Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 15 (7.4.1845)
- Date
- 1845-04-07
- Page
- Seite 218 (sequence 6)
- Language
- German
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218 kein Jude ist verpflichtet sich der Glaubensgenossenschaft seines Orts anzuschließen, und so erzeugt dieser Zustand natürlich Staatsbürger, die weder Juden noch Christen sind, die überhaupt zu keiner Kirche im Staate gehören, sondern, außer jeder kirchlichen Gemeinschaft stehend, — unmöglich gute Bürger sein können. — Wol haben uneigennützige Männer unsers Glaubens versucht den traurigen Zustand unsers kirchlichen Verhältnisses unseren Glaubensbrüdern mit eindringlichen Worten an's 'Herz zu legen, wie es beiliegendes Sendschreiben*) beweist, aber wenn auch die beiden größeren Gemeinden der Provinz Pommerns, Stettin und Stolp inzwischen durch Anstellung zeitgemäß gebildeter Rabbinen mit bedeutenden Opfern für bessere kirchliche Zucht bemüht gewesen sind, wenn auch die Verhältnisse hiesiger Gemeinde wie anliegendes von der königl. hochlöbl. Regierung bestätigtes Statut**) besagt, aus uns selbst geregelt worden sind, so bleibt doch in kirchlicher Beziehung so lange Nichts gethan, als die Staatsbehörden müßig unseren inneren Einrichtungen zusehen, denselben den obrigkeitlichen Schutz versagen und nur dulden, daß wir uns selbst kraftliche Gesetze geben, die derjenige halten kann, welcher dazu grade Neigung hat. — Was nützen Gesetze, wenn dabei gleich proklamirt wird, daß die Macht ihnen Geltung zu verschaffen fehle? — Die Wirkung aller Gesetze besteht lediglich in dem Bewußtsein der Unterthanen, daß die Macht exiftirt, ihre Befolgung nöthigenfalls zu erzwingen. — Herrschten überall Einsicht und guter Wille zugleich, so wären alle Gesetze überflüssig. — Wenn aber Juden und Christen für jetzt noch der Gesetze bedürfen, so ist damit von selbst gesagt, daß vor allen Dingen die exekutive Gewalt der Staatsbehörden zur Aufrechthaltung und zum Schutz der Gesetze, die sonst bedeutungslos sein würden, das Hauptbedürfniß ist. — Wol wird uns auf Begehren für Geld von der hiesigen königl. Polizeibehörde eine Polizeiwache bewilligt, aber es wird diese auch mit der Anweisung *) Sendschreiben eines Familienvaters zunächst an seine israelitischen Brüder in Pommern. Berlin Athenäum 1842. **) Statut der israelitischen Gemeinde zu Stettin vom 22. Dezember 1842. versehen, keinen Störer des Gottesdienstes aus der Synagoge zu entfernen, sondern nur denjenigen, welche eben durch uns selbst hinausgebracht worden sind. — Wir werden also auf eine Selbsthilfe angewiesen, die — wenn sie geübt wird — am Ende gar als strafbar vor dem Richter erscheint.— Unsere Rabbiner werden vom Staate nicht als geistliche Beamte betrachtet, sie werden zu den Kommunallasten herangezogen, die der herrschenden Kirche allerdings nicht. — Zur Eintreibung der restirenden Beiträge, ja selbst zur Bezahlung der Begräbnißgebühren von Säumigen steht uns kein Exekutionsrecht zu, wir sind an den ordentlichen Richter gewiesen und müssen wegen jeden Steuerrückstandes eine lange Prozedur durchmachen." — Diese Petition kam in der Listen Sitzung des Landtags zur Sprache, und lautet der Bericht darüber in der Stettiner Zeitung wörtlich wie folgt: In der 36sten Petition nehmen der Vorstand und die Repräsentanten der jüdischen Gemeinde Hierselbst die Verwendung des Landtages dafür in Anspruch, daß die kirchlichen und Unterrichtsverhältnisse der jüdischen Unterthanen, nach Maaßgabe des Edikts vom 11. März 1812 geordnet und geschützt werden möchten. — Der Ausschuß hatte keine Veranlassung gefunden, aus die Petition einzugehen, weil in Betreff des Schulunterrichts für die Juden eben so gesorgt sei, wie für Christen. Die Regulirung der Kultusverhältnisse aber sehr bald vermittelst eines bereits in der Berathung befindlichen Gesetzes zu erwarten sei. In Bezug auf die jüdische Gemeinde aber für hinreichenden Schutz, in Bezug auf die Aufrechthaltung der Ordnung in der Synagoge durch ein bestätigtes Statut gesorgt sei. Das Ausschußgutachten fand aber bei der Majorität der Versammlung keinen Anklang, vielmehr hielt man dafür, daß allerdings Veranlassung vorliege, die Petition zu berücksichtigen, denn da die Judenschaft in Bezug auf die Regelung ihres Kultus nur als eine erlaubte Privatgesellschaft betrachtet werde, so gewähre das Statut keinesweges ausreichenden Schutz, indem keine Behörden vorhanden seien, welche die durch dasselbe festgesetzten Strafen exekutiren könnten; anderntheils sei es als ein durchaus billiges Verlangen zu betrachten, wenn sie wünsche, daß endlich der §. 59 des Edikts vom 11. März 1812, der die gesetzliche Regulirung der religiösen Verhältnisse und des Un-