Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 20 (12.5.1845)
- Date
- 1845-05-12
- Page
- Seite 300 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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300 lung herausbringen könne, der, daß man die Schranken, in welche der Staat selbst sie gebannt habe, fallen lasse. Vom Standpunkte des strengen Rechts aus, lasse sich auf keine Weise rechtfertigen, daß namentlich für die hiesige Provinz ein verschiedenes Judenröcht gelte, denn das Edikt vom Jahre 18t2 sei ein Staatsgesetz und hätte als solches auch auf die neuerworbenen Provinzen Anwendung finden sollen, zumal sich durchaus keine inneren Gründe dafür finden ließen, die Juden in den verschiedenen Lheilen des hiesigen Provinzialverbandes verschieden zu behandeln. Eine freundliche und liebevolle Behandlung der Juden sei aber auch im Prinzip der Moral/ namentlich der christlichen Moral, welche die Liebe des Nebenmenschen als das höchste Sittengesetz anerkenne, vollständig begründet. Es sei unrichtig, daß die Prinzipien des Judenthums mit dem Staatsorganismus im Widerspruch ständen, vielmehr hätten die Juden die schlagendsten Beweise ihrer sozialen Sinnesart gegeben und die messianische Idee werde von ihnen mehr symbolisch aufgefaßt und hindere sie nicht, sich unter Christen heimisch zu fühlen.. Der Talmud, den man häufig angeführt habe, um zu beweisen, daß die Juden nicht in den christlichen Staat paßten, sei ein schwer verständliches, gelehrtes Gesetzbuch, welches neben manchen verwerflichen, auch viele vortreffliche Vorschriften enthalte und von den wenigsten Juden gelesen und verstanden werde.- Es sei zu verwundern, daß die Juden, trotz eines Druckes wahrend länger als 1500 Jahren, noch so viele gute Eigenschaften behalten hätten, und sie be-' wiesen gerade dadurch, daß sie eines bessern Looses würdig seien. Ihre reichen materiellen und geistigen Mittel seien unverkennbar; in ihrer Mäßigkeit, in ihrer großen Elastizität, in ihrem passiven Muth, hätten sie manche nachahmungswürdige Beispiele aufgestellt. Das Faktum ihrer Existenz sei unter allen Umstanden nicht rückgängig zu machen, und so sei es denn Pflicht, dahin zu wirken, daß sie sich möglichst bald und vollständig mit den übrigen Staatsangehörigen verschmelzen. Es fehlte jedoch auch, nicht an Gegnern der gemachten Anträge. Namentlich ward von einigen Abgeordneten der Städte der Niederlausitz hervorgehoben, daß die dortigen Gewerdtreibenden nur mit .größter Besorgniß der Einführung des Edikts vom Jahre 1812 und der hierin liegenden Aufhebung des in Beziehung auf die Juden dort'bestehenden Rechtszustandes entgegensähen; schon durch Einführung der neuen Gewerbeordnung und Aufhebung der gewerblichen Privilegien hätten jene Städte die ansehnlichsten Verluste erlitten, wenn man nun jetzt den Juden, gegen deren Andrang man sich mit Hülfe der jetzt geltenden Gesetzgebung nur mit Mühe geschützt habe, gestatten wollte, sich in jenen Städten nach Gutdünken niederzulassen, so sei der Ruin eines großen Theiles den dortigen Gewerdtreibenden mit Zuversicht zu erwarten. Diese Verhältnisse seien für jene Städte von größter Wichtigkeit, und da der Landtag kaum im Stand sein möchte, alle Partikularitäten gehörig zu übersehen, so müsse man davon abrathen, den vorliegenden Petitionen ohne Weiteres Folge zu geben. Man erklärte sich aber auch noch aus einem allgemeinern Gesichtspunktegegen den Vorschlag des Ausschusses. Derselbe enthalte nämlich, wenn auch anscheinend nur auf die Gesetzgebung vom Jahre 1812 beschränkt, doch zugleich einen Antrag auf völlige Emanzipation derselben, denn die letztere werde als endliches Ziel des'legislativen Einschreitens hingestellt. Hiergegenmüsse man sich aber nachdrücklichst verwahren. Man bevorworte, daß man sehr weit entfernt sei, eine persönliche Kränkung oder Zurücksetzung jüdischer Individuen, als solcher, in Schutz nehmen zu wollen, aber man dürfe doch nicht vergessen, auf welcher Grundlage man sich selbst befinde, daß man in einem christlichen Staate, in einer christlichen Zeit lebe, daß nur in dem Christenthum die Schranken der Nationalität durchbrochen und die Menschheit zu einem Bilde des göttlichen Lebens vereinigt sei. Nun lasse sich gar nicht absehen, wie in diese Gemeinschaft ein Volk ausgenommen werden könne, welches seine Nationalität in dem angegebenen Sinne nicht aufgeben wolle, vielmehr an einer Religion festhalte, die das ganze Christenthum geradezu für eine Lüge erkläre. Man sei es daher der Würde des christlichen Staats und des Christenthums schuldig, der politischen Gleichstellung der Juden sich zu widersetzen; die Juden könnten, vermöge ihres Glaubens, weder den christlichen Staat, noch den christlichen Monarchen, in ihrer eigentlichen Bedeutung anerkennen, sie wollten aber auch überhaupt keinen Staat anerkennen, da sie sich überall immer nur als eine in sich abgeschlossene Nation betrachteten und ihre eigne Nationalität zu