Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 20 (12.5.1845)
- Date
- 1845-05-12
- Page
- Seite 306 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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306 von Eiden in Bezug auf Andere; es duldet sie nur, und Zwar lediglich in den Fällen, in welchen die eidlich übernommene Verbindlichkeit eine vom Schwörenden sich freiwillig auferlegte und nicht schon von der Religion oder vom Staate geforderte ist, da in letzterem Falle die Verbindlichkeit lediglich indem unauflösbaren Sinaieide liegt, unauflösbar selbst dann, wenn die Verbindlichkeit den Schwörenden allein angehet. Und auch von dieser freiwillig übernommenen Verpflichtung, sie mag Andere angehen oder nicht, kann nur dann entbunden werden, wenn sie als eine eidliche mit der erst späterhin geänderten Absicht ihres treuen Vollzugs übernommen wurde und diese Aenderung in Folge neueingetretener Zustände eintrat. Das ist mein Zugeständnis Lüge und Verleumdung ist es aber zu behaupten, daß das rabbinische Iudenthum die Entbindung von einem vorsätzlich begangenen Meineide, assertorisch oder promissorisch, zulasse, oder irgend' einen mit der Auflösung beabsichtigten Betrug, dem es auf alle mögliche Weise vorzubeugen sucht, nicht verdamme. Lüge und Verleumdung, zu sagen, daß alle Juden an jedem Versöhnungstage ihre, dem Nebenmenschen geschwornen oder noch zu schwörenden Eide faktisch auflösen. Lüge, abscheuliche Lüge und Verleumdung! das rufe ich Herrn vr. Holdheim vor dem Angesichte Gottesund aller Welt zu. Herr Dr. Holdheim gehet in seinem zweiten Aufsatze zur Widerlegung meiner Ausstellungen hinsichtlich seines Versuchs, aus Acachin 33 b die Auflösbarkeit von Eiden in Bezug auf den Nebenmenschen auf dem Grund und Boden des Talmuds nachzuweisen, über. Er befiehlt zunächst dem — wahrscheinlich wiederum süß schlummernden Leser, meine bereits erlittene Niederlage als ein schlimmes Vorzeichen für meine besonnene Forschung auch in diesem Theile der Diskussion anzusehen. Gegen diesen Befehl läßt sich schlechterdings nicht protestiren; eben so wenig gegen die. Nichtwiderlegung dessen, was Herr vr. Holdheim blos für einen Ausfluß meines Humors gelten läßt. Wo nichts ist, hat auch der Kaiser das Recht verloren und somit ebenfalls Herr vr. Holdheim kein Recht, eine Antwort zu verlangen. Die possirliche Behauptung, als wäre ich die Erklärung schuldig geblieben, warum jener ganze Nachweis auf einer falschen Voraussetzung beruhe, eine Erklärung, welche der ganze Aufsatz durchaus zum Vorwürfe hat; ferner die dem Leser versprochene Belohnung (soll heißen: Bestechung) für seine Schlaflosigkeit durch den köstlichen Fund eines zuvor fehlenden und mit einem Male vom Himmel herabgeflogenen Wissens, können wir süglicher Weise auf sich selbst beruhen lassen. Herr Dr. Holdheim greift mich viel zu scharf an, als daß mir Zeit übrig bliebe, Blindekuh zu spielen. Er wendet nämlich gegen unfern hinsichtlich der Auflösbarkeit gemachten Unterschied zwischen einem im Interesse des Nebenmenschen geschehenen Gelübde und einem solchen, welches im Interesse des Hekdesch, des göttlichen Eigenthums geschieht. Folgendes ein: „Aber woher weiß denn Einhorn so gewiß, ohne selbst allwissend zu sein, daß Gott, der dem Betrüger in's Herz schaut und weiß, daß hier, um den menschlichen Richter zu berücken, ein falsches Gelübde gethan wird in der Absicht, um es später zu widerrufen, auch in den Betrug mit einstimmt und ihn gut heißt?" Diese Kritik.ist so scharf, daß sie höchstens aufschneiden, aber unmöglich schneiden kann. Hat Gott, fragen wir Herrn vr. Holdheim entgegen, hat Gott dem Betrüger, welcher sich von seiner Frau blos zum Scheine scheiden laßt und daher auch blos zum Scheine gelobt, die Geschiedene nicht wieder zu ehelichen, . des.halb für seinen Betrug, für seine Scheinhandlung die Zustimmung gegeben, weil dieses Gelübde späterhin wieder aufgelöst werden kann, deshalb weil Er auch hier, .wie überall, dem freien Willen seinen Lauf läßt und duldet, daß der Sünder, dem ec in's Herz schaut, seine Gesetze, natürliche oder geoffenbarte, mißbraucht? Nicht die Auflösung, wie Herr vr. Holdheim in merkwürdiger Begriffsverwirrung meint, nicht die Auflösung des Gelübdes, sondern die Scheinscheidung, mittelst welcher das Hekdesch bestohlen wied, ist der Betrug. Der Gelobende mag in diesem Falle späterhin an der beabsichtigten Auflösung auf irgend eine Weise verhindert werden — der Betrug ist gleichwol geschehen und vollzogen; denn er hat eine Scheinhandlung zur Beraubung heiliger Güter begangen. Ist dieser Betrug einmal geschehen — die Auflösung kann dem Hekdesch weder schaden, noch nützen; sie ist nichts mehr und nichts weniger, als das mißbrauchte Mittel zur Vyllfü.hrung. des Betrugs, nicht aber der Betrug selbst, und das um so .weniger, als in der That, um eine Auflösung überhaupt nur möglich zu machen, erst nach jener Scheinhandlung entweder in der Gemüthsverfassung oder in den äußeren Verhältnissen des.Gelobenden Umstände eingetreten sein müssen, welche, .wären sie während, der .Scheinhandlung vorhanden gewesen, diese ganz und. .gAp verhindert haben würden. Daß. der Gelobende aber.eben