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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-06-30 · Heft 27 (30.6.1845) · p. Seite 403

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 27 (30.6.1845)
Date
1845-06-30
Page
Seite 403 (sequence 7)
Language
German
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künden, dem Schwager aber gereichte dies als eine Hartherzigkeit, als Mangel an Theilnahme für den Verstorbenen, als Verletzung der Pflicht, dessen Namen fortzuerhalten, zum Schimpfe, und deßhalb begleiteten diesen gerichtlichen Akt des Schuhausziehens noch andere ihn entehrende Gebräuche. Bei der völligen Umgestaltung dieser Verhältnisse, welche nicht blos von heute und gestern datirt, ist diese Zeremonie zur völligen Bedeutungslosigkeit herabgesunken, hat ihre'Vortheile eingebüßt, ist aber oft mit großen Nachtheilen verknüpft. Die Stellung der Frau ist eine andere, sie ist nicht ein zu vererbender Besitz, die Erbverhältnisse sind anders, das Weib steht oft als kinderlose Wittwe sorgenfreier da denn als mit zahlreicher Familie, der Name des Todten haftet nicht mehr auf dem unbeweglichen Gute und seine Fortdauer ist eine geistige hier und jenseits; diese Umstände, welche theilweise schon früher eingetreten, jetzt aber zum vollen. Bewußtsein geworden, haben bereits früher die Schwagerehe in den Hintergrund gedrängt, aber die Chalizah, welche ursprünglich als Ausnahme galt, nun zur Regel gemacht. Allein in ihr liegen alle geschwundenen Momente, weiche die Schwagerehe bedingen, vollkommen mit, außerdem aber noch die geschwundene Form des Kaufes durch Schuhauszichen und die Beschimpfung des Schwagers für die Unterlassung einer Handlung, deren Vollziehung ihm fast unmöglich und allen unseren Anschauungen zuwider ist. Die Form, zu welcher dieser Akt der Chalizah sich ausgebildet hat, ist dabei im strengen Sinne gerichtlich, dem ästhetischen Gefühle widerwärtig und lächerlich geworden, die Rothwendigkcit desselben ist aber außerdem oft von den schädlichsten Folgen; bald verlangt der Schwager, weit hartherziger noch und härtere Bestrafung verdienend als der, welcher ehedem die Ehe verweigerte, hohe Summen für seine Einwilligung dazu — welcher Erpressung gegenüber das Recht täuschende Versprechungen gestattet —, bald ist die Entfernung des Schwagers der Art, daß die Ausführung des Aktes mit den größten Schwierigkeiten verknüpft ist, oder sein Aufenthaltsort ist ganz unbekannt, wahrlich gewiß dem Sinne be&nm ö'hä uizt nicht entsprechend. Dennoch hangt davon die Freiheit des Weibes ab, sich wieder einen neuen Hausstand zu gründen, und nicht selten wird ein Weib dadurch in Len Abgrund tiefster Unsittlichkeit geschleudert! Offenbar verdient diese ganze Prozedur förmlich aufgehobLy zu werden, und nur dann, wenn keine Schwierigkeiten obwalten, könnte von dem Rabbiner m Gegenwart mehrer Personen die Erklärung abgegeben' werden, daß die Verwandtschaftsbaude durch den Tod des Mannes nunmehr gelost seien und die Frau in eine andere Familie einzutreten berechtigt fei, während bei jeder Schwierigkeit auch von dieser Erinnerung an die alte Chalizah ganz abzusehn und der Wiederverheirathung der Frau nicht das geringste Hinderuiß in den Weg zu legen wäre. — Etwas, verschieden ist es freilich mit der Scheidung; die Trauung hat einen religiösen Charakter gewonnen und soll förmlich dazu erhoben werden, es sind demnach bei dem Eintritte in die Ehe zwei Momente betheiligt, das rechtliche, welches durch die Rechtsformen des Staates, und das religiöse, welches durch die TrauungSzeremonieen vertreten und sichtbar dargestellt wird; bei einer Lösung des ehelichen Bandes müssen demnach gleichfalls beide Faktoren ihre Betheiligung wieder kund geben, der Staat spricht die Scheidungssentenz aus, nachdem er die Berechtigung zur Trennung erkannt, aber auch die Religion nehme die Weihe zurück, welche sie diesem Bunde gegeben^ dieses muß von nun an die Bedeutung des . üa sein, Der nach dem Staatsgesetze vor deren Eingehn in die Scheidungsklage verlangte Sühneversuch durch den Rabbiner ist nicht als ein religiöser Akt zu betrachten, er ist blos die Benutzung des moralischen Einflusses, welchen , man dem Geistlichen zutraut, um die Klage zu verhindern, gerade wie sonst bei Zivilklagen der Richter vor dem streng rechtlichen Verfahren die Hand zur Vermittelung bieten muß. Aber freilich muß dann auch der ü.1 der Ausdruck dieser religiösen Scheidung sein, seine Formen müssen nnfhören, den rigiden Charakter eines mikrologisch ausgekünstelten RechtSoerfahrens an sich zu tragen, sie müssen in jenem freien milden Geiste der Religion, in dem Ernste, mit ,dem die sittliche Kraft der Ehe gewahrt werde, erscheinen. Die Berechtigung des Mannes, überhaupt zu der jüdischen Scheidung sich nicht zu verstehn, wenn auch die rechtliche; vorqngegangen ist, muß natürlich, ganz. schwinden; der Zweck der Ehe ist aufgehoben, und ein Band mit allen seinen lästigen Folgen erhalten zu wollen, ohne daß dessen Zwecke erreicht werden können, ist nur die Frucht des Eigensinnes, den die Religio» nicht unterstützen wird, ist aber dabei wieder von. dm traurigsten Wirkungen. Beide Theile müssen daher angehalten werden, sich der religiösen Scheidung zu unterwerfen, und im Falle daß heimliche Entfernung be& einen dieselbe unmöglich macht, nach Erschöpfung der: Mittel, sie zu. diesem Akte zu vereinigen, die Zeremonie! in Gegenwart blos des einen vorgenommen und dem andern. die Kunde davon mitgetheilt werden. Natürlich muß aber die ganze. Zeremonie

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