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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-06-23 · Heft 26 (23.6.1845) · p. Seite 390

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 26 (23.6.1845)
Date
1845-06-23
Page
Seite 390 (sequence 10)
Language
German
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890 für sich gut hält, nicht was der Kaiser beschließt. So geschah es auch mit den Ueberweisungen der Ländereien. Die Behörden, die den armen Unglücklichen nicht vergönnen, in der Nähe ihrer Wohnorte Land einzunehmen, wo dessen doch genung zu haben wäre, legen ihnen so viele Schwierigkeiten in den Weg, daß man Unrecht thun würde, wenn man Alles dem Eigennutz allein beimessen wollte, denn Vieles fallt der Unwissenheit und dem Judenhaffe zur Last. Man 'meint, den Juden darf keine. Erleichterung werden, und beachtet nicht, daß ohne gehörigen Beistand und Unterstützung die Umwandlung aus dem Handelsstande, dem die Juden bisher angehörten, in den ackerbautreibenden fast unmöglich ist. Und in der That ist sie bei der AmtSverwaltung der jenseitigen Behörden den Juden fast unmöglich, und düster eröffnet sich ihnen die Zukunft. Nicht nur die Noth, die ihnen droht, da der Grenzhandel fast ertödtet ist, der Binnenhandel aber die Menge nicht ernähren kann, und sie außerdem in vielen Geschäftszweigen, wie dies bei dem bedeutenden Verkehr mit Branntwein und dem Sitz in Wirthshäusern auf dem platten Lande der Fall ist, beschränkt sind: die Angst vor dem Schreckenszorn des Kaisers drückt noch mehr die in die Zukunft blickenden Gemüther nieder. Wenn er einst seinen §deln Vorsatz nicht ausgeführt sehen wird, den wahren Grund aber nicht kennt, wenn er nach wie vor die Juden in ihren früheren Zuständen fortvegetiren sehen wirb und ihnen die alleinige Schuld beimißt, indem er sich bewußt ist, was an ihm lag, dargeboten zu haben, so wird wieder seine verhängnißvolle Strenge und sein Zorn, die in dem bekannten Ukas sich Luft gemacht -und noch kaum beschwichtigt sind, über das Haupt der armen Juden losbrechen, und nur Unheil können sie erwarten; wer aber will sie dann erretten aus der Gewalt dieses Herrschers? Und doch ist man hier, wo man die Vorgänge im jenseitigen Reiche genau im Auge hat und kennt, und die Willkür der Unterbeamten zu beobachten Gelegenheit hat, von -der Unschuld dieser Unglücklichen überzeugt; sie sind bei einer solchen Verwaltung außer Stand gesetzt, die weisen Absichten des Machthabers auszuführen. Möge darum diese Stimme Widerhall finden, weil es noch Zeit ist, in unserm Vaterland, und so bis zu den Ohren des Kaisers dringen, damit er nicht die Unschuldigen verurtheile, daß er mit Strenge über die billige.Ausführung der edelen Eingebungen seines Herzens wache und durch lügenhafte Berichte sich nicht täuschen lasse. Wilna. Hier ist folgendes Publikandum erschienen: „Nach Verordnung der kais. ruff. Regierung müssen alle Hebräer, männlichen und weiblichen Geschlechts, vom 15. (27.) Mai e. ab, christliche Kleidung tragen, (folgt die Beschreibung der zu tragenden Kleidung.) Demnach unterliegen alle Hebräer, Männer und Frauen, die irgend ein hebräisches Kleid, wie. Peißen, Schuhe, Gürtel, Järmolka, weißen Laken (sogenannten Spreituch) und ähnliche bei den Hebräern bisher gebräuchliche Kleidungsarten oder was nur den Hebräer vom Christen auszeichnet, tragen, der festgesetzten Zahlung für das Recht, hebräische Kleider zu tragen, nämlich: von jeder Person, männlichen und weiblichen Geschlechts, die das zehnte Jahr zurückgelegt, oder nicht über sechzig Jahr alt ist, jährlich eine Abgabe von: Kaufleute 1. Gilde 50 Rubel, 2. Gilde 80 Rubel und 3. Gilde 20 Rubel. Die auf Rechten eines Stadtbewohners Handelnden, ebenso wie die, welche ein unbewegliches, Einkünfte bringendes Vermögen besitzen, 10 Rubel; die einer Zunft angehörenden Handwerker, oder die verschiedene Gewerbe und Arbeiten betreiben 5 Rubel; die Unvermögenderen 3 Rubel. Das Strafgeld für die Verletzung dieser Vorschriften beträgt für jede Person 5 Silberrubel. — Indem ich dies zu allgemeiner Kenntniß bringe, zeige ich allen Hebräern im Voraus an, daß mit denjenigen von ihnen, die vom 15. (27.) Mai e. keine christliche Kleidung, nach oben angegebener Form tragen werden, die Polizei mit aller Strenge verfahren wird, um dieselben zur pünktlichen Erfüllung des Willens der Regierung in dieser Angelegenheit zu veranlassen. Wilna, 7. Mai 1845. Jukawski, wilnaischer Oöerpolizeimeister, Major in der Kavallerie. Zolkowski, im Amt des Buchhalters." Deutschland. Stuttgart, 8. Juni. Die am 6. d. stattgefundene 57. Sitzung der Kammer der Abgeordneten, welche von Morgens neun bis Nachmittags halb zwei Uhr dauerte, ward ganz mit der Berathung

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