Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 20 (12.5.1845)
- Date
- 1845-05-12
- Page
- Seite 307 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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307 lediglich in der Hoffnung auf neu eintretende Zustande uNd also blos deshalb gelobt, um den Betrag der Ketuba dem Hekdesch zu entziehen, das ist die Sünde, der Betrug. Hätte er sein Gelübde alles Ernstes gethan und hinterher in Folge einer »Tü'ih ftnö dasselbe auflösen lassen und die Geschiedene wieder geehlicht, dann ist ja ein Betrug gar nicht vorhanden Es ist also durchaus falsch, was Herr vr. Holdheim im Namen der Rabbinen behauptet, daß die Auflösung die betrügerische Handlung des zum Scheine Gelobenden sei. Das beziehet sich überall nur auf die Scheinhandlung, in deren Folge der Betrüger seine Absicht erreicht. Weder im Talmud selbst, nvch in Ra-schi wird irgendwo die Auflösung selbst ein Betrug genannt; es müßte denn sein, daß die zitirten Stellen gerade aus meiner Talmudausgabe hinausgeflogm wäre. Findet bei W eine Auflösung statt, so unterbleibt das Gelübde, aber nicht um etwa dem Betrug der Auflösung vorzubeugen, sondern weit das Gelübde, das dem Betrüge einer Scheinscheidung Vorbeugen soll, doch deshalb nichts fruchten kann, weil es eben auflösbar ist, somit zur Scheinscheidung nur noch ein Scheingelübde sich gesellen und das Hekdesch nach wie vor betrogen werden würde. Wir müssen Herrn vr. Holdheim unsere Verwunderung darüber aussprechen, wie er in Jrrthümer gerathen konnte, die beim geringsten Nachdenken zu vermeiden waren; noch mehr aber darüber, wie er sich so weit vergessen konnte, mit den Nabbinen selbst in den Bund zu treten. Das sind fürwahr verzweifelte Mittel, mir die Vertheidkgung dieser Rabbinen unmöglich zu machen. Ich hatte, will er wissen, den Nabbinen eine Ansicht (daß nämlich Gott sich gerne betrügen lasse) zugetraut, die sie selbst als eine höchst unwürdige zurückweisen müssen (Herr vr. Holdheim traut selbst den meineidigen Nabbinen ganz unverhofft nur würdige Ansichten zu. Was doch so ein Bischen Freundschaft nicht Alles Lhut!). Und doch haben dieselben Nabbinen, die eine solche unwürdige Insinuation zurückweisen müssen, ein solches Scheingelübde für auflösbar erklärt und also wirklich nach der von Herrn vr. Holdheim mir untergeschobenen Lüge Gott die Zustimmung zur Auflösung und (wieder nach Herrn vr. Holdheim) zum Betrüge zugetraut! Da das Gelübde lediglich unter der Voraussetzung statthaben kann, daß selbst der, welcher fähig ist, mittelst einer Scheinhandlung das Hekdesch zu betrügen, dennoch das Gelübde nach allen Theilen der rabbinischen Lehre heilig hält; so durften ja die Rabbinen, wenn sie die göttliche Zustimmung zum Betrüge und also auch die Auflösbarkeit des Scheingelübdes für unmöglich halten, schon in dem einfachen Gelübde die sicherste Garantie erkennen, daß die Scheidung keine Scheinhandlung sei. Warum nahm man also seine Zuflucht zu law H'9 *rria, welche Form in keinem Falle eine größere Sichertheit, als das einfache und wegen Mangel an der Zustimmung der sich nicht betrügenlassenden Gottheit unauflösbare Gelübde dacbot, und warum bleibt dieses Gelübde nach denen, die es in jeder Form für auflösbar halten, trotz der Befürchtung, 'es möchte hier blos zum Scheine geschieden werden, ganz und gar unterlassen? Herr vr. Holdheim hat wunderbarer Weise sich selbst in den gordischen Knoten verwickelt, 'den er zerhauen wollte; seine eigenen Worte vertheidigen meine Ansicht. Die Rabbinen gestehen die Auflösbarkeit des Scheingelübdes zu und schenken eben darum demjenigen, welcher ein solches Scheingelübde zur Hintergehung des Hekdesch leisten zu wollen im Verdacht stehet, auf dasselbe kein Zutrauen, indem er zwar das Gelübde in der ganzen Ausdehnung der von den Nabbinen ihm vindizirten Kraft heilig hält, hingegen eben nach der Lehre dieser Rabbinen wieder auflösen lassen wird — und gleichwol soll diese Auflösung ein Betrug sein, und Gott also doch in diesen Betrug miteinstimmen.' Oder betrügt man Gott durch die Beraubung heiliger Güter dann etwa weniger, wenn diese Güter nicht zu seinem Nutzen und in seinem Interesse, sondern zum Gebrauche und im Interesse des allgemeinen Wohles geweihet sind? Die Rabbinen und Herr vr. Holdheim gerathen, wie man flehet, über ihr unverhofftes Freundschaftsbündnkß — ein wahrer deus ex macliina — in solche Verwirrung, daß sie weder'mehr einander verstehen, noch wissen, was sie selbst wollen. Obgleich nun Herr vr. Hotdheim meine ganze Behauptung auf die wahnsinnige Voraussetzung der Zustimmung Gottes, sich betrügen zu lassen, gegründet glaubt, fährt ec dennoch also fort: „Gott ist das Subjekt des Gelübdes, ihm sind die Heiligthümer geweiht. Sind sie aber auch in seinem Nutzen, in. seinem Interesse geweiht? (als ob. in diesem Falle Gott sich lieber betrügen ließe, weil die Güter in seinem' Interesse geweiht sind; welche Logik!). Nein! sie sind Gott geweiht, d. h. zum heiligen Gebrauche im Interesse des allgemeinen Wohls. Sind es Altargaben, so ist ihr Gebrauch ein unmittelbarer, öffentlicher allgemeiner Nutzen; sind es Heiligthümec anderer Art, so werden sie unmittelbar für den öffentlichen Kultus und ähnliche