Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-07-07 · Heft 28 (7.7.1845) · p. Seite 427

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 28 (7.7.1845)
Date
1845-07-07
Page
Seite 427 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225389-3225418--07034-3236898
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

427 niß vor Gerichten sei nicht vollgültig. Solche Nach- ( theile seien widernatürlich, verstoßen gegen die Moj ral, unterdrücken und verletzen das Ehrgefühl :c„ j sie seien Mittel gegen ein Uebel, aber gefährlicher als! das Uebel selbst. Ueberhaupt sei es unzulässig, gewisse Erwerbszweige einer Klasse von Staatsbürgern zu erlauben, einer andern aber zu verbieten oder solche mit bürgerlichen Nachtheilen zu bedrohen. Veiel: Es habe ihn gefreut, daß die Kommission die Beschwerden der Israeliten als begründet anerkannt habe; das Gesetz von 1828. wolle Widersprechendes, einmal Erziehungsgesetz sein und vom Schacherhandel ab zur Ergreifung des Ackerbaus, der Künste und Gewerbe leiten, andererseits aber enthalte es statt Reizmittel dazu, vielmehr vielfache Beschränkungen darin. Obwol nur wenig von ihm zu hoffen gewesen, so sei doch der Erfolg über Erwarten günstig ausgefallen, die Israeliten haben zu seiner Erfüllung nicht nur Talent, sondern auch allen guten Willen gezeigt, und es fehle jetzt nur ihre volle Emanzipation, um Alles zu leisten, was von einem guten Staatsbürger zu erwarten sei. Man sollte ihnen also vollends alle Rechte der übrigen Staatsbürger einräumen, der Kommissionsantrag aber enthalte, indem er nur von einer vollständigeren Emanzipation spreche, eine Beschränkung; diese sollte entfernt werden, und er trage daher darauf an, nur zu sagen: „Im Sinne der Emanzipation der Israeliten," damit die Regierung in dem zu hoffenden Gesetzesentwurf nicht durch das Votum der Kammer im Voraus gebunden sei. Holzinger bekämpft dieses Amendement, indem es theils zu wenig, theils zu viel besage, — zu wenig, indem man ihm den Sinn umerlegen könnte, daß für die Emanzipation der Israeliten noch nichts geschehen sei, — zu viel nach der Erläuterung des Antragstellers, indem, wenn man ihm diesen Sinn gäbe, man vielleicht nichts erhielte, da die bestehenden Verhältnisse schwerlich zu einer solchen Witte rathen, wenn auch er, Holzinger, sich als persönlich von der Ansicht Veiels nicht weit entfernt erklären müsse. 7— Veiel vertheidigc seinen Antrag, indem er dessen Sinn noch einmal auseinandersetzt und die bestehenden Verhältnisse wohl erwogen zu haben behauptet. v. Werner: Schon im Jahr 1828 habe er bedauert, daß mehrere Schranken stehen bleiben müßten,, welche wegen eines Theils der Israeliten die Gesammtheit derselben von dem Vollgenusse der bürgerlichen Rechte ausschloffen. Einerseits habe die Humanität volle Emanzipation derselben gefordert, andererseits im Interesse der Israeliten selbst längst' eingewurzelte Vorurtheile im Volk geschont werden müssen und für einen bedeutenden Theil derselben es sich von der Aufgabe gehandelt, sie von einem Gewerbe abzulenken, das theils als nicht nützlich, theils als gemeinschädlich betrachtet werden mußte. So sei das Gesetz ein Erziehungsinstitut für diejenigen geworden, die eines solchen bedurften. Er glaube, daß die Israeliten die Probe, die man mit ihnen gemacht, in den letzten siebzehn Jahren möglich gut bestanden haben, man werde daher jetzt einen' ziemlichen Schritt weiter gehen können. Er habe hierfür nur einige Wünsche: 1) wären mit Lreibung des Schacherhandels, des Schmusens auf Viehmärkten, des Viehverstellens rc. gewisse Rechtsnachtheile zu verbinden, jedenfalls müßten diese in der Ausschließung der Schacherjuden von den bürgerlichen Wahlrechten bestehen; 2) wäre dafür zu sorgen, daß in Gemeinden, in welchen die Juden die Mehrzahl bilden (und in dem Bezirke, den er zu vertreten habe, befinde sich ein solcher Ort), nicht alle Stellen der bürgerlichen Ortsbehörden in wenigen Jahren in die Hände der Juden übergehen. Es wäre dieß schon an sich sehr ungeeignet, noch mehr aber, wenn man bedenke, daß auch die Kirchenkonventsmitglieder aus der Mitte der Gemeinderäthe ge, nommen werden. Ob der jüdische Detailhandel auch fernerhin einer Beschränkung zu unterwerfen sei, wolle er ganz der künftigen Gesetzgebung anheimstellen. Vielleicht werde man dadurch einem Uebermaß begegnen können, wenn nach der Zahl der gegenseitigen Bevölkerung ein gewisses Verhaltniß festgesetzt würde. v. Scheurlen: Er habe' im Jahr 1828 das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Israeliten freudig begrüßt, weil es sich zur'Aufgabe gestellt habe, Gerechtigkeit zu üben und Jahrhunderte lang bestandenem Unrecht entgegenzutretem Aber das Gesetz habe in seiner Tendenz als Erziehungsgesetz noch manche Beschränkungen bestehen lassen, um deren Aufhebung es sich jetzt handle. In, dem Kommissionsberichte sei nachgewiesen, wie die Erfahrungen der letzten siebzehn Jahre das Vertrauen rechtferti-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.