Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 28 (7.7.1845)
- Date
- 1845-07-07
- Page
- Seite 430 (sequence 14)
- Language
- German
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480 stalten noch schwunghaft betrieben werde, und dem Leihen auf Faustpfänder und der Geldmäklerei ohne obrigkeitliche Bestellung auch solche Israeliten sich widmen, welche sich sonst nicht zu den Schacherjuden gezählt wissen wollen, sowie die Fälle nicht selten seien, in welchen junge Israeliten, welche sich Gewerben gewidmet, wieder zu dem Schacherhandel zurückgetreten seien. Daß das Verbot des Güterhandels seinen Zweck nicht erreicht habe, sei richtig, aber ebenso auch, daß die Theilnahme der Israeliten sich nicht vermindert habe, welche jetzt nur unter dem Namen von christlichen Juden sich bethälige. Es müsse daher mit Vorsicht bei der weitern Entwicklung zn Werke gegangen werden, und deßwegen könne er nicht für das Amendement Veiels, wol aber für-den Kommissionsantrag stimmen. Was die von der Kommission angeführten Verhältnisse bei dem israelitischen Kirchen-, Schul- und Armenwesen betreffe, so haben die Juden vor 1828 in keinem Gemeindeverband, sondern nur in dem persönlichen Schutzverhältniß gestanden. Es waren daher die achtzig Orte, in welchen die 11,584 Juden wohnen, sehr überbürdet worden, wenn sie auf einmal die Verbindlichkeit zur Armenunterstützung zu übernehmen gehabt hätten, und er glaube, die gesetzliche Bestimmung sei ganz angemessen und sollte nur auf dem von der Kammer betretenen Wege verfolgt werden, daß nämlich größere Exigenzen für diesen Zweck von der Regierung gemacht werden. Was die Beitrage zu'den Kirchen- und Schulkosten der Christen, neben der Bestreitung ihres eigenen Aufwandes betreffe, so finde Gleiches bei allen katholischen und evangelischen Staatsangehörigen statt, welche, wenn sie sich in ihrem Wohnort in der Minderheit befinden, zu Kirchen- und Schulkosten der herrschenden Religionsgemeinde beitragen und daneben ihre eigenen Bedürfnisse bestreiten müssen. Binder: Der Kommissionsantrag sei eigentlich derselbe, wie der von der Kammer von 1836 angenommene Antrag des Abgeordneten Schott, denn die in diesem enthaltene Beschränkung, soweit die Gewährung nach der Verfassungsurkunde zulässig sei, habe die Kommission in ihren Motiven auch zu der ihrigen gemacht. Sage sie aber, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um neue staatsgrundgesetzliche Bestimmungen, so sei vielmehr die Tendenz der Petition ausdrücklich auf solche gerichtet, und stelle die Kommission die Gerechtigkeit als erstes und leitendes Prinzip der Gesetzgebung auf, so könne diesem doch ein blos positiv rechtliches Prinzip nicht die erste Stelle streitig machen. Die Verfassungsurkünde sei aber hier mit sich selbst in einigem Widerspruch, denn sie lasse §. 27 die Möglichkeit zu, daß außer den Anhängern der drei christlichen Glaubensbekenntnisse auch andere christliche und nichtchristliche Glaubensgenossen zur Theilnahme an den bürgerlichen Rechten in dem Verhältnisse zugelassen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden. Ob es solche anderweitige Glaubensgenossen gebe, sei nach der Meinung dieses Paragraphen erst noch auszumachen; §. 135 und 142 aber.schreiben nun ohne Weiteres das aktive und passive ständische Wahlrecht nur den Anhängern der drei christlichen Glaubensbekenntnisse zu und sprechen also dezisiv die Unfähigkeit der Anderen dazu aus, oder dekretiren, daß dieselben durch ihre Religionsgrundsätze an der Erfüllung ihrer bürgerlichen Pflichten gehindert werden. Dem widerspreche aber die Erfahrung anderer Länder; in Nordamerika erfüllen die Anhänger der verschiedensten Glaubensparteien ihre politischen Pflichten ohne Klage; in Frankreich seien ausgezeichnete Mitglieder der Deputirtenkammer Israeliten. So habe nnn auch im Jahre 1836 der Minister des Innern erklärt, ungeachtet das Bürgerrechtsgesetz für die Gemeindewahlen im Allgemeinen dieselben Bestimmungen festsetzte, welche nach der Verfassung für die ständischen Wahlen gelten, so habe er doch kein Bedenken getragen, die Gemeindewahlrechte der Israeliten vollständig anzuerkennen und demnach das Gesetz von 1828 zu interpretiren. Die naturrechtlichen und religiösem Gründe für die volle Emanzipation der Juden wolle er nicht weiter ausführen: nur was die von Mack behauptete welthistorische Aufgabe des jüdischen Volks betreffe, so sei diese nach biblischer Lehre nicht die fortdauernde Scheidung vom Christenthum, sondern das endliche Bekenntniß zu demselben, das von christlicher Seite auf jede Weise befördert werden müsse. Zu einer wirklichen Gleichstellung und Verschmelzung der Israeliten mit dem übrigen Volke wäre aber auch noch die Aufhebung der gegenseitigen Eheverbote erforderlich: denn zwei verschiedene in einem Staate verbundene Nationalitäten, Sieger und Besiegte, Bevorrechtete und