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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-06-30 · Heft 27 (30.6.1845) · p. Seite 404

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 27 (30.6.1845)
Date
1845-06-30
Page
Seite 404 (sequence 8)
Language
German
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404 eine wesentliche Umwandelung erfahren. Nicht ein Scheidebrief, vom Manne der Frau übergeben, muß deren Schwerpunkt bilden; will man den Scheidebrief nicht ganz aufgebev, so müßte dieser in einer dem Manne eben so gut wie der Frau vom Rabbiner übergebenen schriftlichen Erklärung bestehn, daß das Band der Ehe nunmehr zwischen ihnen gelöst sei und gegenseitige Pflichten wie Rechte aufgehört haben. Aber das eigentliche religiöse Moment wüßte doch. Ln etwas ganz Ander« gefunden werden, zuerst in dem nochmaligen ernstlichen Versuche, nun, da der Hader und der Eigensinn durch die gerichtliche Entscheidung ihr Ende genommen, eine Versöhnung der Gemüther zu bewirken, den schuldigen Theil zur reuigen Anerkennung seiner Schuld und dadurch auch den verletzten zur Verzeihung zu bewegen, und im Falle des Nichtgelingens in der Ermahnung, ohne Groll und Bitterkeit von einander zu scheiden, in der gemeinschaftlichen Fürsorge für die Kinder — wenn solche vorhanden sind — eine heilige Pflicht zu erkennen und nicht auch, getrennt ihr Glück zu .untergraben, das sie verbunden nicht finden konnten. Solche und ähnliche Einwirkung ist, die wahre Mission der Religion, welche versöhnend in die Zerklüftungen eiuMen soll und das Unheil, das sie nicht verhindern kann,^doch zu mildern berufen ist. Die Aenderungen, welche hier in allen ehelichen Verhältnissen vorgeschlagen worden sind, beruhen vorzüglich auf den zwei nicht in Abrede zu stellenden Thatfachen, erstens daß die jüdischen Zeremonieen nun nicht mehr rechtliche sind, daher auch keine rechtliche Bedeutung ansprechen dürfen, sondern den religiösen Charakter an sich tragen müssen, und zweitens daß die Stellung des Weibes eine andere geworden ist und daher die Konsequenzen der alten, im Judenthume zwar uie vollkommen herrschenden, aber doch überwiegenden Ansicht, wonach das Weib ein willenloses Werkzeug des Mannes sei, ganz und gar getilgt werden müssen. Rach dieser alten Ansicht war die Auffassung vollkommen angemessen, daß die geschiedene Frau auch eine beschimpfte sei, sie war eine „verstoßene, vertriebene;" ein Mann, der auch in allen seinen äußeren Beziehungen einen hohem Grad von Reinheit darstellen sollte — ein Priester, Aharonide —, durfte daher ein solch entehrtes Weib nicht heirathen. Zwar mußte diese Auffassung schon durch die talm. Rechtsentwickelung erschüttert werden; nicht nur daß die „Verstoßung" des Weibes überhaupt als ungeziemend dargestellt ward, so war es doch auch umgekehrt zuweilen dem Weibe gestattet, auf der Trennung zu bestehn, und das Gericht mußte es in diesem Begehre schützen, wie konnte demnach das Weib, dann, das verstieß und nicht verstoßen wurde, als entehrt gelten? Dennoch blieb die Konsequenz für den Aharoniden, da doch jedenfalls der Mann in seiner Willkür, das Weib zu verstoßen, gar nicht beschränkt, dem Weibe aber ein solches Recht nur selten, eingeräumt war; ja diese Konsequenz wurde — und wir finden darin eine durchaus nicht unrichtige Folgerung-— noch weiter ausgedehnt, auch die von dem Schwager verschmähte und deßhalb durch die Chalizah befreite Wittwe sollte nicht mehr, Gattin eines Aharoniden werden können, da auch sie ja „verschmäht," wenn auch nicht verstoßen, also beschimpft war und diesen Schimpf nicht durch die Verachtung, welche sie dem Schwager bezeigte, abwischen konnte. Nun aber trat schon früher die weitere. Aenderung Ln der jüdischen Rechtsentwickelung ein, daß die Scheidung nur mit der Einwilligung der Frau geschehen dürfe, bei dem Uebergange der.Rechtsausübung an den Staat aber ist die volle Gleichberechtigung beider Geschlechter ganz sanktiouirt, und soll, wie eben erörtert, die jüdische Scheidung auch nicht blos ihren alten rechtlichen Charakter, sondern auch den Ausdruck der einseitigen Entlassung von Seiten des Mannes einbüßen und andere Gestalten annehmen; also das Weib ist durch die Scheidung nicht mehr, entehrt als der Mann, sie ist keine Verstoßene. Noch weniger wird ein Weib, selbst dann wenn die Chalizah noch mehr als eine bloße dunkle Erinnerung bleiben sollte, durch dieselbe verschmäht, sie ist eine gehaltlose Form. Und dennoch sollten unsere Schatten von „Priestern" wegen eines Schattens alter jüdischer Rechtsbegriffe verhindert werden, sich mit geschiedenen Frauen und mit Wittwen kinderloser Männer zu vermählen, der S-sWa ‘-nö^a sollte noch fortbestehn? Eine solche Beschränkung ist durchaus unbegründet, und die Rabbiner müssen darin Übereinkommen, ihr von nun an keine Folge mehr zu geben. Diese letztere Betrachtung mahnet auch daran, über jene vorgeblichen Nachkommen der alten Priester — pYrnrra ist schon Grundsatz des, Talmuds — einige Worte aujufügen, welche den Zweck haben, die Trümmer des Standesunterschiedes, welcher nunmehr durch keine geistlichen Funktionen mehr gerechtfertigt wird, gänzlich zu beseitigen. Mag vorläufig — wie gleichfalls schon der Talmud sagt — der Ahoronide „des Friedens wegen" ferner zuerst zur Tora gerufen werden, mag er an wenigen Tagen noch ferner den Segen sprechen — wobei außer dem Schuhausziehen nur noch die kabbalistische Fingerhaltung beseitigt werden muß mag die Frage, ob ein

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