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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-04-21 · Heft 17 (21.4.1845) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 17 (21.4.1845)
Date
1845-04-21
Page
Seite 255 (sequence 11)
Language
German
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255 genb von diesen Rechten, aber auch nicht ausdrücklich zugelaffen. Auf dem Landtage von 1832 ward die Frage von den bürgerlichen Rechten der Juden freilich mit erörtert, aber nicht entschieden. Der Landtagsabschied enthält nur die Bestimmung, daß den Juden diejenigen Rechte, in deren Besitz sie sich befänden, gesichert bleiben sollten, und daß demnächst weiter berathen werden solle, inwiefern die hinsichtlich derselben doch bestehenden Beschränkungen modisizirt oder aufgehoben werden können. Nach dieser Lage der Gesetzgebung hängt denn die Zulassung der Juden zu den ständischen Wahlen von der Frage ab, ob dieselben als Juden ein fremdes Volk oder ob sie Staatsangehörige sind. Sind sie letzteres,, so muß man sie zulasten, da die Verfassung und das Wahlgesetz für alle Staatsangehörigen gelten und für Juden keine Ausnahme machen. Eine Ausnahme könnte also nur darauf beruhen, daß man nach der alten strengen Ansicht die Juden gar nicht als Staatsangehörige betrachtete. Faktisch ist dies nun durchaus in neuerer Zeit nicht mehr geschehen, und auch die neuere Gesetzgebung— obgleich sie keine ausdrücklichen Erklärungen enthält — beruht so augenscheinlich auf der entgegengesetzten Ansicht und stimmt hierin mit der öffentlichen Meinung so vollständig überein, daß sich auch rechtlich behaupten läßt, die alte Gesetzgebung sei in ihrem Prinzip als antiquirt zu betrachten, und es könne hiergegen namentlich die ältere Bestimmung, daß ein langer Besitz den ' Juden nicht zu Einwohnerrechten verhelfen solle, als obsolet und seit langer Zeit nicht mehr beachtet, nicht geltend gemacht werden. Wir halten hiernach die Sache der Juden in Bezug auf ständische Befug-. niste keineswegs für mißlich: es handelt sich darum nur, den faktisch lange erkannten Satz, daß die Juden nicht mehr als Fremde, sondern als Unterthanen und Staatsangehörige zu betrachten feien, ausdrücklich auszufprechen, und dies wird nach der allgemein herrschenden Ansicht von der Sache und bei der vorhandenen Unmöglichkeit, im Prinzip wieder auf die faktisch verlassene alte Ansicht zurückzugehen, schwerlich vielBedenken haben. Zu wünschen ist nur, daß der Zustand von Ungewißheit, in welchem wol Einzelnes ' bestimmt, aber das .Prinzip nicht entschieden ist, aüfhöre, und daß tttan — wie es nach den jetzigen Zeitvtthältniffen nicht anders wird geschehen können — die Juden als Staatsangehörige ausdrücklich anerkenne, so daß die Zweifel über Konsequenzen aus der Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit dieser Eigenschaft hinwegfallen. (D.A.Z.) Nandegg, I. März. (Privatmitth. Verspätet.) Im verflossenen Monat gelangte folgender hohe Erlaß hierher, dessen Veröffentlichung gewiß nicht ohne Interesse ist. Es hat nun eine allgemein geachtete israel. Kirchenbehörde die Weglassung des Kol Nidre gut geheißen, und fällt somit nicht nur der Streit über die Gesetzlichkeit weg, sondern es ist auch durch eine Bestimmung über das in die Zweckmäßigkeit eingegangen, wodurch auch diese ihre Begründung gefunden hat. Großherzoglich Badischer Oberrath der Israeliten. Karlsruhe den 23. Dezember 1844. No. 748. Den Antrag des Rabbiners Schott und des Synagogenraths in Randegg wegen Weglassung des liturgischen Stückes Kol Nidre bei dem Gottesdienste am Vorabende des Versöhnungsfeftes betreffend. Dem Bezirksältesten Neumann in Randegg wird auf seinen Bericht vom 22. August d. I. zur weiteren Eröffnung an den Rabbiner Schott und dem Synagogenrathe dortselbft auf ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 18. August d. I. erwiedert, daß der von denselben gestellte gemeinschaftliche Antrag auf Weglassung des Kol Nidre beim Gottesdienste in der dortigen Synagoge am Vorabende des Versöhnungsfestes diesseits genehmigt werde. Dabei wird bemerkt, daß es zur feierlichen, erbaulichen Einleitung des erwähnten Gottesdienstes zweckmäßig erscheinedaß solcher bei Weglassung des Kol Nidre, mit dem Gebete „n beginne. Dabei ist jedoch die Strophe, worin, die Stelle «avr enthalten ist, an das Ende zu setzen, damit der Bibelvers '*di sich passend daran anschließe. Der Ministerialkommiffär: Christ. Epstein. Aus Nnterfranken, 3. April. (Privatmitth.) Das allgemeine Tagesgespräch bei den Israeliten unseres Kreises ist jetzt die Entfernung des Distriktsrabbitters Neuburger von Aschaffenburg von seiner Stelle. Derselbe war vor etwa fünfzehn Jahren

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