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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-05-26 · Heft 22 (26.5.1845) · p. Seite 334

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 22 (26.5.1845)
Date
1845-05-26
Page
Seite 334 (sequence 14)
Language
German
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334 aller möglichen gesetzlichen Mittel gegen Eingriffe in die Rechte des heiligen Fiskus verpflichtet; er muß sich, um das göttliche Gut nicht zu veruntreuen, bei jeder an -dasselbe auf den Grund irgend einer Handluug gestellten Forderung zu überzeugen suchen, ob diese Handlung nicht etwa eine bloße S<Ainhandlung sei, und fordert deshalb nach Arachin f. 23 a das Gelübde, welches allerdings auf die Niederschlagung menschlicher Zweifel abzweckt, aber immer nur im Interesse des göttlichen Gutes gefordert und gelobt wird. Ein solches Gelübde duldet nimmermehr einen Vergleich mit T-psn na:nb -Nd. Uederall, wo im menschlichen Intereffe gelobt wird, laßt Gott nach der talmudlschen Lehre von dem ihm gegebenen Versprechen nicht entbinden ohne Zustimmung desjenigen, zu bestem Vorth eile es gegeben wurde; bei Hekdesch hingegen ist Gott das alleinige Subjekt des Gelübdes, und da die ganze Lehre der Auflösbarkeit überhaupt auf der Voraussetzung beruhet, daß Gott von einem ihm gegebenen Versprechen entbindet, so hat die Auflösung des erwähnten Gelübdes den Charaklec der rssn Uebrigens wird mit der Auflösung des Scheingelübdes nichts weniger als die Scheinhandlung, der Betrug selbst gebilligt. Der Umstand, daß in Folge dieser Auflösbarkeit das Gelübde dem zweifelnden Gisbar keine sichere Garantie mehr bietet, kann die Natur, die nun einmal beschrankte Kraft des Gelübdes nicht andern. Herr Dr. Holdheim mochte dies Alles wol gefühlt haben und beginnt jetzt unter pompösen Versicherungen seiner Unergründlichkeit — auszuweichen; er will mir endlich die innersten Regionen seines Geistes, den Kernpunkt seiner Ansicht (?) verschließen, wohin mein blödes Auge bisher nicht zu dringen vermochte. Wie brannte ich bei dieser Verheißung vor.Begierde nach der Enthüllung des heiligen Mysteriums! Da wird endlich der Schleier gehoben — und was fand ich? Nichts! Die Kuh will tranken, das Kalb trinken, aber die Milch fehlt. Ich finde viele Worte, viele Punkte, aber keinen einzigen Kern. Herr Dr. Holdheim will jetzt einmal'von seiner bisherigen Widerlegung ganz absehen d. h. zugeben, Gott stimme in den Betrug ja ein; bei Hekdesch sei lediglich von einem göttlichen, nicht aber menschlichen Interesse die Rede, somit eine Paralmerkwürdige Erklärung Raschi's: “OS ibfcn m?ü -on WTab snpfi Va« 'im iw i□ 5. lele zwischen der .Auflösbarkeit eines .im göttlichen' Interesse und der eines im menschlichen Interesse gethanen Gelübdes nicht zu ziehen und folglich sein aus Arachin geführter Beweis grundfalsch, „daß, — wir zitiren jetzt die eigenen Worte des Herrn Dr. Holdheim — die Auflösbarkeit auch solcher Eidschwüre, welche auf das Verhältnis zu unseren Neben Menschen sich beziehen, namentlich auch solcher, welche im Gerichte geleistet werden, als ein ausgemachtes Resultat im Talmud fest steh et." Auf dies Alles hat Herr Dr. Holdheim mit einem Male Neue bekommen und er will — das ist der Anfang des Kernpunktes — weiter nichts behauptet haben, als das nach dem rabbinifchem Judenthume d. h. nach dem Talmud das Gelübde auch dann auflösbar ist, wenn durch die Auflösung fremde Interessen verletzt werden. Was sollen hier die fremden Interessen bezeichnen, göttliche oder menschliche? Gerade da, wo Alles auf diese von Herrn Dr. Holdheim in der Darlegung des Kernpunktes zugestandene Unterscheidung zwischen heiligen und menschlichen Interessen ankömmt, muß ihm zur Verwirrung der Begriffe der Ausdruck „fremd" dienen, in welchem sich Alles hineinschieben laßt. Daß Gelübde in göttlichem Interesse auflösbar sind, wurde , nie bestritten und wollte Herrr Dr. Holdheim nie beweisen; daß aber Gelübde im menschlichen Interesse, was Herr Dr. Holdheim beweisen wollte, auflösbar sind, ist in und außer dem Kernpunkte auf talmudischem Grund und Boden'nirgends erwiesen. Ja, Herr Dr. Holdheim nimmt in seinem Kernpunkte, um dem sogenannten Beweise aus Arachin 23 a wieder auf die Beine zu helfen, den von R. Nissim zu Nedarim 65 a widerlegten Beweis aus Gittin 35 d zur Hülfe. Dazu war freilich die erste und zweite Diskussion mit Einschluß des Kernpunktes in diesem Betreffe ganz und gar überflüssig. Sollte aber der Kernpunkt etwa in der Behauptung bestehen, daß in der rabbinischen Rechtspflege in der Lhat vor Gerichte Gelübde geleistet werden, die hinterher aufgelöst werden können und der Gegenpartei keine Garantie bieten, so müssen wir das als eine Unwahrheit bezeichnen, da überall, wo solche Gelübde vor Gericht-wirklich geleistet werden, dieses auf eine Art geschieht, welche die Auflösung nicht duldet. Sollte endlich die Anklage den Kernpunkt dulden, daß das rabbinische Judenthum selbst bei gerichtlichen Gelübden erst zu besonderen Formeln seine Zuflucht nehmen müsse, um die Auflösung zu verhindern, und sogar nach denen, welche solchen Formeln keine befon-

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