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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-06-30 · Heft 27 (30.6.1845) · p. Seite 411

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 27 (30.6.1845)
Date
1845-06-30
Page
Seite 411 (sequence 15)
Language
German
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411 sichen — wie dann! wie soll man eine solche Handlung bezeichnen! Ist das religiös? Ist das fromm? Ist das israelitisch? Ist das moralisch? Gießen, 10. Juni. Das Fr. Journ. enthält folgende Erklärung: Eine, den rigorosesten Grundsätzen religiöser Stabilität huldigende Koalition deutscher Rabbiner hat es im Vereine mit gleichgesinnten Amts- und Bundesgenossen aus Ungarn, Polen und Böhmen unternommen, durch einen ohnlängst der Oeffentlichkeit übergebenen Hirtenbrief an die „treuen Gläubigen in Israel" gegen die Rechtmäßigkeit der gefaßten und noch zu fassenden Beschlüsse der im vor. Jahre zu Braunschweig abgehaltenen, in diesem Jahre aber zu Frankfurt a. M. stattsindenden Rabbinerversammlung Protestation einzulegen, 'sich den Beruf eines Wächters über das Haus Israel zu vindiziren und von der Höhe der bestiegenen Warte in die Kriegsposaune zu stoßen, um alle Gläubigen in Israel zum Kampfe „aus die Zinnen der bedrohten heiligen Veste" zu rufen. Gleichzeitig werden in jenem Hirtenbriefe die Mitglieder gedachter Rabbinerversammlung, anstatt ihnen auf dem versöhnenden Wege religiöser Liebe und Duldung zu begegnen, in den heftigsten und bittersten Ausdrücken d.er List, des Trugs und der Bosheit, der Ehr-, Gewinn- und Genußsucht, der Verläumdung und Beschränktheit beschuldigt, alles dieses zu dem klar ausgesprochenen Zwecke, um den Männern, die sich -nicht minder durch Muth, als durch Intelligenz auszeichnen, und deren heilvoller Wirksamkeit man in Israel mit gespannter Erwartung entgegen sieht, das Vertrauen ihrer Glaubensgenossen zu entziehen, sie dem Mißtrauen und wo möglich der Verachtung derselben preiszugeben, und somit ihr reformatorisches Beginnen für immer zu lähmen. Die zahlreichen Reformfreunde in der israelitischen Religionsgemeinde zu Gießen glauben es daher als einen der frühern und der bevorstehenden Rabbinerverfammlung schuldigen Tribut der hohen Achtung und des unwandelbaren Vertrauens betrachten zu müssen, den erwähnten Unbilden und Verunglimpfungen gegenüber hiermit öffentlich zu erklären: daß die in dem Hirtenbriefe der koalirten Rabbiner enthaltenen Insinuationen auf ihreder Deklaranten, religiöse Gesinnungen keinen alterirenden Einfluß geäußertdaß sie vielmehr' bei denselben in noch gesteigertem Grade die Überzeugung chervorgerufen haben, wie heilsam und nothwendig die fernere Wirksamkeit der mit jedem Jahre sich erneuernden Rabbinerversammlung sein werde, und wie sehr es zu wünschen sei, daß durch Einführung zeit- und sachgemäßer Reformen das durch erstarrende talmudische Lehren fast bis zur Unkenntlichkeit verunstaltete Judenthum neu gekraftigt und belebt werde, auf daß die'Grundwahrheiten der mosaischen Religion, welche zu allen Zeiten, unter allen Zonen und bei allen Völkern Anerkennung gefunden . Haben, in der Glorie ihrer ursprünglichen Reinheit das Haus Israel hell und andauernd beleuchten mögen, würdig seines erhabenen Berufes, seit Jahrtausenden der Träger des reinen Glaubens an ein einziges, ewiges, geistiges Wesen zu sein. Wir rufen schließlich noch allen Reformfreunden, sowie nicht minder auch allen Gegnern derselben die bedeutungsvollen Worte einesgroßen Mannes zur Berherzigung zu: „Ist es Menschenwerk, so wird es vergehen; ist es aber Gotteswerk, so wird es ewig bestehen!" Gießen, den 14. Mai. 1845. Die Reformfreunde in der dortigen israel. Religionsgemeinde. Preußen. Magdeburg, 13. Juni. Das in No. 23 erwähnte Ministerialreskript lautet wörtlich: Mit Rücksicht auf die mancherlei ausschließlichen Gerwerbeberechtigungen, welche vor dem Erscheinen der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar d. I. in mehreren Landesiheilen bestanden, ist durch eine an die betreffenden königl. Regierungen unterm 16. Juli 1836 erlassene Verfügung bestimmt, daß in die Gewerbescheine zum umherziehenden Betriebe derjenigen Gewerbe, auf welche sich jene Berechtigungen bezogen und in die,. auf solche Gewerbescheine zu setzenden Ausdehnungsvermerke ein Zusatz ausgenommen werden soll: . . nach welchem durch die Gewerbescheine der'Gewerbebetrieb nur insofern gestattet werdeals nicht dem lrtztern Exklusivberechtigungen eritge- ' : genständen.

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