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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-03-31 · Heft 14 (31.3.1845) · p. Seite 198

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 14 (31.3.1845)
Date
1845-03-31
Page
Seite 198 (sequence 2)
Language
German
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werden, die die Zulassung von Bekennen: der jüdischen Religion zu Munizipalämtern in diesem Lande betreffen. Um mich verständlicher zu machen, muß ich vorher, da-s Verhältniß dieser Individuen in Betreff verschiedener von der Krone abhängigen, sehr wichtigen Aemter verstehen. Es ist Ihnen wohl bekannt, daß ein Bekenner des Iudenthums zu den Friedensgerichten der Grafschaften gehört. Er kann das wichtige und sehr verantwortliche Amt cin.eK Gra>fschaftWaMrats bekleiden-, -und viele Beispiele hiervon sind allgemein bekannt. Ich erwähne besonders, daß Sir Moses Montefiore gegenwärtig Friedcnsgerichtsrath der Cinqports ist. Er ist zugleich Magistrat der Grafschaft Kent und auf den Antrag des Lordstatthaltcrs der Grafschaft Middleser ward sein Name erst neulich den Friedensrichtern dieser Grafschaft zugesellt. Doch ist dies keinesweges eine besondere Ausnahme. Herr Salomons war vor einigen Jahren. Mitglied des Friedensgerichts der Grafschaft Snrrey und' ist seitdem in das der Grafschaft Kent getreten. Ein anderer Gentleman, Namens Lousada, ein Mann von höchster Achtbarkeit, ist Magistrat der Grafschaft Devon und ein Anderer, Namens Cohen, ebenfalls jüdischen Glaubens, ist Magistrat der Grafschaft Sussex. Nun, Mylords, ich habe nie die geringste Klage über diese Anstellungen gehört; sie haben vielmehr immer den allgemeinsten Beifall erhalten. Ich habe auch nie gehört, daß diese Herren sich in ihrer schwe. ren Amtsführung das Geringste hätten zu Schulden kommen lassen, und das ganze betreffende Publikum ist jederzeit höchst zufrieden mit ihnen gewesen. Aber nicht allein in den Fricdeusgerichten findet man Bekenner des Iudenthnms; sic bekleiden auch das Amt von Dcputy- Lieutenants (Statthalter) in den Grafschaften. So Herr SalomonS, so auch einer der Herren Rothschild. Roch mehr, vermöge parlamentarisches Entscheidung und Autorität sind Israeliten wählbar zu Groß-Sheriffs in den verschiedenen Grafschaften, und zwar sind sie zu diesem Amte nicht allein wählbar, sondern verpflichtet die Wahl anzuuehmen; und indem icb zu ähnlichen Munizipalämtern übergehe, Juden können zu Sheriffs der City von London erwählt werden und müssen dann zufolge der Stadtverfassung dies Amt bei schwerer Geldbuße annehmeu. Nun wissen wir alle, daß die Wurde eines Großsheriffs die Borstufe zu der eines Alderman ist, und daß Zeder der sich als Sheriff auf eine Weise beträgt, die ihm die Zufriedenheit der Bürger von London erwirbt, wenn er ihre Achtung durch seine Amtsführung gewinnt, so haben diese Momente auf dieselben bei Gelegenheit einer Wahl hinlänglichen Einfluß, so wie andererseits dis b^tztzffende Personim ihver AMsWruug im Voraus daranf.' Rücksicht nimOt. $«.&' MyloMs^frage ich: wollen Sie einem Manne ein schweres und verantwortliches Ehrenamt aufbürden, ein Amt, das in der Regel zu anderen Aemteru als eine Belohnung für gute Dienste und Amtstreue führt, wollen Sie ihn sogar zwingen, die ersiere Funktion auszuüben, und ihn den- .no'ch von derfermM WLr.de auBschl.ie.ßen.nach welcher er blickt als einen Lohn für sein gutes Benehmen? - Ich bin überzeugt, Mylords, Sie werden eiusehen, daß nichts ungerechter sein kann als solches Verfahren, und daß zugleich nichts unpolitischer sein kann; denn es giebt nichts Unpolitischeres.als die Anfeuruugsgründe zur guten Führung wichtiger und verantwortlicher Aemter, bei denen zu vermindern, die damit bekleidet sind. Aber nicht nur ist diese Ausschließung an und für sich ungerecht, die Art ihrer Ausführung ist ebenfalls höchst tadelnswert!). Welche Art und Weise ist das! Ein Gentleman hat sich in dem Amte eines Eroßsheriffs so benommen, daß er die höchste Achtung seiner Mitbürger erlangt, daß sie ihn. einstimmig zum Alderman erwählen. Hierauf verfügt er sich zum Lordmayor und den Aldermanuern und verlangt die gesetzlichen Eide zu leisten. Man antwortet ihm „du mußt außerdem noch zufolge George IV, 9 eine Erklärung unterzeichnen, daß du aus diesem Amte keine Autorität und keinen Einfluß zum Nachtheil der protestantischen Religion und Kirche benutzen. willst.". Huallem diesem erklärt er sich eidlich bereit. Aber nun sagt man ihm, er müsse diese Deklaration „auf den wahren Glauben eines Christen" unterzeichnen. „Auf den Glauben eines Christen!" ruft er aus. „Aber ihr Alle wißt, daß es für mich unmöglich ist, mit dieser Klausel zu unterzeichnen. ' Ihr wißt, es würde eine Verhöhnung sein, wenn ich dies unterzeichnen wollte, und meine Verpflichtung würde dadurch um kein Haarbreit vergrößert werden!" -Ja, Mylords, eine Verhöhnung würde es sein. Und doch würde es nimmermehr gelingen, diese Personen durch ein direktes Gesetz von städtischen und anderen. Acmtern auszuschließen. Denken Sie sich den Fall, es würde eine solche Bill eingebracht.. Hier ist ein Mann, der von der Krone zum Magistrat, einer Grafschaft ernannt ist und der fähig ist Depntirter-Statthalter zu werken, ein Mann, der zum Großsheriff nicht nur wählbar, sondern auch, zn-r Annahme d.er. Wahl verpflichtet ist, ein Mann, der in London geboren. und erzogen, der in kaufmännischen Geschäften aufgewachsen ist und die besonderen und allgemeinen Inter-

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