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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-05-05 · Heft 19 (5.5.1845) · p. Seite 289

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 19 (5.5.1845)
Date
1845-05-05
Page
Seite 289 (sequence 13)
Language
German
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289 eine von ihrem intelligentesten Lheile Unterzeichnete Schrift übergeben worden sei,, worin, unter Hinweisung auf den jämmerlichen Zustand der Kultus und die völlige Verwahrlosung aller religiösen Interessen, die Mitwirkung zu zeitgemäßem Fortschritt vorzüglich durch Anstellung eines — diesem huldigenden — Geistlichen dringend gefordert werde.- Die neuesten Zeiterscheinungen dürften es 'einem Vorstande, der seine Aufgabe erkennt, mehr als je zur Pflicht machen, durch kräftige Förderung und besonnene Vermittlung dieses Strebens das gute Einvernehmen in einer Gemeinde zu erhalten, wo selbst die Orthodoxesten nachgerade begreifen, daß der alte Bau zu stürzen droht, und wo es überall nicht an Einsicht und Willen, sondern nur an einem tüchtigen Baumeister gebricht. Also videant coosules ne quid respublica detrimenti capiat! Leipzig, 27. April. (Privatmitth.) Es ist wahrhaft erbärmlich, mit welchen Korrespondenzen aus Berlin sich die Deutsche Allg. Ztg. hinsichtlich der jüdischen Reformbewegungen bedienen läßt. Sie, die Himmel und Hölle in Bewegung setzt, zu Gunsten der Schneidemühler und Ronge'schen Sache, tritt mit spaltenlangen Jnvektiven gegen den berliner Aufruf auf. Sie läßt sichden berliner Stern mit dem göttinger Stern vertauschen. Sie brandmarkt die Sache als eine Nachäffung jener Schneidemühler. Sie hebt hervor, daß ja gegen keine hierarchische Macht zu kämpfen habe ff. Nun, den Schneidemühlern und Rongen ist die Sache ja auch nicht so übel bekommen. Sicherlich haben die berliner Männer auf keine Geldsendungen und auf keine Triumphzüge zu rechnen. Die Deutsche Allg. Zeitg. begeht dabei eine Inkonsequenz, die gegen Juden freilich nicht die erste ist. Wie unangenehm solche Einmischungen in eine sich erst entwickelnde Angelegenheit sind, kann man sich vorstellen, und eine Zeitung, die es verurtheilt, daß jenen Schneidemühlern irgend eine Hemmung gestellt werden soll, nimmt sich doch komisch aus, sofort in andern Regionen solche Hemmungen zu befördern' Antikritik. Di-. Holdheim's neuentdeckte Lehre des rabbinischen Judenthums in Bezug auf das Kol Nidre und die Auflösbarkeit assertorischer Eide, beleuchtet von Dr. David Einhorn. (Fortsetzung.) Wir finden sogar diesen auf dem Standpunkte des Rabbknl'smus nachgewiesenen Unterschied hinsichtlich der Auflösbarkeit zwischen assertorischen und promissorischen Eiden -7- Herr Dr. Holdheim mag es uns erlauben —- als völlig unzweifelhaft in der Bibel selbst begründet. Nach Numer. Kap. 30 hat der Mann die Macht, das Gelübde oder den Eid seiner Frau, wenn dieselben auf leibliche Kasteiung abzielen, aufzulösen. Dieselbe Macht ist dem Vater über die Tochter ohne Beschränkung d. h. in Bezug auf alle Arten von Gelübden und Versprechüngseiden gegeben, wie Maim. Hilch. Nedarkm 12, 1 gewiß ganz dem Sinne, und Wortlaute der Schrift gemäß interpretirt, da die Klausel bei der Auflösung des Vaters wegfällt. Und dennoch erstreckt sich diese väterliche Gewalt nicht über die Grenze des ausdrücklich mit den Worten filDN im Nlvdri bezeichnet?» Verpflichtungseides hinaus! Warum, fragen wir Herrn vr. Holdheirn, warum kann derselbe Vater, welchem Gott die Macht verlieh, mit einem einzigen Worte den "Verpflichtungseid seiner.Tochter zu vernichten und diese, der göttlichen Verzeihung versichert, von einer unter Anrufung des Höchsten, welcher seinen Namen nicht zur Lüge mißbrauchen laßt, übernommenen Verbindlichkeit zu befreien, gleichwol die assertorischen Eide dieser Tochter nicht auflösen? Weil, hören wir Herrn Dr. Holdheim auf diese kindische Frage ganz richtig antworten, weil keine menschliche Macht, selbst die. eines Vaters über seine Tochter, so weit reichen kann, um Jemanden von dem Verbote zu entbinden, eine an sich schlechte und verwerfliche Handlung zu üben oder gar den göttlichen Namen muthwilliger Weise zur Lüge anzurufen und somit die heilige Schrift den Vater durchaus nicht ermächtigt, seiner Tochter die vorsätzliche Begehung eines Meineids zu erlauben, obgleich er ihr die Erlaubniß ertheilen kann, einen Eid zu verletzen, den sie mit reinem Willen und in der freilich irrthümlichen Meinung, Gott zur Wahrheit anzurufen, leistete, eine freiwillig übernommene Verpflichtung nicht zu erfüllen; die Auflösung eines as-

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