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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-04-21 · Heft 17 (21.4.1845) · p. Seite 247

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 17 (21.4.1845)
Date
1845-04-21
Page
Seite 247 (sequence 3)
Language
German
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Eben so Wurde das vom Ausschuß gestellte Äryendemenj: 2) Soll auf Emanzipation her Zu den unter her Bedingung angetragen werden, daß sie auf die von ihrer Religion gebotenen Gebräuche Verzicht leisten, insofern diese gegen die von Christen gebotenen Gebräuche verstoßen? überwiegend abgelehnt; dagegen die Frage: 3) Allerhöchsten Orts zu bitte», daß die, in dem Edikt vom 11. März 1812 den Juden ertheilten Rechte wieder hergestellt werden, durch 57 bejahende gegen 25 verneinende Stimmen zur Petition erhoben. Die Verhandlungen am rheinischen Landtage waren auszüglich die folgenden (nach der Aach. Zeit.): Es folgte das Referat des ersten Ausschusses, E m a nzipation der Juden betreffend; der Referent, ein Abgeordneter der Landgemeinden, trug darauf an: „Se. Majestät zu bitten, daß Allerhöchstste geruhen wollen: 1) das napoleonische Dekret vom 11, März 1808 auf der linken Rheinseite vollständig aufzuheben und 2) den Juden gleiche bürgerliche und politische Rechte mit allen übrigen Unterthanen zu gewähren." Nachdem die Frage eines Abgeordneten der Städte, ob das bewußte Dekret auf der rechten Rheinseite Anwendung finde, verneint worden, nahm ein Abgeordneter des Ritterstandes das Wort und trug im Wesentlichen Folgendes vor: Der verfassungsmäßige Stand der Frage fei, daß der siebente rheinische Landtag bereits denselben Antrag gestellt habe; im Allerhöchsten Landtagsabschjede sei der Bescheid enthalten, daß der Antrag erwogen werden würde; es entspreche demnach nicht den §§. 49 und 50 der landständischen Verfassung, jetzt darauf zurückzukommen, da keine neuen Momente zu erkennen seien, welche dieses Zurückkowmen rechtfertigten. Was den praktischen Standpunkt der Frage betreffe, so sei das Dekret in Folge von Thatsachey erlassen worden; wollte man es aufheben, so müßte man beweisen, daß die Thatsache aufgehört, zu bestehen; es lägen aber derartige Beweise nicht vor; dazu , müßten nahe stehende Personen gehört werden , es seien dieses die Friedens-und Landgerichte; Redner wünsche/ daß diese angewiesen würden, zu ermitteln, wie weit die damaligen Gründe noch vorhanden, resp. das Dekret von praktischem Nutzen sei; welche Antwort erfolge, Möge man dem nächsten Landtage mittheilen, indem er nichts gegen die Aufhebung des Dekrets Habe, falls sich jene Personen dafür aussprachen, Den Grundsatz selbst betreffend, so" liebe er es, auf Autoritäten zurückzugreifen, sowol der Vergangenheit wie der Gegenwart; er erlaube sich daher, vorzulesen, was Professor Dahlmann in einer Schrift sage: „Die Aufnahme der Israeliten zu gleichen Rechten bleibt, wie sehr man sie auch ausschließlich auf den Gesichtspunkt der leidenden Menschheit zurückführe, immer, doch eine Staatsfrage. Wo Widerwille, mindestens Gleichgültigkeit gegen wesentliche Beflandtheile unserer gesellschaftlichen Ordnung obwaltet, wo eine den Gegenständen unserer Verehrung feindselige Geschichte ihre unverkennbare Macht übt, da ist weder die Frage nach der Zahl der so Beschaffenen überflüssig, noch nach der Stärke ihrer Assoziation, auch keineswegs unbillig der Unterschied ihrer Behandlung im Eiuzelnen und Allgemeinen nach der Art ihrer Betriebe und dem Grade ausgebildeter Standesehre, nach dem Mehr oder Minder der nationalen Privatrechte, welche sie als Theile ihres Glaubens heilig zu halten fortfahren, nach der Stimmung, mit welcher die christliche Bevölkerung auf einen Richter, einen militärischen Vorgesetzten aus diesem Volke Hinblicken würde. Der richtige Gesichtspunkt ist, zu verhindern, daß sie nicht bloß die Bortheile hiunehmen, den Verbindlichkeiten sich entziehen. Fortschritte mögen mit Fortschritten stufenweise belohnt werden; die Gebrechen unserer bürgerlichen Gesellschaft gestatten keine politischen Wagstücke mehr." Der Redner stimmte nach Belegung seiner Meinung mit einigen Beispielen aus dem Siegkreise gegen den Antrag. Der Referent erwiderte: Man könne auf Zeugnisse um so weniger Werth legen, weil der niedere Stand die Wirkung gerade des Dekrets von 1898 sei; dadprch^ daß man Jemanden geistig erniedrige, könne man ihn nicht heben; man habe die Juden zu einer eigenen Nationalität zurückgedrängt, habe sie von Ehren und Aemtery ausgeschlossen, und ^gerade deßhalb könnten sie sich so schwer erheben. . Ein Abgeordneter der Städte bemerkte zunächst, daß es keineswegs den Bestimmungen der Verfassung Widerstreite, den vorliegenden Antrag abermals an den Thron zu bringen. Der §. 50 des Gesetzes vom 17. März 1824 perfüge: daß Bitten, die einmal abgeWsen seien, am folgenden Landtage dann nur,, wenn sich neue Gründe oder neue Veranlassungen ergäben, wiederholt Werden könnten. Nun handle eß sich hier aber nicht voif einer abge-

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