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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-06-30 · Heft 27 (30.6.1845) · p. Seite 402

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 27 (30.6.1845)
Date
1845-06-30
Page
Seite 402 (sequence 6)
Language
German
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402 jm siebenten Jahre Niemandem mehr Skrupel macht —, so durchdringen sich in der Ehe die sittlich - religiösen und die rechtlichen Momente, und man hat von diesem Gesichtspunkte aus die früheren jüdisch-rechtlichen Bestimmungen beibehalten in dem Glauben, sie seien'religiöse, und ihnen eine religiöse Grundlage untergeschoben. Diese Wahrheit ist in der neuesten Zeit zur vollsten Evidenz gebracht worden. Jedoch wäre diese Entdeckung von keinem besondern Belange für die Praxis, wenn die ehedem rechtlichen Bestimmungen jetzt wirklich durch die geänderte Auffassung eine religiöse Bedeutung in sich trügen und einen religiösen Stempel aufzudrücken geeignet wären. Zum, freilich blos geringen, Theile kann den nun zum religiösen Symbole nochwendig nmgewandelten ehemaligen Rechtsformen bei Eingehung der Ehe eine religiö's sinnige Bedeutung nicht abgesprochen werden. Das Uebergeben des Ringes z. B. von Seiten des Mannes drückt das sittliche Verhältniß des innigen Bundes vollkommen aus, und gerade daß blos ein Ring, der früher dem Manne gehörte, nun Eigenthum des Weihes wird, dürfte die Einheit Beider noch weit besser ausdrücken als der Wechsel der. Ringe; soll ja übrigens auch bei aller Gleichstellung des Weibes dem Manne doch ein gewisser Vorrang verbleiben, und so genügt das stille Aufnehmen dieses ELnheitszeichens von Seiten der Frau vollkommen. Hingegen müssen die Konsequenzen der alten rechtlichen Anschauung, wonach der Ring den Preis darstellt, um welchen der Mann das Weib sich aneignet, auch sämmtlich ihre Geltung verlieren; also ein Ring, welcher Art er sei, auch der von zweifelhaftem Werthe B. mit einem Steine, über dessen Werth man sich täuschen kann) genügt, aber nichts Anderes, das Niw ist. Ebenso ist der Gebrauch der Chuppah, als bildlicher Akt der Vereinigung, das gemeinschaftliche Trinken aus einem Kelche, die ‘pD'na u. dgl. gerade von religiösem Gesichtspunkte aus vollkommen sinnig; aber sobald Alles diesen religiösen Charakter erlangt hat, kann es auch nur eine Weihe des rechtlich sichergestellten Verhältnisses sein, nicht aber selbst rechtliche Folgen mit einschließen. Es müßte daher ausgesprochen werden, daß eine jede Trauung, welche ohne vorhergegangene Regulirung nach geltendem Rechte, also ohne vorhergegaugene Genehmigung der Staatsbehörde vollzogen wird, auch von jüdisch-religiösem Standpunkte aus null und nichtig ist, mögen auch alle die Akte geschehen sein, welche nach ehemaligen jüdisch-rechtlichen Anfordernügen die Gültigkeit einer Ehe ebenso bedingten wie feflfiellten. Man kennt die vielen Mißbräuche, welche auf diesem Wege durch die Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen geheiligt worden, wahrlich niemals zum Bortheile der Religion und nicht zur sittlichen Kräftigung der Eheleute. Hier müßte nun freilich die Mitwirkung des Staates gewonnen werden, der, aufgeklärt über die gegenwärtige Auffassung der jüdischen Zeremonieen bei der Ehe, diesen die rechtlichen Folgen entziehen und sie bloS als eine religiöse Besiegelung der rechtlich bereits festgestellten Ehe betrachten müßte. Aus doppeltem Gesichtspunkte müßte daher auch verlangt werden, daß die reinreligiöse Funktion der Trauung nur durch den Rabbiner oder durch einen von ihm Beauftragten und gleichfalls dazu Befähigten verrichtet werden dürfe; als religiöser .Akt muß seine Vollziehung durch den Vertreter des relig. Lebens verlangt werden, aber auch zur Verhütung des Mißbrauches muß der Staat die Sicherheit haben, daß ein Mann, dem das Staatsgesetz heilig ist und der durch seine amtliche Stellung Bürgschaften gegen Umgehung der Gesetze darbietet, die Eingehung dieses wichtigen Bündnisses überwache. Auch für diesen Punkt müßte die Mitwirkung des Staates erlangt werden. Von einzelnen Bräuchen hätten nun die rein rechtlichen, wie die i-mnü> und der ‘nüiü (worüber bald ein Näheres gesprochen werden soll), und die unästhetischen und abergläubischen, wie das Zerbrechen, eines Glases u. dgl., ganz wegzufallen; das stö.rende Mitwirken von Privaten, wie die Vertheilung der 't an zwei Verwandte muß unterbleiben und geht auf den Rabbiner über, der Inhalt dieser, Spruche aber muß, was das ums und den letzten betrifft, wegen der palästinensischen Beziehungen geändert werden. — Einen rein rechtlichen Charakter hat die Chalizah. Es darf jetzt als eine nicht zu bezweifelnde Wahrheit angenommen werden, daß die Schwagerehe theils in dem Begriffe vom Eigeuthumsrechte des Schwagers an allem Nachlasse seines verstorbenen Bruders, also auch an dessen Frau, theils in der Fürsorge für die ohne allen Schutz und auch ohne Eigenthum zurückbleibende Wittwe und in dem Wunsche, den Namen des Verstorbenen fortzuerhalten, beruht; der Schwager aber, welcher sowol sein Recht an der Wittwe aufgeben als auch seine Verpflichtungen gegen sie nicht erfüllen wollte, wußte dieselbe freigeben, und wie ehedem der Uebergang eines Eigeuthums aus einer in die andere Hand durch das Symbol vermittelt wurde, daß dem frühem Eigenthümer der Schuh ausgezogen ward, so that dies auch die Frau dem Schwager, um gewissermaßen so den Erwerb ihrer Unabhängigkeit von ihm thatsächlich zu be-

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