Prinzip als Grundlage seiner Entwicklung anerkannt zu haben. Jeder konnte und durfte den Sinn der heiligen Schriften nach eigner oder überlieferter Ansicht innerhalb gewisser Regeln der Auslegungskunst ermitteln und von der Gemeinde hing es ab, in wie weit sie die Deutung des Lehrers für ihr praktisches Leben Platz greifen lassen wolle. (Chullin 116 a, Sabbat 130, Pesachim 55). Das bekannte Institut der Semicha (Sanhedrin 14) hat die Lehrfreiheit weder in theoretischer noch praktischer Beziehung beschränkt, da der mit der Semicha Betraute vor anderen Gelehrten, außer dem Titel Rabbi nichts voraus hatte, als daß dieser auch die sogenannten niv:p vornehmen durfte. (Sanhedrin 14. Maimuni Hilchoth Sanhedrin Absch. 4). Ist aber dieses Prinzip in seiner Integrität verblieben ohne irgend eine Modifikation zu erleiden? Nein. Es wurde von R. Jehudah Ha-Nasi wegen vorgekommner Mißgriffe beschlossen und festgesetzt, daß man ohne Erlaubniß von seinem Lehrer — rmn — keine religiöse Bescheide geben dürfe (Sanhedrin 5 b). Hier wurde also die Lehrfreiheit resp. die Freiheit religiöse Bescheide für das religiös-praktische Leben zu ertheilen nur auf autorisirte Gelehrte beschränkt, welche Beschränkung auch immer Geltung hatte, da Niemand ohne durch eine von irgend einem Rabbi dazu autorisirt zu sein, rechtlich befugt war, religiöse Bescheide für das praktische Leben zu ertheilen. Es hat sich also auch im rabbinischen Judenthum als Theorie und Usus festgesetzt, daß wol jeder seine Forschung, Meinung und Auffassnngsweise in religiösen Dingen ohne alle Scheu aussprechen dürfe, aber Bescheide für das religiös-praktische Leben zu ertheilen stand nur dem autorisirten Gelehrten zu, und nur die autorisirten Gelehrten konnten als Geistliche angesehen und angestellt werden, und es wird auch wol wenig Beispiele geben, daß eine Gemeinde einen nicht autorisirten Gelehrten zu ihrem Geistlichen wählte und als solchen anerkannte. Der Nichtgelehrte und nicht autorisirte Gelehrte haben also im rabbinischen Judenthume seit den Zeiten des Rabbi Jehuda Ha-Nasi den Laienstand gebildet und nur der autorisirte Gelehrte konnte im vollen Sinne als Geistlicher gelten. Zeitungsnachrichten. Frankreichs Paris, 24. Juni. (Privatmitth.) Für Ihr Deutschland, wo man mit Argusaugen das landständische Wahlrecht den Juden gegenüber bewacht, wo man — in Preußen — die Stadtverordneten jüdischen Glaubens aus den Stadtverordnetenversammlungen weist, wenn ein landständischer Deputirte gewählt wird — da sich ein jüdischer Einfluß auf die Staatsgesetzgebung geltend machen könnte, wenn ein Jude ist unter dreißig Männern, die einen Deputirten wählen, der eine Stimme hat, die unter 80—90 Stimmen bei einem berathenden Votum ohne Gesetzeskraft mitzählt: für Deutschland sage ich, ist es doch von Bedeutung, zu erfahren, wie man hier die Wirksamkeit eines Deputirten, der Israelit ist, beurtheilt. Ich ziehe Ihnen daher einen Artikel aus der Gazette de France, aus der katholischen 'Gazette de France, aus der royalistischen Gazette de France über den zur Opposition gehörigen Deputirten von Chinon, Cremieux, aus. Wir stehen nämlich an der Auflösung der Kammer, und voraussichtlich macht die Regierung alle Anstrengungen, die Deputirten der Opposition zu verdrängen. Die Gazette sagt: „Unter den Deputirten, welche man um jeden Preis entfernen möchte, ist der Deputirte von Chinon, Herr Cremieux, einer der Männer, welche unsrer Zeit zur höchsten Ehre gereichen, und auf die sie mit Recht stolz sein kann. Er ist einer unsrer Gegner

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