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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-05-05 · Heft 19 (5.5.1845) · p. Seite 283

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 19 (5.5.1845)
Date
1845-05-05
Page
Seite 283 (sequence 7)
Language
German
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283 Landtags nach den gedruckten Protokollen desselben mit. Siebenundzwanzigste Sitzung. Folgende Petitionen: No. 61 von 95 Mitgliedern der jüdischen Gemeinde' zu Posen, No. 62 den Verwaltungskollegien der israelitischen Korporation der Stadt Posen, No. 63 der jüdischen Gemeinde in Schwerin a. d. Warthe, No. 64 der Vorstande der israelitischen Korporation zu Lissa, No. 65 der jüdischen Korporationsvorstände zu Wollstein, Unruhstadt, Rackwitz und Bomst, bomster Kreises, No. 66 der Vorsteher der jüdischen Korporation zu Gnesen, No. 67 der Verwaltungsbeamten der jüdischen Korporation zu Bromberg, No. 68 der jüdischen Gemeinde zu Krotoschin, No. 69 eines ritterschaftlichen Abgeordneten, enthalten sämmtlich die Bitte um Emanzipirung der Juden, nämlich um Gleichstellung der Juden mit allen übrigen Einwohnern des Staats, welche Bitte mehr oder weniger begründet ist. Alle Petenten stimmen darin überein, daß der demüthigende, beklagenswerthe Zustand der Juden, nicht eine Folge deren eigener Schuld sei, sondern der Bedrückungen, welchen dieselben seit Jahrhunderten ausgesetzt .wären. Die Verordnung vom 1. Junius 1833 —für die bestehenden Verhältnisse der Juden geltend, sei, wie schon deren Titel besage, — eine vorläufige, und selbst als eine solche wäre sie von so ersprießlichen. Folgen gewesen, daß die Juden dreist mit der Behauptung auftreten dürften, der völligen Gleichstellung mit den Christen würdig zu sein. In der Petition der Gemeinde zu Schwerin wird insbesondere ausgeführt, daß die Konstitution des Herzogthums Warschau den Juden gleiche Rechte mit den übrigen Landeseinwohnern verliehen habe, und daß obgleich durch das königl. Dekret vomil.Oktob. 1808 ihre politischen Rechte auf zehn' Jahre suspendirt gewesen, sie doch, weil diese einstweilige Aufhebung im Jahre 1818 nicht erneuert worden, dessen eigentlich nicht verlustig gegangen wären, was ihnen jene Verfassung gewährt hätte. Wären sie feit dem Jahre 1818 mcht zu dem Genüsse der den übrigen Staatsbürgern zustehenden Rechte gelangt, so sei dies nicht ihre Schuld gewesen, sondern hatte in dem Mangel an gehöriger Würdigung des Rechtsverhältnisse gelegen — zuletzt indeß sei ihnen nichts übrig geblieben, als den Bestimmungen der Verordnung vom 1. Junius 1833 sich zu fügen, um nicht länger in einem ungewissen Zustande zu verbleiben. Die Korporationsvorstände in den Städten des bomster Kreises nehmen eine große Ungerechtigkeit darin wahr, daß den nicht naturalisirten Juden die Uebersiedelung in die anderen Provinzen verboten sei. Die Petition der jüdischen Gemeinde Krotoschin zählt die einzelnen Beschränkungen der Juden in der Ausübung allgemeiner Rechte auf und beleuchtet die Ungebührlichkeit und Ungerechtigkeit dieser Beeinträchtigungen, indem sie die zum Landtage Abgeordneten daran erinnert, daß, nach dem Zeugnisse der Geschichte, deren Vorfahren sich zu allen Zeiten dadurch rühmlich ausgezeichnet hätten, gegen alle Religionsbekenner gleiche Duldung geübt zu haben, und deshalb sei sie sicher, daß' die Ständeversammlung ihre Anträge zu unterstützen geneigt sein werde. Nach Verlesung der Petitionen und des Ausschußberichts nahm der Vorsitzende im betreffenden Auschusse das Wort und sprach sich im Wesentlichen also aus: ' „Nach allgemeinen Grundsätzen sollten, wie die Rechte, so auch die Pflichten aller Landesbewohner gleich sein. Als im Verlaufe der fortschreitenden Zeit die das jüdische Volk drückenden Gesetze sich gemildert, sei Hab und Gut desselben so bedeutend gewachsen, daß die Juden aus den engen Schranken und Schlupfwinkeln, in welchen sie in Städten und Flecken unseres Landes gehalten wurden, hervortraten und bald die Hauptstraßen und Marktplätze dieser Städte einnahmen, des Handels und der Industrie sich ganz bemächtigten, endlich aber zu einer solchen Höhe des Uebergewichts gelangten, daß, sollte ihre unbedingte Emanzipation ausgesprochen werden, fast alle Städte und Flecken des Großherzogthums unter der ausschließlichen Verwaltung der Juden alsbald stehen würden, welche doch, bei der Anhänglichkeit an ein historisches Vaterland, bei dem. Glauben an das gelobte Landgegen das ihnen durch

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