Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 28 (7.7.1845)
- Date
- 1845-07-07
- Page
- Seite 426 (sequence 10)
- Language
- German
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426 ihnen in anderen Staaten zugestandenen Rechte ausgeführt, geht sofort zu einer Beleuchtung jener Beschränkungen'über; diese sind 1) der Ausschluß von den staatsbürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechten durch §. .135 und 142 der Verfassungsurkunde; 2) die Verpflichtung, zu einem länger». Aufenthalt in einer Gemeinde, welcher ein Jsraelite weder als, Bürger noch als Beisitzer angehört, die Zustimmung des GemeinderathS einzuholen; 3) die Abhängigkeit des Rechts der Uebersiedlung von einer Gemeinde in die andere von den Bedingungen der Art. 13 und 24; 4) die Beschränkung der Annahme zum Bürger durch Art. 15; 5) die Beschränkungen in der Wahl des Berufs und im Betrieb von Gewerben durch Art. 18, 24 und 28; 6) die Nachtheile, welche die den Schacherhandel Treibenden nach Art. 32—35 (vergl. mit Art. 5, 13, 17, 18, 26) treffen; 7) die ausschließliche Verweisung armer.' Israeliten an die Unterstützung ihrer Kirchengemeinden, wobei nur im Falle des Unvermögens derselben die bürgerliche Gemeinde zwei Drittheile und die israelitische Zentralkasse ein Drittheil des Fehlenden zu übernehmen hat. Diese und einige weitere von den Petenten hervorgehobene Punkte begutachtet der Kommissionsbericht dahin, daß er deren Abänderung im Sinne der Gleichstellung mit den christlichen Staatsbürgern für nöthig und wünschenswerlh erklärt; nur »3 1 glaubt er — unter der Anerkennung, daß, wenn es sich um neue staatsgrundgesetzliche Bestimmungen handelte, man kaum über die möglichst gleichförmige Durchführung des Prinzips des §. 21 unserer Verfassungsurkunde im Zweifel sein könnte, da die Gerechtigkeit Gleichheit vor dem Gesetze fordere, und das. erste und leitende Prinzip der Gesetzgebung sein sollte — unter den bestehenden Verhältnissen auf keine Abänderung antragen zu können. Und ebenso will er die nähere Erwägung, ob und wie weit gegenüber von Schacherjuden nach den bisher gemachten Erfahrungen, der Eine oder Andere der sie gesetzlich treffenden Nachtheile aufgegeben werden könne, der Staatsregierung anheimgeben, welcher aktenmäßige Thatsachen hierüber zur Seite stehen. Der Antrag der Kommission geht daher dahin: 1) die Kammer wolle beschließen, die Staatsregierung zu bitten, das Gesetz vom 25. April. 1828 in Betreff der öffentlichen- Verhältnisse ver israelitischen Glaubensgenossen im-Sinne einer'vollständigeren Emanzipation einer Revision zu unterwerfen und einen Gesetzesentwurf hierüber zur Verabschiedung zu bringen; 2)'der Kammer der Standesherren diesen Beschluß zur gleichmäßigen Berathung und Beschlußfassung mit der Bitte um Nachricht hiervon mitzutheilen. Holzinger, als Berichterstatter, trägt zuerst das Wesentliche aus dem Kommissionsberichte vor und fügt erläuternd bei: Die Staatsregierung habe im Jahr 1824 auf die Bitte der Stände einen Gesetzesentwurf eingebracht, welcher die Tendenz eines Erziehungsgesetzes gehabt habe. Dieselbe sei hierbei von dem ganz richtigen Prinzipe der Gleichheit vor dem Gesetze ausgegangen, welches zu beachten die erste Pflicht der Gesetzgebung sei und allein den Forderungen der Gerechtigkeit entspreche. Sie habe aber die Erweiterung der Rechte der Israeliten nicht durch die Besserung der ganzen Masse derselben bedingt, vielmehr habe der Entwurf allen denen, welche vom Schacherhandel ablassen, die Besugniß zu Betreibung aller ordentlichen Erwerbsarten und die Befähigung zur Erwerbung des Gemeindebürgerrechts mit seinen gesetzlichen Wirkungen einzuräumen beabsichtigt. Wie aber alles Neue, jeder Fortschritt, so habe auch dieser Entwurf viele Gegner in und außer der Kammer gefunden, man habe befürchtet, Württemberg werde dadurch eine Art von Polen werden. So sei der Entwurf in manchen Beziehungen wesentlich modisizirt worden. Frage man, welche Erwerbsarten zu dem Schacherhandel gezählt werden, so stehe der Hausirhandel oben an. Erst vor Kurzem habe man in diesem Saale gehört, wie mancherlei polizeilichen Beschränkungen dieser Handel unterworfen sei, und an wie vielfache Bedingungen die Erlangung eines Hausirparents geknüpft werde, welch beschränktes Auskommen derselbe abwerfe k. Treibe der Israelit diesen Handel ausschließlich, so unterliege er nicht nur jenen polizeilichen Maßregeln, sondern er erleide noch viele andere Nachtheile, und doch lasse sich denken, daß bei den mancherlei Beschränkungen, welche den Israeliten auch bei der Wahl eines ordentlichen Erwerbs und der Niederlassung auf denselben treffen, dieser Handel, nur als Nothbchelf gewählt werde. Der Jsraelite als Hausirhändler dürfe erst nach zürückgelegtem 35sten Jahre heirathen, die Unterschrift seines Schuldners gewähre ihui keinen Beweis, sein Zeug-