Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 17 (21.4.1845)
- Date
- 1845-04-21
- Page
- Seite 254 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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254 in den preußischen Logen zu empfangen, aufgehoben werde. Der Präsident der Kommission ist Dupin, und der Sekretär der Pair Viennet. — Am Kap der guten Hoffnung ist nunmehr eine Synagoge eingeweiht worden. Großbritannien. London, im März. (Arcli. 'isr. de Fr.) Die Deputaten der Israeliten in London hatten sich geweigert, die Repräsentanten der neuen Gemeinde von Bürten Street in die Deputation aufzunehmen, welche bei Sir Robert Peel die Unterstützung der vollständigen Emanzipation der Juden erditten sollte. Die letztere Gemeinde reklamirte bei dem Premierminister, und dieser wies die Deputation so lange zurück, bis sie den Herrn Isaak Lyon Goldsmith als Deputirten der reformirten jüdischen Gemeinde ausgenommen. So zwang der Premierminister die Israeliten, indem sie um Gewissensfreiheit baten, diese gegen ihre Glaubensbrüder, die ein Paar Gebete gestrichen und eine Stunde später beten — zu üben! Deutschland. Bramrschweig, 27. März. Die hier erfolgte und von der Regierung ausnahmsweise genehmigte Wahl eines Juden zum Sladtdeputirten ist die Veranlassung gewesen, die staatsbürgerlichen Rechte der Juden in Braunschweig überhaupt einer Prüfung zu unterwerfen. Man hatte bisher, da die hiesigen. Juden zum größten Theile sehr achtbare Leute sind, und die neuere Gesetzgebung der alten Beschränkungen und Feindseligkeiten gegen die Juden nicht weiter erwähnt, ziemlich allgemein angenommen, daß die Juden als Staatsangehörige und als solche aller politischen und bürgerlichen Rechte theilhaftig betrachtet werden müßten. Diese Ansicht war sogar von Schriftstellern, z. B. im Steinacker'schen braunschweigischen Privatrecht und in Weiske's Rechtslexikon Bd. 5 als nicht zweifelhaft ausgesprochen, und seit dem Jahre 1832 hatte man namentlich die Juden zu den nach der neuen Landesverfassung stattfindenden ständischen Wahlen zugelassen. Um so mehr fühlen sich jetzt die hiesigen Juden dadurch zurückgesetzt, daß, wie ihnen bekannt geworden und von ihnen ausgesprochen ist, die Behörden angewiesen sind, bei den nächsten ständischen Wahlen die Juden aus den Listen wegzulassen. Diese Verfügung fordert zu einer Prüfung der hier bestehenden Gesetzgebung auf. In der frühem Zeit waren in Braunschweig die Bestimmungen über die Juden so strenge wie überall, indem man konsequent an dem Grundsätze fefthielt, daß die Juden ein fremdes Volk seien und daß man sie, so lange sie Juden blieben, wie jeden Fremden im Lande dulden oder nicht dulden könne. Mehrfach wurde daher mit den Standen verabredet, daß überall keine Juden 'geduldet werden sollten, und bald ward den Juden der Schutz im Lande verheißen, bald ward er ihnen aufgesagt. Ausdrücklich ward dabei in den Edikten von 1737 und 1743 die ausdrücklich seitdem nicht aufgehobene Bestimmung getroffen, daß selbst ein langer Besitz derBefugniß, im Lande zu wohnen, ihnen nicht das Recht, ferner geduldet zu werden, verleihen sollte. In der westphälischen Zeit wurden die Juden dagegen nicht mehr als ein fremdes Volk, sondern als Landeseinwohner und Unterthanen behandelt. Seit dem Jahre 1814 trat die alte Gesetzgebung wieder in Kraft, allein man handhabte sie in Rücksicht auf Art. 16 der Bundesakte, und insonderheit wol unter dem Einflüsse humaner Ansichten nicht in ihrer vollen Strenge. Vom Judenschutze war nicht weiter die Rede, man ließ die Juden zu Gilden und Zünften zu, zog sie zu den Steuern und zum Militärdienst und behandelte sie faktisch als Landeseinwohner und Staatsangehörige, so daß nun die einzelnen Beschränkungen und priviiegia odiosa, die fortbestanden, nicht mehr als Konsequenzen jener alten .Grundansicht, sondern nur als Ausnahmsbestimmungen erschienen, für die man, wie z. B. für das Verbot des Erwerbs von Grundstücken, nur noch Zweckmäßigkeits-, aber keine Nothwendigkeitsgründe anführen könne. In Art. 59 des Landtagsbschieds von 1823 ward verheißen, die Lage der Juden durchgreifend zu bestimmen, allein bis jetzt ist diese Bestimmung nicht erfolgt. Auf dem Landtage von 1832 kam die jetzige Verfassung, das Wahlgesetz und eine Reihe anderer organischer Gesetze zu Stande: die alte ständische, Verfassung ward zu einer repräsentativen, und man kann .sagen, daß im Jahre 1832 sammtliche Unterthanen neue politische Rechte erlangten. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Juden nir-