Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1845)
- Date
- 1845-05-19
- Page
- Seite 311 (sequence 3)
- Language
- German
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311 dienfles. Selbst in der Zeit Schein» el's finden wir Schiloh, Kirjath-Jearim, Gilgal, Bethel, Ramah theils als Ort des Zeltes, theils als Opferfiätten. Schemuel selbst opfert in Bethlechem, baut einen Altar, Schau! baut mehrere, so daß also Schemuel selbst das so oft von Moscheh wiederholte Gesetz der Einheit des Gottesdienstes, der Richterbauung von Nebenaltären nicht beobachtete. Es lag in den damaligen historischen Verhältnissen, aber es geschah doch. Schelomoh baute einen Tempel. Wie ganz anders richtete er ihn ein, als die Stiftshütte. Wie zerstörte er die ganze Symbolik des mosaischen Gotteshauses! Er stellte noch besondere, große Cherubim aus Oelbaumholz auf neben der Lade, welche doch zwei goldene auf der Sühnplatte hatte. Aus einem goldenen Schaubrodtische machte er zehn, aus einem Leuchter zehn, aus zwei Drommeten 120. Ja, gegossene Bilder stellte er im Tempel des Einigen auf, zwölf Rinder unter das „eherne Meer." Und doch lesen wir von keinem Propheten, der ihm dies geboten. Wie'? hat David nicht eine völlige Neuerung in den Gottesdienst des Einigen gebracht: Musik und Gesang'? Keine Spur hiervon in den fünf Büch. Mosch., und nun eine vielzählige Musikbande mit Instrumenten, regelmäßigen Chöre», Psalmen? Die Bedürfnisse waren andere geworden, als bei den einfachen Vätern in der Wüste, bei den rohen Kindern der Natur in der Richter Zeit. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten. Frankreich. Paris, 7. Mai. Das jüdische Zentralkonsistorium hat folgenden Beschluß gefaßt: „In Zukunft soll keine der offiziellen Akte der israelitischen Presse mitgetheilt werden. Die Erlaubniß, den öffentlichen Organen Kenntniß von denselben zu geben, die bis jetzt dem Präsidenten zustand, hört vollständig auf, und die Mittheilungen'werden zukünftig nur auf Beschlußnahme der Majorität geschehen." Die^rcd. isr. de Fr. sind ganz unglücklich über diesen — mindestens lächerlichen — Beschluß des Zentralkonsistoriums; sie fragen sich, wodurch sie diese Straft verdient hätten? Sie könnten sich trösten; denn noch ist uns keine offizielle- Akte des Zentral-! konsistoriums vorgekommen, die — der Mühe der Veröffentlichung werth gewesen! — Sehr sonderbar nimmt es sich aus, daß Crönne ux, der Vertheidiger der freien Presse, der Gegner der Zensur, an der Spitze dieses Korpus steht. Während jetzt jede deutsche Stadtverordnetenversammlung nach Oeffenttichkeit der Sitzungen strebt, sucht ein französisches Kollegium, das an der Spitze von 100,000 Israeliten steht, selbst ihre Beschlüsse der Presse zu verbergen. Schön! —. Die Reform macht in Frankreich rasende Fortschritte. Die Arch. isr. de Fr. stoßen in die große Posaune: zu Bordeaux ist — der Mizwothverkauf abgeschafft worden! was zu Paris — noch nicht gelungen ist. Dabei warnen die Arch. isr. de Fr. noch, bei Reformirung der Zeremonien doch ja nicht den Kern mit der Schale wegzuwerfen (p. 411)! Deutschland. Altona, im April. (Eingesandt. Wann darf, wann soll, wann muß beerdigt werden? Von Steinheim.) (Vorbemerkung der Redakt. Wir lassen die. folgenden Worte Steinheims vollständig folgen. Obschon sie sehr weitläufig sind, so haben wir, einem Manne wie Steinheim gegenüber, nicht das Recht, willkührlich zu kürzen. Aber wir haben das Recht, offen zu erklären, daß Steinheims Worte durchaus nicht angelegt sind, die Sache zu erklären. Der alte Gebrauch des Judenthums war: die Körper, sobald der letzte Athemzug geschehen, sobald wie möglich unter die Erde zu schaffen. Ich habe oft genug noch erlebt, daß Nachmittags um 2 Uhr begraben ward, was um 8 Uhr Morgens den letzten Athemzug gethan. Ich habe es in meiner Jugend , in meiner eigenen Familie gesehen. Nun sind aber bekanntlich die Zeichen des wirklichen Lobes unsicher, und treten meist erst in 24 Stunden nach dem letzten Athemzuge ein. Das Medizinalgesetz in Preußen befiehlt daher, den Körper dreimal 24 Stunden nach dem Verscheiden über der Erde zu lassen, gestattet jedoch eine frühere Beerdigung, sobald der Arzt das Vorhandensein der Zeichen des wirklichen Todes attestirt. Jedermann sieht ein, daß dies das Rechte ist, und daß der Lebende dies zu fordern das Recht hat, um von der Furcht, lebendig begraben zu werden, frei bleiben zu können.