Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1845)
- Date
- 1845-03-31
- Page
- Seite 211 (sequence 15)
- Language
- German
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axbiitm sich gewidmet, der entweder als Eigenthum oder in Pachtung ein Haus und fünf Morgen Landes besitzt, ist von der Erlegung per Schulzeugnisse und von der Erlernung d,es Lesens, Schreibens und Rechnens befreiet und sein ackertreibende Stand qualisi'zirt ihn, in Rücksicht der Erhaltung der Familie zu einem Ehebündniffe. Ebenso ist jeder Altgläubige, der in ein eheliches Verband vor seinem dreißigsten Lebensjcihre eingehen will, verpflichtet, außer den oben besprochenLU Bedingungen, zu erweisen, daß er in der vorhergegangenen Zeit, von dem Lage der Publikation der gegenwärtigen Verordnung angefangen, in dex Tracht mit Nichts sich von don Christen unterschieden zu haben (niczein w stroju uie rözaiksi§ od Chrzescian). Nach Verlauf dreier Jahre, von dem Termine der Veröffentlichung dieses Gesetzes an, ^wird der Altgläubige, der ein Ehebündyiß vor seinem dreißigsten Lebensjahre zu schließen wünscht, sich auszeigen müssen, daß er wenigstens durch drei Jahre mitj Nichts in. seiner Tracht von den Christen sich unterschieden hat. Zweiter Artikel. Personen mosaischen Bekenntnisses, welche ein Ehebündniß auf religiösem Wege, öffentlich oder geheim ohne einer vorhergehenden, auf zivilem Wege durch den eigentlichen Beamten des Zivil-standes geschriebenen Ehekontrakt, abschließeu, wie auch die Eltern oder die Vormunde, die zu einer ähnlichen geheimen Heirath bewegen, nicht weniger alle Personen, die dem Heirathen dieser Art Beihülfe und Erleichterung geben, sind nach der Vorschrift §. 252 und 253 des.Kriminalkodex II. Th., welche bei ähnlichen Uebertretungen angewcndet werden müssen, zur Verantwortlichkeit zu ziehen. Dritter Artikel. In dem Verfahren, der Beweisführung und dem Urtheile der Verhandlungen über Bündnisse geheimer Hochzeiten durch die Altgläubigen sind die Vorschrifterlandslost'gkeit und Gewinnsucht, nur mit Unsittlichkeit bleibt mir weg, denn wir würden versucht werden Euch lange Tabellen über jüdische Enthaltsamkeit liefern zu müssen. — tm der zweiten, dritten und vierten Abth. des Kr. Kad. II. Th. zu bewahren. Es sind als echte Spuren einer geheim geschlossenen Hochzeit und daher als Spuren eines gesetzlichen Beweises, aus dem Zusammentreffen der Umstände, zu gelten, um nach 3W d. Kr. Kod. II. Th. zu verfügen, außer den in den316 und 320 dieses, Kod. u. Th. nahmhaft gemachten, noch die folgenden Umstände anzusehen: a) die Erziehung der Nachkommenschaft, b) das Abschneiden der Haare durch die Frau, und c) der Gebrauch des Thalith durch die Mannsperson. Vierter Artikel. Weil die Altgläubigen die Geburtsakten ihrer Kinder an die Bücher der Zivilbehörde einzureichen vernachlässigen, oder auch trotz den illegalen Ehebündnissen, dieselben als rechte eiyschreiben lassen, daher wird jeder Altgläubige, der die Geburtsakten seines Kindes an die eigentlichen Bücher nicht einreicht, zu einer Strafe von 20 bis 200 poln. Guld. oder einem Arreste von 3 bis 20 Tagen gezogen. Der Altgläubige, welcher die Geburtsakten seines Kindes einreicht, wird verpflichtet sein, dem Beamten der Zivilbehörde die Akten der geschlossenen Ehe vorzuzeigen, welcher, unter einer Strafe von 500 poln. Guld. verpflichtet sein wird in den Geburtsaktendessen Erwähnung zu machen; im Falle des Nichtaufweisens wird das neugeborne Kind als ein natürliches eingeschrieben. Die religiösen Akten der Altgläubigen, Geburten, Ehen und, Todesfälle betreffend, welche nach' der Einführung der Zivil-Behördeakten herstammen, können keinen gerechtlichen Beweis liefern. Fünfter Artikel. Durch die gegenwärtigen Vorschriften werden die Reichstagsverordnungen vom 20. Dezember v. I. 1821 und vom 30. Januar d. I. 1838, wie auch §. 17 Buchst, b des Statutes vom I. 1817 aufgehoben. Wir beauftragen und befehlen, daß diese Festsetzung als Gesetz vom 1. August des lausenden Jahres anfangend, als verbindlich betrachtet und durch den es gehört streng beobachtet werden soll; um es aber zu allgemeiner Kenntniß zu bringen, soll es in das Tagesblatt der Gesetze eingerückt werden.