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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-05-12 · Heft 20 (12.5.1845) · p. Seite 308

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 20 (12.5.1845)
Date
1845-05-12
Page
Seite 308 (sequence 16)
Language
German
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308 heilige Interessen verwendet." Es kann also mit unserer Behauptung doch nicht, so schlimm stehen.- Wozu sonst d-ieser ganz neue Einwand? Wozu eine Absurdidat, wie der Glaube an eine Zustimmung Gottes, sich betrügen zu lassen, noch widerlegen? Diese neue Einwendung ließe sich allerdings hören. Nur Schade, daß sie von der rabbinischen Theorie über Hekde sch ganz und gar über den Haufen geworfen wird. Herr Dr. Holdheim sieht auf dem talmudifchen Standpunkte das allgemeine Beste, als moralische Person aufgefaßt, oder richtiger die Gesellschaft für die Gegenpartei dessen an, welcher Forderungen an das Hekdesch stellt, somit ist auch, folgert er dann ganz richtig, das fragliche Gelübde im allgemein menschlichen Interesse nS'nb geschehen und die Auflösbarkeit auch solcher Gelübde oder Eide erwiesen. Freilich zeigt es sich schon auf den ersten Blick, wie wenig der Talmud von dieser Hekdesch-Theorie weiß, da nach derselben das Gelübde schon an und vor sich, als allen am Hekdesch Betheiligten geltend, UW geschehe und somit auch unauflösbar wäre. Doch wir lassen andere, handgreiflichere Beweise sprechen. Nach Trakt. Baba Meziah f. 56 a wird Hekdesch unter S-t&wik tünb gerechnet und diese Halacha aus llNpii tfVi hergeleitet. Eben so stehet im rabbinischen Iudenthume das b2 *p« als Halacha fest, weil, wie die Gemara ibid. erläutert, das auf Hekdesch keine Anwendung findet. Warum aber, fragen wir Herrn vr. Holdheim, warum soll ein der Verwahrlosung oder Beraubung fremder Güter Verdächtiger, dem überall, wo es sich um menschliche Interessen handelt, der Reinigungseid auferlegt wird, von diesem Eide bei Hekdesch, wo es sich um allgemeine menschliche Interessen handelt, befreit werden; warum soll die Uebervortheilung bei einem zwischen Mensch und -Menschen abgeschlossenen Kaufe nicht auch dann als Bruderbetrug betrachtet werden, wenn der Kaufsabschluß zwischen dem "litt und sonst Jemanden stattsindet? Darf man die Gesellschaft eher berauben und betrügen, als den Einzelnen? Diese heiligen Güter sind ja nicht zum Nutzen, im Interesse Gottes, sondern zum heiligen Gebrauch, im Interesse des allgemeinen Wohles geweiht und also wirklich unter iftsn und VfiK begriffen! Die Rabbknen wissen demnach von all' diesen schönen Floskeln des Herrn vr. Holdheim nichts, gar nichts, sie wissen nichts von menschlichen Interessen in Angelegenheiten der heiligen Güter. Diese Güter gelten ihnen vielmehr als das ausschließliche, ganz besondere Eigenthum Gottes in der engsten Bedeutung des Wortes. (Schluß folgt.) Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen V/»Ngr. (I gGr.) Gebühren für die gespaltene Jeile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshanblung. Gesuche. (Sy Ein 'zm (Kantor) findet sofort eine Anstellung nach abgehaltenec Probe, in der Synagoge der zweiten Vrüdergesellschaft zum Tempel genannt. Die.hierauf Reflektirenden wollen sich bei dem Unterzeichneten Vorstand in portofreien Briefen melden. Breslau im April 1845. S. Würckheim. A. Lewy. V*Crtn israel. Frauenzimmer, 23 Jahre alt und von guter Familie, das seit mehreren Jahren in einem angesehenen Hause zu Frankfurt am Main der Haushaltung und Erziehung von Kindern vorsteht, und bestens empfohlen wird, beabsichtigt ihre jetzige Stelle mit einer ähnlichen oder auch der eines Kammermädchens in einem anderen achtbaren Hause zu vertauschen. Näheres auf frankirte Anfragen bei Herrn Jakob Langenbach in Frankfurt a.M. oder auch Hrn. Isaak G'ötz in Mainz. Ein, von Einer königl. preuß. Prüfungskommission examinirter jüdischer Elementarlehrer, der als solcher bereits mehrere Jahre fungirt, und über seine Leistungen die besten Zeugnisse aufzuweisen hat, sucht zum 1. Oktober d. I. eine ifym zusagende Anstellung au einet bffenU lichen Schule. Hierauf rcstektirende Gemeinden belieben sich in frankirten Briefen entweder an den Lehrer Hohenstein in Polzin, oder an den Oberlehrer Steuzel in Gnesen zu wenden, die nähere Auskunft zu ertheilen gerne bereit sind. Druck von I. B. Hirfchfeld.

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