Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1845)
- Date
- 1845-05-19
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
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b) ihre Wirksamkeit Die Dkstrtktual oder kleine Synode wird gualifizirte Rabbinatskandidaten, nachdem selbe einen glaubhaften Ausweis vom Lokalrabbinen und ihren Lehrern über Frömmigkeit und sittlichen Lebenswandel vorgezeigt, in allem einem angehenden Rabblnen unumgänglich nothwendigen Fächern prüfen, und ihnen tarefreie Rabbinatsatteste ertheilen, welche allein Werth nnd Gültigkeit haben sollen im Lande; ferner über religiöse Streitfragen zwischen Glaubensgenossen, sogar zwischen Rabbinen selbst, so wie auch über Klagen von Seiten der Gemeinden gegen ihre Rabbinen entscheiden, wo aber dann der unberuhkgten Partei die Appellation an die Generalbehörde frei steht. Ob dieses in oder außer Besitz geschehe hängt ebenfalls von dem Urtheile dieser Synode ab. Generalbehörde, a) ihre Form. Die Generalbehörde wird durch eine große Synode gebildet, in welche alle drei Jahre Einmal von allen Komitattn Deputirte gesendet werden müssen, sie ist im Mittelpunkte des Landes, wird eben durch ein Präsidium geleitet, ganz wie oben Lei, der kleinen Synode. b) ihre Wirksamkeit. ... Die Generalsynode wird bestimmen die Art und Weise der Leitung des Synagogenwesens; einrichten ein regelmäßiges Lehrsystem als gleichförmiges fürs ganze Land, wodurch für die religiöse sowol als wissenschaftliche Erziehung, vorzüglich aber für die Beförderung der Landessprache und. des so sehr vernachlässigten Talmudstudiums gesorgt sei, unter unseren Glaubensbrüdern Sinn für Künste, Gewerbe und Ackerbau wach und rege halten lassen, über appellirte religiöse Streitfragen und Klagen das Endurtheil sprechen, und endlich das Judenthum publiziell vertreten, erheben und vertheidigen es in der Meinung der Oeffentlichkeit, ankämpfen gegen boshafte Anschuldigungen, und durch offene Erklärung allen Verdächtigungen den Grund nehmen. II. Die kurze einstweilige Erklärung so die jetzt Versammelten vorläufig von sich geben, lautet: Erstens. Der Israelit ehret und achtet in und an dem Christen menschliche Würde und Rechte, für sthn erstrecken sich hie Pflichten der Nächstenliebe sowol auf Christen als auf Juden. Zweitens. Es ist Pflicht des Juden den Grund und Boden, auf welchem er lebt, auf welchem zu seinem Lebensunterhalte alle ehrliche Wege ihm gedeihlich offen stehen, wo die Gesetze ihm alle menschlichen Rechte unverletzlich schützen und schirmen, es feine unabläßliche Pflicht nach den strengsten Geboten der Religion zu lieben, mit Gut und Blut zu vertheidigen, für die Landesverfassung sein Leben freudig hinzuopfern, für die Wohlfahrt und Blüthe dieses Landes aus allen Kräften mitzuwirken, den Segen Gottes darauf zn erflehen. — Hatte man ja in dem Tempel zu Jerusalem wie der Talmud lehrt, sogar für das Heil anderer Völker eigens geopfertl Drittens. > Aus Bibel und Talmud gehet genügend hervor, wie sehr es einem Israeliten obliegen muß — wenn er nicht wie leider so oft gesetzlich daran gehindert wird — feinen Nahrungszweig durch ehrliche Gewerbe, durch emsigen Ackerbau zu sichern und zu begründen, da diese — als der Bestimmung des Israeliten zusagend — weit höher stehen über Handel und Schacher. Viertens. Wucher und Betrug, Bevortheilung im Handel, von der Unwissenheit und Einfalt Anderer Nutzen zu ziehen, ist so.wol in Bezug auf Nichtjuden als auf Juden sträfliche Sünde in Israel. — Fünftens. Meineid und Wortbruch sind als die größten Laster dem Juden untersagt, und' mit der strengsten Ahndung belegt; keine geistliche Macht, keine Zeremonieen, keine Gebetformel, nicht das sogenannte Kol-Nidre, keine Buße, keine Neue kann den Juden eines einem Andern, dieser sei Jude oder nicht Jude, geleisteten oder zu leistenden Eides entbinden, oder auch die darauf zu erfolgende Verdammniß im mindesten lindern, besonders giebt es nach unserer Religion für die einem Andern zugefügte Beleidigung oder Rechtsverletzung außer der selbstwilligen Aussöhnung der Parteien keine Sühnung und keine Lossprechung. Blos in religiöser Weise auf sich selbst, auf Bezähmung eigener Wünsche und Begierden hinzielende Gelöbnisse und bezügliche Schwüre dürfen falls ein Entbindungsgrund vorhanden ist, durch Gesetzeskundige ihrer Gültigkeit benommen werden, und nnr solche Bewandtniß hat es schon dem Wortsinne nach mit Kol-Nidre, da es lautet: äeossaruo al nafschossono LtttliLDd iO'lÖ&T* Nachträglich muß bemerkt werden, daß statt der oben beschriebenen Verfassungsweise der Religionsbehörde die Konstitui-. rung eines aus zwölf Gliedern zu bestehenden Rabbinenkollegiums in Vorschlag gebracht wurde, dessen Wirksamkeit sich auf alles Obgenannte erstrecken sollte, aber dieses Optimotenwesen wurde auch aus dem Grunde, daß es besonders in Religionsangelegenheiten nicht rathsam sei, sich einzelnen Händen anzuvertrauen von der Mehrheit, als unstatthaft abgelehnt.- Druck von I. B. Hirschfeld.