Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1845)
- Date
- 1845-03-31
- Page
- Seite 209 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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209 wenn die natürlich friedlichen Slovaken 'durch die eigenen Seelsorger von der Glut des Haffes und des Aufruhrs durchdrungen werden! Aber auch das rufen wir Euch zu: Nehmet Euch in Acht! Gebet keine Waffen in die Hand — denn die heute gen den Juden gewendet sind, kehren sich morgen gegen Euch selbst. Es ist ein Druck vorhanden, ein Druck, den der Bauer zu oft am Sarge seines Kindes, an dem Krankenbett seiner Gattin, bei der Verehelichung feiner Tochter ff. empfunden hat, und der fein Herz, wenn es erst an Aufwiegelung Gefallen gefunden, nicht Unempfindlich lassen wird. Mögen daher diejenigen, welchen das Wohldes Landes am Herzen liegt, es bei Zeiten unterdrücken, daß eine so schöne, edele Sache einen so gräßlichen Beischmack erhalte! K r a k au. Krakau, 5. März. (Privatmitth.) Unserem in diesem Blatte (No. 50 v. Jhrg.) gegebenen Versprechen gemäß, lassen wir hier, mit Ausnahme einiger zwischen anderen Gesetzbestimmungen zerstreueten Judenreglements auf den Wucher bezüglich, die Gesetzartikel des krakauer Senates, betreffend die Heirathsbedingungen der dasigen Juden, in worttreuer Uebersetzung folgen. Ohne das zu wiederholen, was wir darüber zu bemerken Gelegenheit so oft gehabt, lassen wir jetzt der Welt ihr eignes Urtheil fallen.— Doch können wir der Vorbemerkung uns nicht entwehren, daß man ja nicht den Geist verkennen soll, der sich in diesen Beschlüssen ausspricht. Die offenbaren Widersprüche —- mit einer Hand die Juden zu sich heranzuziehen und mit der andern sie weit hinweg von sich zu stoßen — wird ein Jeder leicht genug aufsinden. So lautet sie nach dem Originale: W i r Präsident und Senatoren der freien, unabhängigen und streng neutralen Stadt Krakau und ihres Gebietes. Allen insgemein und einem Jeden insbesondere, dem es von diesem zu wissen gehört und namentlich den Einwohnern der freien Stadt Krakau und ihres Gebietes zeigen wir an, daß die Versammlung der Repräsentanten zum Behufe einer nähern Bestimmung der Bedingungen, unter welchen die Altgläubigen nach dem Grundsätze §. 17 Buchst, b des Statutes v.J. 1817 (in Kraft getreten erst im J.'1818) in ein eheliches Verband einzugehen Erlaubniß erhalten können, hiernächst die Einführung in den örtlichen Reichstag-Verordnungen vom 20. Dezember d. I. 1821 No. 4,831 und vom 30. Januar d. I. 1838 No. 539, deren Mangelhaftigkeit die Erfahrung erwiesen, haben ein gleichförmiges Verfahren gegen jene Altgläubige, welche ohne früher erlangten Akten von der Zivilbehörde, insgeheim, auf religiösem Wege Ehebündniffe abschließen, in Ihrer am 3. d. M. und I. abgehaltenen Sitzung, einstimmig mit der Ihr vom Senate mitgetheilten Proposition, folgendes beschlossen hat. Erster Artikel. Die Altgläubigen werden eine Erlaubniß zu Ehebündnissen von der Kommission der inwartigen Angelegenheiten und der Polizei im regierenden Senate erhalten können, wenn sie neben den beigelegten Zeugnissen ihrer Kenntnisse im Lesen und Schreiben, in der polnischen oder deutschen Sprache, und der ersten Anfänge in der Arithmetik, die sie entweder in den öffentlichen christlichen oder in den der Altgläubigen, unter Aufsicht der Regierung bestehenden, erlangt haben, auch erweisen können — entweder: I. Daß sie Eigenthümer irgend einer Realität in der Stadt, welche einen jährlichen Zins von 500 poln. Guld. bringt und einen reinen Werth bei öffentlicher Hypothek von wenigstens 6000 poln. Guld. hat; — oder II. daß sie ewige oder zeitliche Pachtinhaber einer Realität oder Fabrike sind, deren jährlicher Zins wenigstens 2000 poln. Guld. beträgt; — oder III. daß sie einen gewissen Stand gewählt haben, der die Erhaltung der Familie sichert, wozu gehören: a) Ein jedes irgend welches besoldetes und be- . ständiges öffentliches oder Gemeindeamt, welches den Altgläubigen zu bekleiden von den Landesgesetzen gestattet ist; oder eine religiöse Stelle auf den eigentlichen Etaten begründet. b) Jeder Beruf, der auf bestimmte Wissenschaften und die freien Künste Bezug hat, mit Diplomen oder anderen glaubwürdigen Zeugnissen ausgewiesen. e) Alle Künste und Handwerke, zünftige oder unzünftige, worunter auch der befreiete Geselle,